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MITTELSTAND aktuell

April 2016 • News vom Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

Liebe Leserin, lieber Leser,

unsere Umfrage zum geplanten Freihandelsabkommen unter deutschen KMU zeigt: Hier muss noch deutlich nachgebessert werden. Praktische Hilfe für die Integration von Flüchtlingen finden Unternehmer in einer Zusammenstellung nützlicher Dokumente. Die Folgen des neuen IT-Sicherheitsgesetzes für KMU finden Sie in unserem Überblick.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr

Unterschrift Roland Wöller
Bundesgeschäftsführer Prof. Dr. Roland Wöller

Umfrage: Wie sieht der Mittelstand TTIP?


Foto: Christian Kruppa

Die Mehrheit der befragten KMU erwartet gegenwärtig negative Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Das ergibt eine repräsentative Umfrage des Forschungsinstituts Prognos für den BVMW und die Schöpflin Stiftung. Der deutsche Mittelstand fordert daher Änderungen bei TTIP. Mehr…

Nahles-Entwurf erschwert Integration von Flüchtlingen


Foto: BMAS/Knoll

Die geplanten Regulierungen von Werkverträgen und Zeitarbeit der Bundesregierung schaden nicht nur dem Mittelstand, sondern erschweren auch die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt. BVMW-Präsident Mario Ohoven fordert daher eine mittelstandsfreundliche Lösung. Mehr…

Flüchtlinge: Wie können Unternehmen bei der Integration helfen?


Foto: © Raimond Spekking, via Wikimedia Commons

Der BVMW Niedersachsen hat ein „Flüchtlings-Special“ zusammengestellt: Es enthält neben Videos und Pressemitteilungen zum Thema praktische Leitfäden und Ratgeber, weist außerdem auf öffentliche Hilfsangebote für Unternehmen hin und zeigt Beispiele gelungener Integration auf. Mehr…

SPD-Generalsekretärin verstärkt Politischen Beirat des BVMW


„Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Dr. Katarina Barley“, sagte BVMW-Präsident Mario Ohoven. Beirats-Kollegen von Barley sind Thomas Strobl (CDU), Dagmar Wöhrl (CSU), Cem Özdemir (Grüne), Gregor Gysi (Linke) und Dr. Wolfgang Gerhardt (FDP). Mehr…

Online-Kurs zum Thema Industrie 4.0

Nur 25 Minuten pro Tag benötigen die Teilnehmer für den kostenlosen Online-Kurs der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften (acatech) und des Hasso-Plattner-Instituts (HPI): Der Kurs startet am 25. April und dauert fünf Wochen. Entwickler und Anwender erhalten in mehr als 40 Videos – inklusive Anwendungsbeispielen und Selbsttests – einen profunden Einblick ins Thema Industrie 4.0. Infos und Anmeldung hier.

BVMW präsentiert Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum


Wie können KMU bei der digitalen Transformation unterstützt werden? Auf dem Mittelstand-Digital-Kongress des Bundeswirtschaftsministeriums präsentierte der BVMW sein Konzept für das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum in Berlin/Brandenburg. Es startet Mitte des Jahres. Mehr…

Industrie 4.0: Welche Rolle spielt der Mittelstand?


„KMU werden maßgeblich über den Erfolg der Digitalisierung entscheiden“, sagte Mittelstandspräsident Mario Ohoven beim Hasso-Plattner-Institut in Potsdam. Bis dahin sei es aber noch ein weiter Weg, Deutschland hinke im internationalen Vergleich hinterher: Vor allem wegen politischer und gesetzlicher Hürden, nicht zuletzt aber auch wegen der Unwissenheit und Unsicherheit vieler Unternehmer, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Hier geht es zu der Videoaufzeichnung.

