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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Februar 2017

Portrait von Bundesinnenminister Thomas de Maizière

BVMW-Jahresempfang mit Innenmister de Maizière: Jetzt anmelden!

Das wichtigste BVMW-Ereignis zum Jahresbeginn findet diesmal am 13. Februar statt, an gewohnter Stelle im Maritim Hotel Berlin. Neben Estlands Staatspräsidentin Kersti Kaljulaid kommen Bundesinnenminister Thomas de Maizière, Grünen-Vorsitzender Cem Özdemir und Volker Wieker, Generalinspekteur der Bundeswehr. Der Ehrenpreis des deutschen Mittelstandes wird an Wolfgang Clement verliehen, Ex-NRW-Ministerpräsident und früherer Bundeswirtschaftsminister.

Der neue BVMW-Imagefilm: "Wir sind der Mittelstand"

Neuer BVMW-Imagefilm: "Wir sind der Mittelstand"

3,6 Millionen kleine und mittlere Unternehmen erbringen über die Hälfte der Wirtschaftsleistung in Deutschland. Ihnen widmen wir den neuen BVMW-Imagefilm, der mit folgenden Worten beginnt: "Wir sind jung, dynamisch, voller Tatendrang. Wir sind Tradition. Wir haben Erfahrung, sind innovativ und exportstark. Uns bewundert die ganze Welt. Man nennt uns Wirtschaftsmotor – stabil und krisenfest. Wir sind der Mittelstand."

Digitalisierung für Anfänger: Worum geht es überhaupt?

Wie vermarkte ich meinen Betrieb digital? Wie manage ich mein Personal besser? Wie optimiere ich meine Arbeitsprozesse? Und vor allem: Wie digitalisiere ich mein Geschäftsmodell? Antwort auf diese Fragen geben vier kompakte Flyer, die das vom BVMW geführte Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin entwickelt hat. Anhand von Beispielen wird kurz und knackig erklärt, was das für Ihren Betrieb bedeutet.

Portrait von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles

Foto: spdfraktion.de
(Susie Knoll/Florian Jänicke)

Zwei Jahre Mindestlohn: Was sind die Folgen?

„Der Mindestlohn wirkt“ – so lautet das Motto der Erfolgsmeldungen aus dem Bundesarbeitsministerium von Andrea Nahles. Doch Unternehmen bewerten die Folgen des Mindestlohns, der zum Jahresanfang auf 8,84 Euro angehoben wurde, ganz anders. Die Zwischenbilanz lautet in kurzen Worten: Personalabbau, Preissteigerungen und Investitionsstillstand.

15 Schritte zu mehr IT-Sicherheit

IT-Sicherheit? Ist was für Angsthasen!

„Sie wollen die Sicherheit Ihres Unternehmens nachhaltig gefährden? 15 Schritte zum Ziel." So lautet die – natürlich ironisch gemeinte – Überschrift einer Infografik, erstellt vom Unternehmen procilon, Mitglied der BVMW-Digitalkommission. Die Auflistung soll Unternehmen ermahnen, das Thema IT-Sicherheit nicht auf die leichte Schulter zu nehmen und zeigt Lösungsvorschläge auf.

Digital Champions Award: Kann der Mittelstand Digitalisierung?

Die gemeinsame Initiative der Telekom und der Wirtschaftswoche hat sich zum Ziel gesetzt, die besten Digitalisierungs-Projekte mittelständischer Unternehmen auszuzeichnen und öffentlich vorzustellen. Die Bewerbungsfrist endet am 28. Februar, die Preisverleihung findet am 20. Juni in Berlin statt. Schirmherr ist Verkehrsminister Alexander Dobrindt.

Portrait von BVMW-Chefvolkswirt Hans-Jürgen Völz

Fast 83 Millionen Einwohner: Höhere Konsumausgaben erwartet

Deutschlands Einwohnerzahl ist 2016 aufgrund von Zuwanderung um rund 600.000 Menschen auf 82,8 Millionen angestiegen. Das geht aus einer aktuellen Schätzung  des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor. Damit sei der bisherige Höchststand vom Jahresende 2002 von gut 82,5 Millionen Personen übertroffen worden. BVMW-Chefvolkswirt Dr. Hans-Jürgen Völz erwartet aufgrund des Bevölkerungsbooms nach einem Anstieg des privaten Konsums um 2 Prozent im Jahr 2016 für das laufende Jahr höhere private Konsumausgaben um 1,5 Prozent. Hiervon dürften auch mittelständische Unternehmen spürbar profitieren.

