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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Juli 2017

Kurs Zukunft: Der JUNGE MITTELSTAND des BVMW

500 Jungunternehmer kamen zur Young Entrepreneurs Night
Mario Ohoven mit Jungunternehmern auf der Young Entrepreneurs Night

Gipfeltreffen der Extraklasse: Zum G20 YEA Gipfel trafen in Berlin mehr als 500 junge Unternehmer aus ganz Deutschland und der Welt zusammen. Die G20 Junge Unternehmer Allianz (YEA) spricht für 500.000 junge Unternehmer weltweit. Die Young Entrepreneurs Night in der trendigen Location "Holzmarkt", veranstaltet vom JUNGEN MITTELSTAND des BVMW, wurde zum internationalen Netzwerktreffen der besonderen Art. Für den JUNGEN MITTELSTAND war es die erste Gelegenheit, sich auf der internationalen Bühne zu präsentieren.

Risikomanagement hilft unternehmerische Risiken zu erkennen Bild: istockphoto/oatawa

Haben Sie den Mut zum Risiko(management)?!

Wer nichts wagt, kann nichts gewinnen – wer zu viel wagt, aber auch einiges verlieren. Der Mut zum Risiko gehört dazu, wenn man Großes erreichen will. Risikomanagement hilft, unternehmerische Risiken zu erkennen und Fehlern vorzubeugen.


Soli sofort abschaffen!?

Der Solidaritätszuschlag ist zum Wahlkampfthema geworden. Wann und in welchem Umfang der Soli abgebaut werden soll, darüber streiten die Parteien. Die Position des BVMW ist dagegen klar und eindeutig: Der Soli muss sofort weg – ohne wenn und aber! Stimmen Sie dem zu? Es genügt ein Klick auf "Ja" oder "Nein".

Nach der Abstimmung können Sie sofort das Zwischenergebnis sehen. Mit dem Ergebnis konfrontieren wir die Politik.

Werden Sie zum Hidden Champion 2017

Werden Sie zum Hidden Champion 2017!

Gemeinsam mit n-tv suchen wir die besten Mittelständler Deutschlands, die zum Erfolg der deutschen Wirtschaft in herausragender Weise beigetragen haben. Verliehen wird die Auszeichnung „Hidden Champion“ in den Kategorien Marke, Verantwortung, Change und Vision. Der „Sonderpreis des Deutschen Mittelstandes“ wird vom BVMW vergeben.

Logos _Gemeinsam digital und Mittelstand 4.0 Kompetenzzentrum Berlin

Informationssicherheit im Unternehmen – denken Sie in Notfällen!

Wie gehen Ihre Mitarbeiter mit unternehmensfremden USB-Sticks um? Und wohin wenden sie sich, wenn ihnen Unregelmäßigkeiten auffallen? Wie schützen Sie vertrauliche Daten vor neugierigen Blicken von Firmenbesuchern? Spektakuläre Sicherheitslücken in Unternehmen und wachsende Wirtschaftsspionage zeigen, dass Informationssicherheit immer mitgedacht werden muss.

Portrait von SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz Bild: Susie Knoll

SPD-Steuerkonzept schadet dem Mittelstand

Wer bietet mehr? Im Bundestagswahlkampf versprechen die Parteien den Wählern steuerliche Entlastungen in Milliardenhöhe. Davon sollen vor allem Niedrigverdiener profitieren. Die Kehrseite der Medaille sind (versteckte) Steuererhöhungen. Sie träfen Besserverdiener – und zugleich die mittelstandstypischen Personengesellschaften. Was hat der Mittelstand vom SPD-Steuerkonzept zu erwarten?

Logo des Kompetenzzentrums  Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes

Werden Sie zum Expeditionsteilnehmer!

Fragen nach neuen Märkten, zukünftigen Produkten oder Entwicklungschancen von Mitarbeitern müssen Mittelständler heutzutage neu beantworten. Nutzen Sie jetzt die Möglichkeit, diese unternehmerischen Schwerpunkte aus einer ganz neuen Perspektive zu sehen. Im Rahmen des Projekts PHASE XI suchen wir gemeinsam mit unserem Kooperationspartner, dem Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft, drei mittelständische Unternehmen, die sich auf eine unternehmerische Expedition begeben wollen.

Portrait von Ferdinand Munk

„Ich habe größten Respekt vor unserem Präsidenten Mario Ohoven, der immer deutlich Position bezieht gegenüber der Politik. Er findet klare Worte in jeder Diskussion, es ist eine Freude, da zuzuhören."

