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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

August 2016

 
Portrait von Prof. Dr. Roland Wöller

Liebe Leserin, lieber Leser,

geht es nach Umweltministerin Barbara Hendricks, kommt noch in diesem Herbst die "Blaue Plakette". Die Folge wären Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Innenstädten. Und der Leidtragende wäre wieder einmal: der Mittelstand. Der BVMW wird alles daran setzen, diese Pläne der Bundesregierung zu verhindern – notfalls vor Gericht.

Ihr

Unterschrift von Prof. Dr. Roland Wöller
Bundesgeschäftsführer Prof. Dr. Roland Wöller

Kommt die blaue Plakette?

Dieselfahrverbote für Unternehmer? Nicht mit uns!

Kommt die „Blaue Plakette“ wie geplant noch in diesem Herbst, drohen Dieselfahrverbote in Innenstädten auch für relativ neue Fahrzeuge. Das würde viele Unternehmer empfindlich treffen. Für diesen Fall hat der BVMW juristische Schritte angekündigt. Was halten Sie von der Blauen Plakette? Sagen Sie uns Ihre Meinung!

Mittelstandsallianz diskutiert mit Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel.

Bundeswirtschaftsminister Gabriel empfängt Mittelstandsallianz

Wie gelingt Mittelstand 4.0? Gemeinsam mit Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel diskutierten Vertreter der Mittelstandsallianz des BVMW Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung in kleinen und mittleren Unternehmen. Dabei ging es u.a. um alternative Finanzierungsmöglichkeiten, Datenschutz und Breitbandausbau.

Neue Regeln zur Ökostrom-Förderung: Das müssen Sie beachten

Ab 1. Januar 2017 gelten neue Regeln zur Förderung der Erneuerbaren Energien. Wesentliche Änderungen sind eine Reduzierung der Förderung sowie ein Ende der festen Einspeisevergütungen für die meisten Neuanlagen. Die Förderung für Windenergie, Photovoltaik sowie Biomasse wird – mit gewissen Übergangsregelungen – ab 1.1.2017 wettbewerblich ausgeschrieben.

Terminplanung

Wie kann die Digitalisierung bei KMU gelingen?

Die erste Hürde bei Veränderungsprozessen ist fast immer der Widerstand von Mitarbeitern. Wie man damit umgeht, zeigte eine Sozialpsychologin bei der Auftaktveranstaltung des vom BVMW geleiteten Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Berlin. Die 100 Besucher erfuhren außerdem, wie eine voll digitalisierte Zahnarztpraxis funktioniert.

Portrait von Dr. Franz-Josef Jung

Ex-Minister verstärkt Politischen Beirat

„Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Dr. Franz-Josef Jung“, sagte BVMW-Präsident Mario Ohoven. Beirats-Kollegen von Jung (CDU) sind Dagmar Wöhrl (CSU), Dr. Katarina Barley (SPD), Cem Özdemir (Grüne), Gregor Gysi (Linke) und Dr. Wolfgang Gerhardt (FDP).

Malediven

Erreichbarkeit im Urlaub: Wie damit umgehen?

Kaum im Urlaub und schon sind Sie von den ersten Anrufen und E-Mails gestresst? Das muss nicht sein, denn Führungskräfte können ihre Erreichbarkeit gesundheitsgerecht gestalten. Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) des Wirtschaftsministeriums, in der auch der BVMW engagiert ist, zeigt im Rahmen des Projekts psyGA, was dabei zu beachten ist.

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

News

Portrait von Rainer Heidorn

Neue Regeln zur Ökostrom-Förderung: Das müssen Sie beachten

Bundestag und Bundesrat haben am 8. Juli neue Regelungen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beschlossen.

Folgende Änderungen sind für Mittelständler wichtig:

1. Für kleine, neu errichtete Solaranlagen (bis 750 kW installierter Leistung) auf dem Dach gibt es nach wie vor eine garantierte Einspeisevergütung (Marktprämie). Größere Neuanlagen müssen an den wettbewerblichen Ausschreibungen teilnehmen, um eine Förderung zu erhalten.

2. Neue Windkraftanlagen müssen künftig an Ausschreibungen teilnehmen, um eine Förderung zu erhalten. Es gibt jedoch erleichterte Ausschreibungsbedingungen für kleine Bürgerenergieprojekte.

3. Speicher, die ausschließlich als Zwischenspeicher dienen und Strom in das öffentliche Netz einspeisen, sind künftig von der EEG-Umlage befreit. Vorsicht: Sobald sie Teile des Stroms für die Eigenstromversorgung verwenden, wird die EEG-Umlage auf den gesamten ausgespeisten Strom fällig.

4. Für vom Vermieter erzeugten und an Mieter gelieferten Solarstrom („Mieterstrom“), entfällt die EEG-Umlage. Eine entsprechende Verordnung wird derzeit vorbereitet.

5. Schließlich wurde die Option zur regionalen Grünstromkennzeichnung geschaffen.

6. Kraft-Wärme gekoppelte Anlagen (KWK) können zukünftig als zuschaltbare Lasten für EE-Strom bei Netzengpässen genutzt werden.