Mittelstand im Ausland

Flagge der Volksrepublik China

BVMW-Unternehmerreise nach China –
3 Top-Standorte im Vergleich

Wegen des großen Interesses im vergangenen Herbst bietet das BVMW-Auslandsbüro in China erneut eine Unternehmer-Reise ins Reich der Mitte an: Vom 14. bis 21. Mai erkunden wir den Zukunftsmarkt mit über einer Milliarde Menschen in drei der wichtigsten und dynamischsten Standorte: Shanghai, Suzhou und Jiangmen.

Steuern auf den Punkt

Steuerberater Dr. Sebastian Krauß aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informiert mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und gibt Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

News

Zwei Jahre Mindestlohn: Was sind die Folgen?

Vom Mindestlohn direkt betroffen sind gut 20 Prozent der Unternehmen. Bisher mussten sich wegen des Mindestlohns 4,7 Prozent der betroffenen Betriebe von Mitarbeitern trennen. Mehr noch: Die Unternehmen haben weniger neue Stellen geschaffen als ursprünglich geplant. Zurückhaltung bei Neueinstellungen ist bei 10,4 Prozent der betroffenen Firmen eine Reaktion auf den Mindestlohn, weitere 5,3 Prozent hatten dies zum Zeitpunkt der Befragung noch vor. Faktisch bedeuten diese Zahlen daher einen Personalabbau. Davon sind bestimmte Branchen wie das Gastgewerbe besonders stark betroffen. Nach wissenschaftlichen Berechnungen hätten ohne den Mindestlohn rund 60.000 zusätzliche Jobs entstehen können.

Darüber hinaus hat der Mindestlohn zu Änderungen in der Personalpolitik geführt. So haben 18 Prozent der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe die Arbeitszeit der Mitarbeiter reduziert oder ihnen mehr Arbeit zugewiesen, die sie in der gleichen Zeit wie früher erledigen müssen. Solche Arbeitsreduzierungen und -verdichtungen haben in ostdeutschen Betrieben etwas häufiger stattgefunden als in westdeutschen.

Preise: Höhere Kosten werden an Kunden weitergegeben

Eine häufige Reaktion der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe war es, die gestiegenen Kosten an die Kunden weiterzugeben. Etwa 18 Prozent dieser Unternehmen haben wegen des Mindestlohns ihre Waren oder Dienstleistungen auf den Absatzmärkten verteuert.

Investitionen: Kosten sparen zu Gunsten der höheren Löhne

Wegen des Mindestlohns haben etwa 7 Prozent der betroffenen Betriebe in Ostdeutschland sowie über 5 Prozent in Westdeutschland Kosten für Investitionen eingespart. Weitere rund 5 Prozent beabsichtigten die Reduzierung dessen. 1,4 Prozent der betroffenen Unternehmen gaben an, wegen des Mindestlohns Arbeitskräfte durch Maschinen ersetzt zu haben. Die ohnehin schon gefährlich niedrige Nettoinvestitionsquote verbleibt damit weiterhin im Tief.

Zwischenfazit zu den Wirkungen des Mindestlohns

Die Einführung des flächendeckenden Mindestlohns war eine der umstrittensten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen in Deutschland. Ihre Wirkungen werden voraussichtlich nicht minder kontrovers bewertet. Die gesamtwirtschaftliche Katastrophe ist bislang ausgeblieben. Doch es gibt sie, die Beispiele des Logistik-Unternehmens, das deutliche Umsatzeinbußen verkraften muss, oder der Bäckerei in Ostdeutschland, die den Mindestlohn mit Hilfe von Preiserhöhungen und Arbeitszeitreduzierungen gerade so überlebt hat und nun mit der Erhöhung konfrontiert wird. Die Stellschrauben Personalabbau, Preissteigerungen und niedrige Investitionen zeigen die Trends auf, die sich verschärfen dürften, wenn hohe Lohnkosten auf einen Konjunktureinbruch treffen.

Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ist und bleibt ein Experiment an der realen Volkswirtschaft, das jedoch eines nicht verändern wird: Ein Arbeitsplatz muss seine Kosten erwirtschaften, sonst verschwindet er.