Ferdinand Munk
Günzburger Steigtechnik GmbH

Steuerthemen beschäftigen jeden Unternehmer Bild: istockphoto/alfexe

Gesucht: Unternehmer für die BVMW-Kommission Steuern und Finanzen

Steuern und Finanzen sind Kernthemen für jeden Unternehmer. Die BVMW-Kommission Steuern und Finanzen "munitioniert" den Verband dazu gegenüber der Bundespolitik. Als Unternehmer können Sie aktiv in der Kommission mitwirken. Ihre Ideen und Vorschläge fließen so direkt in politische Entscheidungsprozesse ein. Interessiert? Dann wenden Sie sich bitte an BVMW-Chefvolkswirt Dr. Hans-Jürgen Völz.

Jetzt clever Energiekosten sparen!

Hohe Energiekosten belasten die Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstands. Energieeffizienznetzwerke helfen, einfach und dauerhaft Energiekosten zu sparen. Der BVMW unterstützt deshalb als Initiator und Partner des „Effizienz- und Nachhaltigkeits-Netzwerkes“ vom ecoistics.institute die Gründung von Energieeffizienznetzwerken. BVMW-Mitgliedsunternehmen genießen attraktive Sonderkonditionen.

Schnelle Hilfe bei IT-Problemen

Auch für kleine Unternehmen erschwinglich: Soforthilfe bei IT-Störungen

Immer wenn es darauf ankommt, laufen Hard- und Software nicht richtig. Oftmals ist dann kein IT-Experte greifbar. Das kann weitreichende Folgen haben, lässt sich aber einfach lösen. Computerhilfe Business bietet Soforthilfe zu dringenden IT-Fragen. Für BVMW-Mitglieder hält unser Partner Telekom ein besonderes Angebot bereit.

Mittelstand im Ausland

Europäische Unternehmen werden auf Auslandsmärkten zunehmend mit Handelshemmnissen konfrontiert

BVMW unterstützt Sie bei Exporten

Sie haben Schwierigkeiten, Ihre Produkte oder Dienstleistungen außerhalb der EU zu vermarkten? Beschreiben Sie uns Ihr unternehmerisches Problem so konkret wie möglich. Wir nehmen für Sie mit der zuständigen Stelle im Bundeswirtschaftsministerium Kontakt auf.

Italienische Flagge

Mit dem BVMW in Italiens starken Norden

In Norditalien schlägt das wirtschaftliche Herz des Landes. Lernen Sie auf einer exklusiven Unternehmerreise vom 30. September bis 3. Oktober Italiens starken Norden kennen. Der besondere Fokus liegt auf der Lombardei, hier sind Weltmarken wie Lamborghini oder Ferrari zu Hause. Auch kulturell ist die Region ein Highlight: Die Metropole Mailand und verträumte Kleinstädte lohnen einen Besuch.



Steuern auf den Punkt

Steuerberater Dr. Sebastian Krauß aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informiert mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und gibt Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Aktuelle Videos

Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin
BVMW: Internationale Mittelstands-Kooperation mit Israel
Internationale Mittelstandskooperation mit Westafrika
Albaniens Präsident Ehrenmitglied im BVMW

News

Portrait von SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz Bild: Susie Knoll

SPD-Steuerkonzept schadet dem Mittelstand

SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz hat das SPD-Steuerkonzept für die Bundestagswahl 2017 vorgelegt. Darin sprechen sich die Sozialdemokraten für eine Entlastung um mindestens 15 Milliarden Euro aus, ein Betrag der vom Umfang her den Unions-Steuerplänen entspricht. Darüber hinaus wird es nach den Plänen der SPD einen Belastungsanstieg bei Besserverdienern, eine Entlastung der Mittelschicht sowie der Niedrigverdiener geben. Das Konzept steht somit für den von Schulz ausgerufenen Gerechtigkeitswahlkampf. Der Mittelstand ist Leidtragender.