Digital durchstarten: BVMW-Kooperation mit Facebook

Was bedeutet die veränderte Mediennutzung für das Marketing mittelständischer Unternehmen? Wie und wo werden Kunden heute gefunden und angesprochen? Antworten, Anleitungen und Fallbeispiele bietet die kostenlose Veranstaltungsreihe „Digital Durchstarten“ von Facebook in Kooperation mit dem BVMW. Der Startschuss fällt in Hamburg, es folgen zunächst Leipzig und Magdeburg. Mehr…

IT-Sicherheitsgesetz: Das sind die Folgen für den Mittelstand


Unternehmen, die kritische Infrastrukturen betreiben wie beispielsweise Versorger aus den Bereichen Energie, Wasser oder Telekommunikation, müssen jetzt jeden Vorfall der IT-Sicherheit an das Bundesamt für Informationssicherheit melden. Kosten: Rund 660 Euro pro Meldung. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und unter zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind nicht betroffen. Mehr…

BVMW Roadshow: Mehr Innovationen für Mittelstand und Gründer


Foto: istockphoto

Wie hebe ich am besten das Innovationspotenzial meines Unternehmens? Wo finde ich die richtigen Fördermöglichkeiten? Antworten finden Unternehmer und Gründer bei der bundesweiten Roadshow, die BVMW, Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit und AiF Forschung Technik Kommunikation GmbH in über zehn Städten veanstalten. Mehr…

Arbeit 4.0: Stellungnahme des BVMW beim Arbeitsministerium


Auf der Konferenz des Bundesarbeitsministeriums zur Digitalisierung der Arbeitswelt vertrat der Arbeitsrechts-Experte Prof. Dr. Stefan Nägele den BVMW. Neben Themen wie Arbeitszeitregelung und Weiterbildung stand der Beschäftigtendatenschutz auf der Tagesordnung, dessen Herausforderungen für Unternehmen Nägele schilderte. Mehr…

MdB Bernd Westphal besucht BVMW-Energiekommission


Die Energiewende ist bisher nur eine Stromwende: Ein Drittel des deutschen Stroms wird aus Erneuerbaren Energien erzeugt. Doch nur 13 Prozent des gesamten Energiebedarfs in Deutschland werden durch erneuerbare Quellen gedeckt. Wie die Energiewende mit dem Mittelstand gelingen kann, diskutierte die BVMW-Kommission für Energie und nachhaltiges Wirtschaften mit Bernd Westphal, energiepolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion.

Digitale Energiewirtschaft: offene Standards für den Mittelstand


Foto: EnergieAgentur. NRW, via Wikimedia Commons

Die schleichende Zentralisierung der digitalen Energiewende zugunsten großer Übertragungsnetz-Betreiber schadet dem Mittelstand. Der BVMW fordert daher in seinem Positionspapier zur Digitalisierung der Energiewirtschaft u.a. offene Standards und die Kopplung von Strom, Wärme und Mobilität. Mehr…

Mittelstand im Ausland

„Make in India Mittelstand“ erleichtert Marktzugang

Indien erlebt seit zwei Jahren einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung. Nun lockt das Land den deutschen Mittelstand mit bürokratischen Erleichterungen und gesetzlichen Reformen im Rahmen des Programms „Make in India Mittelstand“. Interessenten wenden sich bitte an Daniel Raja vom BVMW-Indien-Büro.

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

 

Videos

Herzenssache Kunde

 

Bilder

Besuch in der Indischen Botschaft

 

Der BVMW in den Medien

Süddeutsche Zeitung: "Das denkt die Wirtschaft über den AfD-Erfolg"

Stuttgarter Nachrichten: "Grüne im Land sind wirtschaftsnah"

 

 

News

BVMW präsentiert Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum

Auf dem Digital-Kongress im Bundeswirtschaftsministerium traf der BVMW auf alle weiteren verantwortlichen Organisationen der designierten Kompetenzzentren. Um kleine und mittlere Unternehmen bei der digitalen Transformation zu unterstützen, hat das Bundeswirtschaftsministerium die Förderinitiative „Mittelstand 4.0 – Digitale Produktions- und Arbeitsprozesse“ ins Leben gerufen. Sie ist Teil der Digitalen Agenda der Bundesregierung. Im Rahmen der Initiative starten in diesem Jahr bundesweit Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren, die für den Mittelstand regionale Anlaufstellen zum Thema Digitalisierung sein werden. Die Leitung des Kompetenzzentrums 4.0 in Berlin und Brandenburg soll dem BVMW übertragen werden.