Rainer Heidorn
Rechtsanwalt
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Alles was Recht ist

Portrait von Dr. Friedemann Eberspächer

Brexit: Was gilt jetzt für die „deutsche“ Limited?

In den vergangen Jahren haben Unternehmer in Deutschland häufig die Rechtsform der englischen Limited gewählt. Nach der Brexit-Entscheidung stellt sich zu Recht die Frage, ob diese Unternehmen unverändert fortbestehen können.

Zunächst die gute Nachricht: Das Brexit-Referendum selbst hat für eine bestehende Limited keine unmittelbaren Auswirkungen.

Völlig offen ist aber derzeit, was gilt, nachdem der Austritt Großbritanniens aus der EU tatsächlich wirksam geworden ist. Gesellschaften aus Ländern außerhalb der EU sind nicht von der EU-Niederlassungsfreiheit geschützt; das hätte für den Bestand und die Besteuerung der „deutschen“ Limited dramatische Folgen. Es wird vom Ausgang der Austrittsverhandlungen abhängen, ob Sonderregelungen für den Bestandsschutz getroffen werden.

„Deutsche“ Limiteds sollten das Brexit-Referendum deswegen zum Anlass nehmen, jetzt einen Wechsel in die Rechtsform einer deutschen GmbH zu prüfen. Solange Großbritannien noch Mitglied der EU ist, gibt es dafür zwei mögliche Verfahren: Die grenzüberschreitende Verschmelzung oder die Umwandlung.

Dr. Friedemann Eberspächer, Berlin
Rechtsanwalt
Raue LLP
www.raue.com

Portrait von Dr. Susanne Jochheim

Gehaltsanpassung bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern

Der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat sich in einer seiner neueren Entscheidung zu der Thematik der Anpassung der Vergütung freigestellter Betriebsräte geäußert (BAG, Urteil vom 04.11.2015 – 7 AZR 972/13). Wir haben dieses Urteil analysiert und wollen Sie über die für die Praxis bedeutsamen Aspekte informieren, insbesondere auch bezüglich der Vermeidung der – bei einer zu hohen, genauso wie einer zu niedrigen Vergütungszahlung – drohenden Strafbarkeitsrisiken.

Gem. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme, ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren.

Sachverhalt und Entscheidung

Der Kläger ist freigestellter Betriebsrat bei der Beklagten. Vor seiner Freistellung war er ca. 10 Jahre als Teamleiter beschäftigt. Er begehrt im Rahmen einer Stufenklage gegen seinen Arbeitgeber zunächst Auskunft über die einzelnen Gehaltssteigerungen von Teamleitern, die sich zu kommissarischen Abteilungsleitern entwickelt haben, und macht sodann die Anpassung seiner Vergütung an die eines kommissarischen Abteilungsleiters geltend. Er vertritt die Meinung, dass ihm dieses Entgelt zustehe, da er sich ohne die Freistellung ebenfalls zum kommissarischen Abteilungsleiter entwickelt hätte.

Das BAG stimmte dem Auskunftsanspruch im Grundsatz zu. Das Mitglied eines Betriebsrates könne einen möglichen Anspruch auf Gehaltsanpassung nur prüfen, wenn es zuvor Auskunft über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhält. Im vorliegenden Fall hat das Gericht den Anspruch jedoch verneint. Der Kläger habe nicht vorgetragen, mit welchen Arbeitnehmern er aus seiner Sicht vergleichbar sei, und warum darauf geschlossen werden könne, dass die Mehrzahl dieser Arbeitnehmer die behauptete Gehaltsentwicklung mitgenommen habe. Sofern dem Kläger diese Kenntnisse fehlen, müsse er wenigstens schlüssig Referenzfälle darlegen, aus denen auf eine betriebsübliche Beförderungspraxis geschlossen werden könne. Die abstrakte Behauptung einer Beförderungspraxis ohne jeden konkreten Beispielsfall genüge jedoch der Darlegungs- und Beweislast nicht. Daher hat das BAG auch die geltend gemachte Gehaltsanpassung im Ergebnis verneint.

Empfehlung

Die betriebliche Praxis muss das Thema Gehaltsentwicklung von Betriebsräten laufend im Blick haben. Einerseits erfordert die Absicherung der eigenen Position des Arbeitgebers eine frühzeitige, laufende und sorgfältige Dokumentation der Berufs- und Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer, damit bei Auseinandersetzungen über die Höhe der Vergütung überzeugend argumentiert werden kann.

Andererseits ist die Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern – z.B. aufgrund der Zahlung eines niedrigeren oder höheren Gehaltes – ein Straftatbestand (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Es empfiehlt sich daher dringend, eine vergleichbare Entwicklung der Gehälter sicherzustellen.

Dr. Susanne Jochheim, Stuttgart
Rechtsanwältin
BRP Renaud und Partner mbB
www.brp.de

MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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