Die Hauptbestandteile des Konzeptes betreffen die Einkommensteuer. Bislang wird ein Steuersatz von 42 Prozent bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von rund 54.000 Euro für Alleinstehende erhoben. Künftig gilt der Steuersatz ab 60.000 Euro. Dies entspricht aufgrund von Freibeträgen einem Bruttoeinkommen von rund 70.500 Euro. Der Spitzensteuersatz wird um 3 Prozentpunkte von derzeit maximal 42 Prozent auf künftig 45 Prozent ab 76.200 Euro zu versteuerndem Einkommen erhöht. Bei der sogenannten „Reichensteuer“ steigt der Aufschlag von drei Prozentpunkten auf die 45 Prozent bei Top-Verdienern ab 256.303 Euro auf dann 48 Prozent ab 250.000 Euro. Beim Solidaritätszuschlag beabsichtigen die Sozialdemokraten die Abschaffung für untere und mittlere Einkommen. Nach dem Hamburger Bürgermeister Scholz und Niedersachsens Ministerpräsident Weil hat sich nun auch Schulz für die partielle Abschaffung ausgesprochen. Einnahmeausfälle treffen nur den Bund, nicht die Länder. Bislang wird der Soli ab einer Freigrenze von 972 Euro für Singles (Verheiratete: 1.944 Euro) fällig. Der 5,5-prozentige Zuschlag auf die Steuerschuld gilt mit dem Auslaufen des Solidarpakts 2019 als überholt. Ab 2020 soll der Soli für Bezieher von Jahreseinkommen bis zu 52.000 Euro entfallen und für alle anderen abgeschmolzen werden.

Unter dem Strich langt die SPD bei Besserverdienern stärker zu. Die maximale Entlastung bei einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 Euro beträgt 536 Euro pro Jahr. Ab rund 86.000 Euro Einkommen müssen mehr Steuern gezahlt werden. Weiter plant die SPD Entlastungen bei den Sozialabgaben für alle Arbeitnehmer durch Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung der Krankenversicherung. Seitdem diese Regelung 2005 abgeschafft wurde, tragen Arbeitnehmer die Beitragserhöhungen allein. Zudem soll es eine Entlastung bei den Sozialabgaben für Geringverdiener geben. Wer als Alleinstehender heute 1.300 Euro brutto pro Monat verdient, zahlt zwar nur 40 Euro Steuern, aber fast 270 Euro für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Künftig soll der Arbeitnehmerbeitrag zwischen 451 und 1.300 Euro nur allmählich ansteigen. Im Gegensatz zur heutigen Regelung für sogenannte Midi-Jobs sollen sie dabei aber die vollen Rentenansprüche erwerben. Finanzieren will die SPD dies aus Haushaltsmitteln. Um die „Schwarze Null“ nicht zu gefährden, ist geplant die Erbschaftsteuer zu erhöhen und die Abgeltungssteuer abzuschaffen (Kapitalerträge würden dann nicht länger mit 25 Prozent sondern mit bis zu 45 Prozent Einkommensteuersatz belastet).

Aus Sicht des BVMW ist Kritik am SPD-Steuerkonzept angebracht: Es ist das politisch falsche Signal, in Zeiten von Rekordsteuereinnahmen mit steigender Tendenz (2017: 725 Mrd. €; 2020: 806 Mrd. € lt. letzter Steuerschätzung) mit Steuererhöhungen zu operieren. Vielmehr ist es ein Gebot der Fairness, die Leistungsträger in Wirtschaft und Gesellschaft an der erfolgreichen Entwicklung Teil haben zu lassen. Was vielen nicht bewusst ist, ist dass die Erhöhung des Spitzensteuersatzes auch Unternehmen trifft, die als Personengesellschaften organisiert sind und deshalb Einkommensteuer zahlen. Das gefährdet Arbeitsplätze. Damit macht die SPD aus einer Steuer für wenige Millionäre eine Strafsteuer für den Mittelstand. Da die meisten der 3,62 Millionen mittelständischen Unternehmen Personengesellschaften sind, zahlen sie Einkommensteuer. Diesen Betrieben entzieht die SPD mit ihrem Steuerkonzept Kapital. Kapital, das für Innovationen und Investitionen nicht mehr zur Verfügung steht. Dies ist angesichts einer der weltweit geringsten Nettoinvestitionsquoten (2016: 1,5 %) schädlich für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Erschwerend ist, dass Personengesellschaften künftig bei einem Grenzsteuersatz von 50 Prozent verstärkt den Anreiz haben, sich in Kapitalgesellschaften umzuwandeln oder Gewinne ins Ausland zu verlagern. Da tröstet es kaum, dass die SPD Pläne zur Einführung der Vermögensteuer im Bundestagswahlkampf 2017 nicht verfolgt.