Steuern auf den Punkt

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Kosten einer Geburtstagsfeier steuerlich absetzen

Die Ausrichtung einer Geburtstagsfeier ist privat veranlasst, denn sie dient in erster Linie der gesellschaftlichen Stellung des Jubilars. Ein Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsaufwendungen scheidet aus diesem Grund regelmäßig aus. Mit einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VI R 7/16) hat der Bundesfinanzhof allerdings entschieden, dass berufliche oder betriebliche Motive den privaten Veranlassungszusammenhang durchaus überlagern können.

Dies ist der Fall, wenn

  • nicht nur ausgewählte, sondern sämtliche Mitarbeiter bzw. Kollegen und keine nicht betriebszugehörigen Personen eingeladen sind,
  • der Arbeitgeber die Feierlichkeiten billigt, in die Organisation eingebunden ist und damit mittelbar Aufwendungen trägt,
  • die Kosten pro Gast maßvoll ausfallen (ca. 35 Euro),
  • sich der Veranstaltungsort auf dem Betriebsgelände befindet,
  • die Gäste in Arbeitskleidung erscheinen dürfen,
  • die Feierlichkeiten während der Arbeitszeit stattfinden und
  • der Jubilar darüber hinaus auch im privaten Rahmen feiert.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da viele Mitarbeiter oder Eigentümer von kleinen und mittleren Unternehmen zur Stärkung des kollegialen Miteinanders sowie zum Dank und zur Anerkennung der Belegschaft ihre Geburtstage auch im betrieblichen Rahmen feiern. Für die Praxis ist allerdings Vorsicht geboten, da die Kriterien genau einzuhalten und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen sind.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Steuerliche Fallstricke bei Betriebsveranstaltungen

Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ist stets Gegenstand von Betriebsprüfungen. Fehler sind häufig mit aufwendigen Korrekturmaßnahmen verbunden, da regelmäßig viele Arbeitnehmer betroffen sind.

Um Fehler zu vermeiden, haben Arbeitgeber bei der Ausrichtung von Betriebsveranstaltungen folgendes zu beachten:

  • Die Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung (z.B. Verpflegung, Geschenke) sind auf die anwesenden Arbeitnehmer zu verteilen (sog. Zuwendungen) und unterliegen bei diesen bis zu einem Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht der Einkommensteuer. Problematisch ist hier, dass für die Budgetkalkulation des Arbeitgebers die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer maßgeblich ist. Eine hohe no-show-Quote kann dazu führen, dass der Freibetrag der anwesenden Arbeitnehmer auch bei einer moderat kalkulierten Betriebsveranstaltung überschritten wird.
  • Geschenke unter 60 Euro pro Arbeitnehmer fallen pauschal in den Anwendungsbereich der Freibetragsregelung. Bei Geschenken über 60 Euro ist zu überprüfen, ob ein konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen Geschenk und Betriebsveranstaltung besteht. Ist dies nicht der Fall, ist die Freibetragsregelung insoweit nicht anwendbar und das Geschenk stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
  • Erstattet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Kosten für die selbstorganisierte Anreise, ist die Erstattung steuerfrei. Organisiert der Arbeitgeber hingegen die An- und Abreise, gehen die vom Arbeitgeber getragenen Reisekosten in die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung mit ein und sind nur im Rahmen der Freibetragsregelung steuerfrei.
  • Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung (z.B. weil der Freibetrag von 110 Euro überschritten wurde) kann durch eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent abgegolten werden. Die pauschale Lohnsteuer wird vollständig vom Arbeitgeber getragen, sodass dem Arbeitnehmer keine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. Darüber hinaus ist der gewährte Vorteil sozialversicherungsfrei, wenn der pauschal zu versteuernde Vorgang im Monat der Zuwendung in der Lohnabrechnung erfasst wird.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Steuerliche Förderung von Elektromobilität

Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2017 bei der Nutzung von privaten und dienstlichen Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen steuerfrei unterstützen. Folgende Vorteile, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben dem Arbeitslohn gewährt, unterliegen nicht der Einkommensteuer:

  • Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Ladestrom an einer Ladeeinrichtung des Arbeitgebers bzw. eines mit dem Betrieb des Arbeitgebers verbundenen Unternehmens.
  • Vorübergehende Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer.

Dabei ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Ladestrom für einen Dienstwagen bei Anwendung der 1%-Regelung keine Auswirkung hat.

Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt eine betriebliche Ladevorrichtung oder bezuschusst bzw. übernimmt der Arbeitgeber die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers, kann der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährte Vorteil durch eine pauschale Lohnsteuer von 25% abgegolten werden. Die pauschale Lohnsteuer wird vollständig vom Arbeitgeber getragen, sodass dem Arbeitnehmer keine zusätzliche Steuerbelastung entsteht. Darüber hinaus ist der gewährte Vorteil sozialversicherungsfrei, wenn der pauschal zu versteuernde Vorgang im Monat der Vorteilsgewährung in der Lohnabrechnung erfasst wird.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Nägele

Neue Regelungen und Fristen im Schwerbehindertenrecht

Obwohl das Bundesteilhabegesetz (BTHG) erst zu Beginn des Jahres 2018 in Kraft treten soll, sind Teile hiervon schon seit dem 1. Januar wirksam und zu beachten. Dies betrifft im Wesentlichen Änderungen im Schwerbehindertenrecht.

Dass vor einer Kündigung ein Betriebsrat anzuhören ist, ist betrieblicher Standard. Ab jetzt muss auch vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Schwerbehindertenvertretung angehört werden. Klare Regelungen, wie das Anhörungsverfahren zu erfolgen hat, enthält das Gesetz nicht. Es gibt lediglich eine eindeutige Aussage, wonach die Kündigung unwirksam ist, wenn zuvor die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört wurde. Jeder Arbeitgeber ist gut beraten, die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung mit der gleichen Sorgfalt und in der gleichen Qualität vorzunehmen, wie die Anhörung des Betriebsrats. Wir müssen davon ausgehen, dass die Rechtsprechung die beiden Anhörungsverfahren rechtlich gleichwertig sieht und deshalb die Anforderungen an die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gleichsetzt mit den Anforderungen an eine wirksame Betriebsratsanhörung.

Ungeachtet dessen bleiben Unklarheiten und Risiken. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, um zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber Stellung zu nehmen. Bei einer fristlosen Kündigung reduziert sich die Frist auf drei Tage. Vor Ablauf dieser Fristen darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Im neuen Schwerbehindertenrecht fehlen vergleichbare Fristenregelungen. Wir müssen nicht annehmen, dass der Schwerbehindertenvertretung längere Fristen einzuräumen sind als dem Betriebsrat, sollten aber nicht erwarten, dass die Arbeitsgerichte kürzere Fristen akzeptieren. Deshalb auch an dieser Stelle der Rat, die Anhörung gegenüber der Schwerbehindertenvertretung so zu terminieren, dass die Fristen gewahrt werden können, die auch im Verhältnis zum Betriebsrat zu wahren sind.

Ab dem 1. Januar 2018 treten weitere wichtige Neuregelungen in Kraft. Hierüber informieren wir Sie rechtzeitig.

Prof. Dr. Stefan Nägele, Stuttgart
Rechtsanwalt, Naegele – Kanzlei für Arbeitsrecht
www.naegele.eu

Portrait von Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Nägele

Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Nachentrichtung von Sozialkassenbeiträgen

Auch wenn die Unternehmen der Baubranche über die Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe stöhnen, werden sie bei der Nachentrichtung von solchen Beiträgen im Falle einer entdeckten Schwarzgeldabrede bessergestellt als die Arbeitgeber anderer Branchen.

Außerhalb des Bautarifvertrages gilt § 14 Abs. 2 SGB IV. Nach dieser Regelung wird das Entgelt, aus dem sich die Sozialversicherungsbeiträge errechnen, wie folgt definiert: Die tatsächlichen Einnahmen des (schwarz) Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenen Steuern und des auf ihn entfallenen gesetzlichen Anteils der Beiträge zur Sozialversicherung und der Arbeitsförderung. Einfacher ausgedrückt, das Bruttoarbeitsentgelt wird ermittelt aus dem Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer und dem Arbeitnehmeranteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dies hat zur Folge, dass der nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeitrag weit höher ist, als der Beitrag, der hätte entrichtet werden müssen, wenn der aufgrund einer Schwarzgeldabrede Beschäftigte oder aufgrund festgestellter Scheinselbstständigkeit Beschäftigte von vorneherein als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der nach § 14 Abs. 2 SGB IV vorgegebene Berechnungsweg für die Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe nicht heranzuziehen ist. Für die Berechnung dieser Beiträge ist der tatsächlich zugeflossene Barlohn heranzuziehen.

Prof. Dr. Stefan Nägele, Stuttgart
Rechtsanwalt, Naegele – Kanzlei für Arbeitsrecht
www.naegele.eu

MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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