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Arbeit 4.0: Stellungnahme des BVMW beim Bundesarbeitsministerium

Dabei schilderte Nägele, der Vorsitzender der BVMW-Rechtskommission ist, einen konkreten Fall, bei dem ein Unternehmer einen Mitarbeiter im Verdacht hatte, Gegenstände zu stehlen und er daraufhin dessen Spind durchsuchen ließ, um den Sachverhalt aufzuklären. In der Folge wurde der Mitarbeiter entlassen. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2013 in dem darauffolgenden Kündigungsschutzverfahren, dass die bei der Spinddurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse nicht genutzt werden durften. Die Durchsuchung, bei der entwendete Waren entdeckt wurden, wurde ohne den Arbeitnehmer durchgeführt und deswegen als unverhältnismäßiger Eingriff in dessen Privatsphäre bewertet. Doch was ist, wenn nicht Gegenstände, sondern Daten gestohlen werden? So urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem anderen Fall, dass der Arbeitgeber berechtigt war, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu dessen Zustimmung vorliegen musste.

Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis setzt sich der BVMW für klare Regelungen mit einem fairen Ausgleich zwischen Privatsphäre und Unternehmensschutz ein. IT-Experten raten Unternehmen, in Datenschutzvereinbarungen für Mitarbeiter sowie die entsprechende Software zur Überprüfung der Einhaltung besonders dann zu investieren, wenn sie von Industriespionage bedroht sind.

Weitere Informationen:

BVMW-Stellungnahme zum Grünbuch Arbeiten 4.0 des BMAS
BVMW-Angebote zu IT-Sicherheit

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Digitale Energiewirtschaft: offene Standards für den Mittelstand

Die Digitalisierung macht auch vor der Energiewirtschaft nicht halt. Sie bietet enorme Chancen, die Energiewende zu optimieren. Risiken bestehen jedoch durch falsche politische Entscheidungen. Die erhobenen Daten aus Anlagen und von Verbrauchern müssen auch mittelständischen Netzbetreibern zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung plant hier eine schleichende Zentralisierung zugunsten der großen Übertragungsnetz-Betreiber auf Kosten des Mittelstands.

Zudem müssen bei den zunehmend eingesetzten intelligenten Messgeräten offene Standards zum Einsatz kommen. Offene Standards verhindern die Monopolbildung großer Konzerne und ermöglichen es Start-ups und mittelständischen Unternehmen, neue innovative Geschäftsmodelle in der digitalisierten Energiewirtschaft zu entwickeln. Daher setzt sich der BVMW für offene Standards ein. Alle Forderungen des BVMW finden Sie im Positionspapier „Digitalisierung der Energiewirtschaft“.

Foto: EnergieAgentur.NRW [CC BY 2.0 (http://creativecommons.org/licenses/by/2.0), CC BY 2.0 (http://creativecommons.org/licenses/by/2.0) or CC BY-SA 3.0 de (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en)], via Wikimedia Commons

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Alles was Recht ist

Werkverträge/Zeitarbeit: Zweiter Entwurf bleibt Beschränkung

Seit dem 17. Februar gibt es einen zweiten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Dieser wurde allerdings im Vergleich zur Vorfassung lediglich in wenigen Punkten entschärft und bleibt damit ein "Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Zeitarbeit".