Bei Personen verbindet das SPD-Steuerkonzept eine kleine Entlastung für einen Großteil der Steuerzahler im mittleren Einkommensbereich mit steigenden Belastungen bei hohen Einkommen. Den Soli zunächst für Klein- und Mittelverdiener abzubauen, ist nur Kosmetik. Die unteren Einkommen zahlen heute schon keinen Solidaritätszuschlag. Die Entlastung läuft ins Leere. Den Soli für die Mittelschicht weiterlaufen zu lassen, trifft diejenigen überproportional, die eigentlich entlastet werden sollten. Besser wäre es, den Soli für alle abzuschaffen. Der Soli ist 27 Jahre nach der Einheit möglicherweise nicht mehr lange verfassungsfest, seine Abschaffung daher nach Auslaufen der Finanzhilfen für den „Aufbau Ost“ fast zwangsläufig. Die SPD gibt den Bürgern damit nur das zurück, was sie ohnehin bekommen würden.

Dr. Hans-Jürgen Völz
BVMW Chefvolkswirt

ecoistics EffNaNet Logo

Jetzt clever Energiekosten sparen!

Die unübersichtliche Vielfalt von Förderprogrammen und der hohe Zeitaufwand, um sich mit dem Thema Energieeffizienz auseinanderzusetzen, verhindern insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Energieeffizienznetzwerke (EffNaNet) bauen Hürden ab und ermöglichen eine einfache und kosteneffektive Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen.

Das EffNaNet bietet den Unternehmen viele Vorteile:

  • Energieeinsparungen mit einem sehr geringen Zeitaufwand
  • Senkung der Energiekosten und der CO2-Emissionen
  • Professionelles Energieaudit (staatliche Förderung von bis zu 80 Prozent der Kosten)
  • Regelmäßige Netzwerktreffen inklusive Betriebsbesichtigungen und Fachvorträgen
  • Aufnahme in den Dienstleisterpool (für Mitgliedsunternehmen aus dem Bereich Energieaudit und -beratung)





Schnelle Hilfe bei IT-Problemen

Auch für kleine Unternehmen erschwinglich: Soforthilfe bei IT-Störungen

IT-Störungen halten den Geschäftsbetrieb auf, kosten Zeit, Geld und Nerven. Gerade der Stress und das Gefühl der Hilflosigkeit sind nicht zu unterschätzen. Und manchmal gehen durch unsachgemäße Lösungsversuche auch noch Daten verloren. Fällt sogar der Router für den Internetzugang aus, ist das ganze Team betroffen.

Die Lösung heißt Computerhilfe Business. Ein Team aus Microsoft- und Apple-zertifizierten Fachexperten bietet Soforthilfe bei allen Fragen rund um die gängigen PC-, Mac- & mobilen Betriebssysteme. Die Unterstützung schließt aber auch gängige Router, ausgewählte TelekomCLOUD-Anwendungen wie Office 365 Business oder die Telekom Homepage- & Shop-Baukästen mit ein. Wichtig: Die Fachleute sind nicht nur an allen Werktagen von 7-22 Uhr zu erreichen, sondern sie lösen Ihr IT-Problem unabhängig von Zeitkontingenten. Und sollte die telefonische Hilfe nicht ausreichen, weitet sich die Unterstützung je nach Kundenwunsch und Paket auch auf Fernwartung und persönlichen Service vor Ort aus.

Der BVMW hat für Sie als Verbandsmitglied ein besonders günstiges Angebot ausgehandelt: Sie sparen 10 Prozent gegenüber dem regulären monatlichen Preis*.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 0800 33 06709.

*Beispiel: Computerhilfe Business M kostet dann nur
11,65 € netto im Monat (regulär 12,95 € netto im Monat). Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate.

Mittelstand im Ausland

Portrait von BVMW-Chefvolkswirt Dr. Hans-Jürgen Völz

BVMW unterstützt Sie bei Exporten

Europäische Unternehmen werden auf Auslandsmärkten zunehmend mit einer Vielzahl von Handelshemmnissen konfrontiert. An erster Stelle sind hier technische Vorschriften, besondere Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, Verletzung des Schutzes geistigen Eigentums, Investitionsbarrieren aber auch Zölle zu nennen. Der BVMW setzt sich dafür ein, dass Sie mit Ihrem Anliegen in Berlin und Brüssel Gehör finden und bestehende Handelshemmnisse in Drittstaaten beseitigt werden. Gemeinsam mit der Bundesregierung bemühen wir uns bei der EU um die Überwindung von bürokratischen und politischen Exporthemmnissen im nichteuropäischen Ausland.

Mit der Marktzugangsstrategie hat die EU einen Rahmen geschaffen, Unternehmen mit Informationen zu Marktzugangsbedingungen in Ländern außerhalb der EU zu versorgen und Handelsbarrieren zu bekämpfen. Im einmal monatlich tagenden Marktzugangsausschuss der EU werden Branchen übergreifend handelspolitische Entwicklungen und handelshemmende Maßnahmen auf Exportmärkten in Drittstaaten erörtert und nach Lösungen gesucht. Der BVMW setzt sich dafür ein, dass Ihr Exportproblem gelöst wird.

Dr. Hans-Jürgen Völz,
Chefvolkswirt

Steuern auf den Punkt

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Fünf Tipps zur betrieblichen Steuererklärung

  1. Sachbezüge
    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachbezüge bis zur Grenze von 44 Euro steuerfrei zuwenden. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Tankquittung in entsprechender Höhe erstattet. Die Übertragung ungenutzter Beträge in den Folgemonat oder die Hochrechnung auf einen Jahresbetrag ist nicht möglich. Weiterhin ist zu beachten, dass auch eine nur geringfügige Überschreitung der monatlichen Freigrenze zur Lohnsteuerpflicht der gesamten Zuwendung führt (Aktenzeichen 10 K 2128/14). Mithin ist die Summe aller monatlichen Sachbezüge laufend zu kontrollieren. Arbeitnehmer können die Einhaltung der 44 Euro Grenze durch Zuzahlungen steuern.


  2. Betriebliche Gesundheitsförderung
    Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit der Arbeitnehmer sind bei diesen bis zu einer Obergrenze von 500 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und einer bestimmten Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit genügen. Diese sachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Gesundheitsleistungen dem Anforderungsprofil des GKV-Leitfadens Prävention genügen. Keine steuerbefreite Gesundheitsleistung stellt die reine Kostenübernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios dar. Um Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber von den Gesundheitsdienstleistern im Vorhinein bestätigen lassen, dass deren Maßnahmen mit dem GKV-Leitfaden Prävention vereinbar sind.


  3. Investitionsabzugsbetrag
    Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro können für in der Zukunft geplante Anschaffungen von abnutzbarem Anlagevermögen bereits in der Gegenwart einen Betrag von maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen. Im Gegenzug ist die Abschreibungsbemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung um bis zu 40% der tatsächlichen Anschaffungskosten zu mindern. Darüber hinaus kann neben der Regelabschreibung eine Sonderabschreibung von bis zu 20% der um den Investitionsabzugsbetrag geminderten Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Im Ergebnis führt die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags zur zeitlichen Vorverlagerung gewinnmindernder Aufwendungen. Hiervon profitieren insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags verhältnismäßig hohe Gewinne erwirtschaften. Erleichternd wirkt sich ab 2016 aus, dass der Steuerpflichtige keine Funktionsbeschreibung der geplanten Anschaffung mehr einreichen muss.


  4. Einnahmenüberschussrechnung
    Unternehmer, die nicht von Gesetzes wegen verpflichtet sind, Bücher zu führen und dies auch auf freiwilliger Basis nicht tun, haben ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln. Letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2016 dürfen Steuerpflichtige, deren Betriebseinnahmen unter der Grenze von 17.500 Euro liegen, ihre Einnahmenüberschussrechnung formlos anfertigen. Ab 2017 sind alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, zur elektronischen Übermittlung der standardisierten „Anlage EÜR“ nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz verpflichtet.


  5. Geschenke an Geschäftsfreunde
    Geschenke an Geschäftsfreunde dürfen den Gewinn nur mindern, wenn der Gegenwert des Geschenks pro Wirtschaftsjahr und pro Empfänger 35 Euro nicht übersteigt. Die Freude des Beschenkten wird dadurch getrübt, dass er die Zuwendung seinerseits versteuern muss. Hier schafft der Gesetzgeber Abhilfe und gestattet dem Schenker, die Steuerpflicht des Beschenkten durch eine pauschale Zahlung zu übernehmen. Zu beachten ist, dass für die Einhaltung der 35 Euro-Grenze der Wert des Geschenks zuzüglich der pauschalen Einkommensteuer maßgeblich ist (Aktenzeichen IV R 13/14). Nur wenn die Summe aus Geschenk und Steuer die 35 Euro-Grenze nicht übersteigt, bleibt der Betriebsausgabenabzug gewährleistet.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von Dr. Friedemann Eberspächer, Berlin

Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen

Ob bei den Oetkers, den Albrechts oder den Tönnies – die Liste gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen, die vor staatlichen Gerichten in breiter Öffentlichkeit ausgetragen wurden, ist lang. Aber auch über Rechtsstreitigkeiten in Unternehmerfamilien kleiner oder mittelständischer Unternehmen wird immer wieder öffentlich berichtet. Schiedsklauseln sind hierbei eine Möglichkeit, eine höhere Vertraulichkeit zu schaffen.