Die maximale Überlassungsdauer für Zeitarbeitnehmer bleibt bei 18 Monaten, wobei durch Tarifvertrag zeitlich unbegrenzte Verlängerungen vereinbart werden können. Der neue Entwurf erweitert diese Ausnahmeregelung dahingehend, dass abweichende Regelungen nun auch in Betriebsvereinbarungen getroffen werden dürfen, allerdings nur bis zu einer Höchstdauer von 24 Monaten. Dies stellt nach wie vor eine Begünstigung tarifgebundener Unternehmen dar.

Mit Branchenzuschlagstarifverträgen kann vom Grundsatz des "equal pay" nun auf bis zu 15 Monate abgewichen werden. Im Übrigen bleibt es dabei, dass nach neun Monaten Überlassungsdauer die Verpflichtung zum "equal pay" besteht.

Unverändert geblieben ist das unbestimmte Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern bei einem Streik, mit dem ein erheblicher Eingriff in die Tarifautonomie einhergeht.

Die erfolgte Kodifizierung des Arbeitnehmerbegriffs in § 611a BGB bringt nichts Neues, vor allem keine sozialversicherungsrechtliche Gewissheit.

Der Zoll soll als "Arbeitskontrollbehörde" in Unternehmen fungieren.

Die schwerwiegendsten Konsequenzen des neuen Gesetzes werden verschärfte Kontrollen des Hauptzollamtes/ deutsche Rentenversicherung wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung, Scheinselbstständigkeit sowie wegen Scheindienst- und Scheinwerkverträgen sein.

Dieser Artikel stellt die geplanten Gesetzesänderungen dar – informieren Sie sich hier über mögliche strafrechtliche Risiken auf Basis der aktuellen Rechtslage im Fall einer sogenannten "Scheinselbstständigkeit".

Thomas Hey, Düsseldorf
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner bei Clifford Chance
www.cliffordchance.com

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Strafrechtliche Risiken bei Beschäftigung sogenannter „Scheinselbstständiger“

Aktuell wird politisch intensiv über eine neue Regulierung von Werkverträgen und Zeitarbeit debattiert.

Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von externen Mitarbeitern ist auch die (tatsächliche oder vermeintliche) sogenannte „Scheinselbstständigkeit“ ein sehr praxisrelevantes Thema.

In Fällen, in denen als Selbstständige beschäftigte Personen ange­sichts der Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit tatsächlich als sozialversicherungspflich­tig Beschäftigte anzusehen sind (was eine im Detail schwierige Abgrenzungsfrage darstellen kann), sehen sich Unternehmen und die für diese handelnden natürlichen Personen in vielen Fällen auch mit strafrechtlichen Vorwür­fen konfrontiert.

So stehen im Hinblick auf die Unternehmensverantwortlichen persönlich neben einem strafbewehrten Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) teilweise auch Vorwürfe von Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) im Hinblick auf nicht abgeführte Lohnsteuern und zu Unrecht im Wege des Vorsteuerabzuges geltend gemachte Umsatzsteuern im Raum.

Gegen das Arbeitgeberunternehmen können Geld­bußen verhängt werden (§ 30 OWiG), bei deren Bemessung die wirtschaftlichen Vorteile aus der Beschäftigung Scheinselbstständiger berücksichtigt und ggf. abgeschöpft werden.

Im Hinblick auf nachträglich erkannte Fehler der Vergangenheit stellen sich schließlich komplexe Fragen bezüglich der Verpflichtung zur Abgabe korrigierender sozialversicherungs- oder steuerrechtlicher Nacherklärungen.

Gesamtwirtschaftlich gesehen ist die Beauftragung echter Selbstständiger ein alltäglich in großen Zahlen vorkommender und rechtmäßiger Vorgang. Besteht jedoch ein Verdacht auf Scheinselbstständigkeit, sollte die Beschäftigung sorgfältig geprüft und frühzeitig eine Beratung gesucht werden, um individuellen Risiken vorzubeugen.