Staatliche Gerichtsverfahren sind immer öffentlich. Eine interessante Alternative bieten deswegen Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen. Neben der Möglichkeit, das Schiedsgericht mit Experten zu besetzen, und der oftmals kürzeren Verfahrensdauer, ist das hohe Maß an Vertraulichkeit der größte Vorteil von Schiedsverfahren in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten.

Im GmbH-Recht war lange Zeit fraglich, ob auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können. In der Entscheidung „Schiedsfähigkeit II“ aus dem Jahr 2009 stellte der BGH dann klar, dass dies grundsätzlich möglich ist.

Die Rechtsprechung formuliert allerdings strenge Mindestanforderungen für solche Vereinbarungen:

  • Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zu der Schiedsklausel
  • Information jedes Gesellschafters über die Einleitung und den Verlauf eines Schiedsverfahrens
  • Möglichkeit jedes Gesellschafters, dem Verfahren als Streithelfer beizutreten
  • Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter bei der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter oder Auswahl durch eine neutrale Stelle
  • Konzentration aller denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht

In einer aktuellen Entscheidung übertrug der Bundesgerichtshof (BGH) diese Rechtsprechung nun im Grundsatz auch auf Personengesellschaften, also insbesondere auf die GmbH & Co. KG. Die Entscheidung des BGH kam überraschend. Denn bislang war man davon ausgegangen, dass Beschlussmängelstreitigkeiten in Personengesellschaften ohne besondere Voraussetzungen schiedsfähig wären.

Viele ältere Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften dürften den Anforderungen des BGH nun nicht mehr genügen. Bereits bestehende Schiedsklauseln sollten daher jetzt auf ihre Wirksamkeit überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Dr. Friedemann Eberspächer, Berlin
Rechtsanwalt, Raue LLP
www.raue.com

Portrait von Dr. Peter Diedrich

Reform des privaten Baurechts

Das private Baurecht wird umfassend reformiert. Unternehmen, die die Durchführung von Bauvorhaben planen, werden künftig eine Vielzahl von gesetzlichen Neuregelungen und Änderungen zu beachten haben. Gerade aufgrund seiner umfassenden Rechtsprechung, bestehen für Unternehmen im Bereich des Baurechts etliche Fallstricke. Lesen Sie hier, worauf es zukünftig ankommt.

I. Status quo des privaten Baurechts
Das private Baurecht wird bisweilen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), darin insbesondere in den werkvertraglichen Vorschriften (§§ 631 BGB), geregelt. Diese Regelungen finden branchenübergreifend auf alle Verträge Anwendung, deren Gegenstand die Erstellung eines Werkes ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Zahnersatzbrücke oder um eine Verkehrsbrücke handelt. Dementsprechend sind die werkvertraglichen Regelungen sehr allgemein. Den baurechtlichen Spezifika sind nur einige wenige Vorschriften gewidmet (§ 648 BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmens und § 648a BGB - Bauhandwerkersicherung). Im Übrigen kennt das BGB keine selbstständige gesetzliche Regelung des Bauvertragsrechts. Detaillierte Regelungen werden in der Baupraxis erst im Rahmen der Vertragsgestaltung durch Einbeziehung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in den Vertrag und durch Vereinbarung von sonstigen, häufig sehr umfangreichen Allgemeinen Vertragsbedingungen, geschaffen. Das private Baurecht hat sich mittlerweile zu einer hochkomplexen Spezialmaterie entwickelt, zu der eine sehr umfassende Rechtsprechung ergangen ist. Die Gesetzesreform will der Rechtsanwendungspraxis im Bereich des privaten Baurechts durch Einführung von detaillierten Regelungen begegnen. Das erklärte Ziel der Reform ist, „Verbesserung einer interessengerechten und ökonomisch sinnvollen Gestaltung und Abwicklung von Baumaßahmen sowie Verbesserung des Verbraucherschutzes“ herbeizuführen. Die geplanten Neuregelungen sind gravierend.

II. Die wesentlichen Eckpfeiler der Gesetzesnovelle
1. Werkvertragsrecht
Die gesetzliche Regelung des Werkvertragsrechts wird neu strukturiert. In das BGB werden die besonderen Vertragsarten des privaten Baurechts, also der Bauvertrag, der Architekten- und Ingenieurvertrag und der Bauträgervertrag eingeführt, wobei dem Verbraucherbauvertrag ein gesondertes Kapitel gewidmet wird.

a) Allgemeine Vorschriften des Werkvertrages
Die Änderungen der bisherigen werkvertraglichen Regelungen betreffen insbesondere die Berechnung der Abschlagszahlungen und das Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers für den Fall, dass die erbrachten Leistungen vom vertragsgemäßen Zustand abweichen. In Konkretisierung der bisherigen Rechtsprechung wird das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund neu eingeführt, verbunden mit einem Anspruch der Parteien auf Durchführung einer gemeinsamen Leistungsfeststellung.

Auch die fiktive Abnahme wird abweichend geregelt. Nach der Gesetzesnovelle gilt ein Werk als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Die Neuregelung birgt Risiken für beide Parteien des Werkvertrages. Weil es im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auf die Abnahmefähigkeit des Werkes nicht mehr ankommen wird, läuft der Auftraggeber Gefahr, dass er ein mit wesentlichen Mängeln behaftetes Werk erhält, wenn er nicht fristgerecht eine Mängelrüge erhebt. Andererseits kann die fiktive Abnahme dadurch verhindert werden, dass der Auftraggeber einen einzigen unwesentlichen Mangel rügt, weil nach der Gesetzesbegründung die Wesentlichkeit des Mangels nicht relevant sein wird. Dem Auftragnehmer wird in solchen Fällen nichts anderes übrig bleiben, als die Einrede der rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung zu erheben und diese unter Umständen auch gerichtlich durchzufechten.

b) Bauvertrag
Zu den wichtigsten Neuregelungen gehört die gesetzliche Verankerung des Anordnungsrechts des Auftraggebers auf die Durchführung von geänderten beziehungsweise zusätzlichen Leistungen und die Normierung der daraus folgenden Vergütungsanpassung. In der bisherigen Praxis war das Recht des Auftraggebers, die Ausführung von geänderten beziehungsweise zusätzlichen Leistungen zu verlangen, häufig auf der Grundlage von AGB-rechtlichen Klauseln in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B in den Bauvertrag einbezogen. Die Baupraxis hat die anordnungsbedingten Vergütungsfolgen dementsprechend vorwiegend nach § 2 Abs. 5 bis 8 VOB/B bewertet. Mit der Reform werden nun das Anordnungsrecht, das Anordnungsprozedere und die finanziellen Folgen gesetzlich geregelt, wobei die geplanten Regelungen sich von den in VOB/B enthaltenen Lösungen erheblich unterscheiden. Die Streitigkeiten über das Anordnungsrecht und die Vergütungsanpassung können gerichtlich durch einstweilige Verfügung entschieden werden, wobei nach Beginn der Bauarbeiten die Eilbedürftigkeit der Entscheidung gesetzlich festgeschrieben ist. Die Neuregelung des Anordnungsrechts, der Nachtragsprozedere und der nachtragsbedingten Vergütungsanpassung, wie auch die Korrelation der Neuregelungen mit den entsprechenden Regelungen in VOB/B stellen eine sehr komplexe Regelungsmaterie dar. Es ist ratsam, dass die Parteien eines Bauvertrages, für die die gesetzliche Neuregelung Anwendung finden wird, diesem Thema ein besonderes Augenmerk widmen und die auftretenden Einzelfragen gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines juristischen Beistands vorab klären lassen.