Zur Vertiefung: BGH, Beschluss v. 07.10.2009, Az. 1 StR 478/09

Dr. Till Soyka, LL.M. (Harvard), Hamburg
Rechtsanwalt
www.kanzlei-lvs.de

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Schärfere Haftung bei fehlenden Compliance-Strukturen

  1. Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat mit einem neueren Urteil (14 Sa 800/15) in zweiter Instanz indirekt einerseits die Haftung der Organe eines Unternehmens verschärft und andererseits die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme und die Kündigung von Arbeitnehmern erschwert: Das Gericht entschied, dass die Geschäftsführung einen Arbeitnehmer selbst im Falle grober Fahrlässigkeit nicht auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann, wenn sie ihren eigenen Überwachungs- und Kontrollpflichten zur Vermeidung von Gesetzesverstößen (Compliance-Strukturen) nicht angemessen und effizient nachkommt. In einem solchen Fall liegt das Verschulden bei dem handelnden Organ, dessen Mitglied oder Mitglieder auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden sollen.

  2. Rechtliche Einordnung

    Mit dieser Entscheidung liegt ein weiteres Urteil vor, durch das die Haftung der Organe einer Gesellschaft verschärft wird, sofern diese sich nicht um eine angemessene und effiziente Überwachung der Mitarbeiter kümmern. Geschäftsführung bzw. Vorstand können sich nicht darauf berufen, sie hätten von bestimmten Entwicklungen im Unternehmen keine Kenntnis gehabt. Vielmehr müssen sie darlegen, dass sie Maßnahmen ergriffen und eine Kultur geschaffen haben, um unrechtmäßiges Verhalten aufzudecken und zu ahnden. Werden Aktivitäten in dieser Hinsicht unterlassen, können einerseits Arbeitnehmer für ihr Fehlverhalten nicht zur Verantwortung gezogen werden. Andererseits droht auch unmittelbar die eigene Haftung der Organmitglieder, die die Vorkehrungen versäumt haben.

    Damit wird die Rechtsprechung des Landgerichts München I im sogenannten Neubürgerurteil weiterentwickelt. Hier wurde der Vorstand eines weltweit tätigen Konzerns (Siemens) zu einer hohen Schadenersatzzahlung verurteilt, weil er nicht auf die Effektivität der Compliance-Struktur im Konzern geachtet hatte. Seine Einwendung, er sei für dieses Ressort nicht zuständig gewesen, ließ das Gericht nicht gelten. Compliance sei eine Aufgabe des gesamten Vorstandes. Sofern ein Mitglied des Vorstandes realisiere, dass die geschaffenen Strukturen aus Kompetenz- oder Kapazitätsgründen nicht ausreichten oder ihnen die Durchsetzungskraft im Unternehmen fehle, müsse es eingreifen und auf Maßnahmen zur Steigerung der Effektivität hinwirken. Anderenfalls komme es zu einer persönlichen Haftung des Vorstandsmitglieds.

  3. Konsequenzen für Unternehmen

    Angesichts dieser Entwicklung sollten sich Unternehmen im Hinblick auf das eigene Compliance-System folgende Fragen stellen:


    Entspricht es den tatsächlichen Risiken des Unternehmens? Verfügen die eingesetzten Mitarbeiter über die richtige Qualifikation? Können sie sich im Unternehmen durchsetzen und werden gehört? Kommen die Organe bei entsprechenden Anlässen den Überwachungs- und Kontrollpflichten nach?

    Durch entsprechend sachgerechte, angemessene Maßnahmen lässt sich das persönliche Haftungsrisiko der Leistungsorgane einerseits zumindest begrenzen und die Sanktionierung des Fehlverhaltens von Mitarbeitern andererseits überhaupt erst ermöglichen.

Dr. Susanne Jochheim, Stuttgart
Rechtsanwältin, BRP Renaud und Partner mbB
www.brp.de

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