Speziell für die Bauverträge sieht der Entwurf die begrüßenswerte Regelung einer Zustellungsfeststellung im Falle der Abnahmeverweigerung vor. An die Zustandsfeststellung wird unter bestimmten Vorsausetzungen eine Vermutung geknüpft, die den Auftragnehmer gegebenenfalls davon entlastet, auch für Mängel/Schäden des Werkes einstehen zu müssen, die wahrscheinlich nicht von ihm verursacht worden sind.

c) Architekten- und Ingenieurvertrag
Den Besonderheiten dieses Vertragstyps wird durch die Legaldefinition der vertragstypischen Pflichten des Architekten bzw. Ingenieurs Rechnung getragen. Für den Fall, dass beim Vertragsschluss die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele noch nicht festgelegt sind, wird eine „Zwei-Phasen-Lösung“ vorgesehen. Der Architekt/Ingenieur schuldet in der ersten Phase lediglich diejenigen Planungs- und Beratungsleistungen, die zur Konkretisierung der Planungs- und Überwachungsziele erforderlich sind. Geschuldet wird die Vorlage einer Planungsgrundlage verbunden mit einer Kosteneinschätzung. Nach Zustimmung durch den Auftraggeber wird der Vertrag in der zweiten Phase fortgeführt, mit der Maßgabe, dass der Architekt/Ingenieur nun Leistungen zur Erreichung der zuvor festgelegten Planungs- und Überwachungsziele zu erbringen hat. Möchte der Auftraggeber den Vertrag in der zweiten Phase nicht fortsetzen, steht ihm ein zeitlich befristetes Sonderkündigungsrecht zu. Verweigert der Auftraggeber die Zustimmung oder äußert er sich hierzu nicht innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist, kann der Architekt/Ingenieur den Vertrag kündigen.

In der geplanten Neuregelung des Architektenrechts wird dem Architekten/Ingenieur ein Recht auf Teilabnahme eingeräumt. Damit soll ein Gleichlauf der Verjährungsfristen von bauausführenden Unternehmen und Architekten/Ingenieuren für ihre bis zur Bauabnahme erbrachten Leistungen ermöglicht werden. Dem Planer bleibt dadurch die Möglichkeit erhalten, nach seiner Inanspruchnahme auf den mithaftenden bauausführenden Unternehmer zurückzugreifen.

Zudem wird die Inanspruchnahme des Architekten/Ingenieurs wegen eines Bauüberwachungsfehlers erschwert. Der gesamtschuldnerisch mit dem Bauausführenden haftende Architekt/Ingenieur kann die Leistung verweigern, wenn und solange der Auftraggeber dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

d) Bauträgervertrag
Das bisherige Bauträgervertragsrecht wird nicht grundlegend verändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Anpassung an die geänderten Vorschriften des Bauvertragsrechts und des Verbrauchervertragsrechts. Abschlagszahlungen können nur verlangt werden, wenn sie auf der Grundlage der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (MaBV) vereinbart worden sind. Eine weitergehende Novellierung des Bauträgerrechts wird voraussichtlich mit einem späteren Gesetzgebungsverfahren erfolgen.

e) Verbraucherbauvertrag
Mit der Zweitteilung des Bauvertragsrechts in gewerbliches Bauvertragsrecht und in ein Verbraucher-Bauvertragsrecht werden die europarechtlichen Vorgaben an den Verbraucherschutz vollzogen. Die Neuregelungen betreffen die Übergabe der Baubeschreibung, die Erstellung und Herausgabe von (Plan-)Unterlagen über das Bauwerk, die Vereinbarung des Fertigstellungstermins, die Abschlagszahlungen und das Widerrufsrecht.

2. Kaufvertragsrecht
Die Gesetzesnovelle bringt auch Änderungen im Bereich der kaufrechtlichen Mängelhaftung mit sich.

Mit der Neuregelung des § 439 Abs. 3 BGB erhält der Käufer, der im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine mangelhafte Ware erhalten hat, einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Aus- und Einbauleistungen beziehungsweise auf einen entsprechenden Aufwendungsersatz. Die geplante Neuregelung des Nachbesserungsanspruchs kommt den Werkunternehmen zugute, die mangelhaftes Baumaterial erworben und dieses in Unkenntnis des Sachmangels bei einem Dritten eingebaut haben. Nach der bisherigen Rechtslage blieb der Werkunternehmer zumeist auf den Aus- und Einbaukosten sitzen. Diese Kosten können nach der Gesetzesreform innerhalb der Lieferkette lückenlos im Rahmen der Regresshaftung liquidiert werden.

III. Ausblick
Die Gesetzesreform tritt am 01.01.2018 in Kraft. Für Bauverträge, die ab diesem Tag abgeschlossen werden, finden die neuen Vorschriften Anwendung. Die Gesetzesreform sollte im Hinblick auf künftige Bauprojekte und die vorangehende Vertragsgestaltung beachtet werden.


Dr. Peter Diedrich
Rechtsanwalt und Notar, DSC Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anna Hinkel, LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, DSC Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

www.dsc-legal.com

MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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