Ausgabe August 2017
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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

August 2017

 
Tarifeinheitsgesetz bleibt – was bedeutet das für mein Unternehmen?

Tarifeinheitsgesetz bleibt – was bedeutet das für mein Unternehmen?

Spartengewerkschaften haben vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen das Tarifeinheitsgesetz geklagt - und sind gescheitert. Die Tarifeinheit bleibt bestehen. Aber worum genau geht es bei dem Gesetz, und welche Auswirkungen hat es auf den Mittelstand?

 
 

Umfrage des Monats

Umfrage des Monats: Auto-Konzerne bestrafen oder schonen?

Bild: Fotolia

Auto-Konzerne bestrafen oder schonen?

Abgasmanipulation, Kartellabsprachen, Zulassungsverbot – die deutschen Automobilkonzerne rutschen in eine selbstverschuldete Krise. Der Mittelstand ist von dem Missmanagement der Konzerne doppelt betroffen: als Käufer von Transportern und PKW, die vielleicht bald nicht mehr in die Innenstädte fahren dürfen. Und als Zulieferer, die sich aggressiven Verhandlungspraktiken des Kartells gegenüber sehen und jetzt ebenfalls durch die sinkenden Verkaufszahlen leiden.
Auf der anderen Seite sind Autos aus Deutschland ein Exportschlager. Die Automobilindustrie allein bietet 800.000 Jobs, sehr viel mehr Arbeitsplätze hängen indirekt von der Branche ab.

 
Gemeinsam Digital und Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum

Digitalisierung – Gewusst wie!

Wie gestalten Sie die Startseite Ihrer Homepage ansprechender? Wie organisieren Sie Veränderungen? Was macht neue Geschäftsideen tragfähig? Und was ist eigentlich das Business Model Canvas?
Antworten auf diese und weitere Fragen geben unsere Anleitungen und Checklisten. Die neuen Kompaktflyer erklären zudem Begriffe der Geschäftsmodellinnovation auf verständliche Art und Weise.

 
Funkschau - business.technology.strategy

Mitmachen und gewinnen: Umfrage zur Digitalisierung im Mittelstand

Die Digitalisierung schreitet mit großen Schritten voran und verändert Geschäftsprozesse und ganze Branchen.  Mit der großen Umfrage zur „Digitalisierung im Mittelstand“ möchten der BVMW und die ITK-Fachzeitschrift funkschau Ihre Meinung zur Digitalen Transformation erfahren. Beantworten Sie einige kurze Fragen - und gewinnen Sie mit etwas Glück tolle Preise wie Smartphone, Notebook, Tablet oder Monitor.

 
BVMW-Kommission Unternehmenssicherheit

Mit dem BVMW auf der sicheren Seite

Die Sicherheit Ihres Unternehmens wird durch innere und äußere Faktoren beeinflusst und beginnt bereits vor Ihrer Tür. Aber was heißt das genau, und worauf müssen Sie als Unternehmer achten? Wer geht in Ihrem Unternehmen täglich ein und aus? Wissen Sie, dass Ihre Betriebserlaubnis gefährdet ist, wenn der bauliche Brandschutz nicht den Richtlinien entspricht?
 
Sollten Sie bei diesen Fragen gemerkt haben, dass es bei Ihnen in Sachen Sicherheit blinde Flecken gibt, dann steht Ihnen die neu gegründete BVMW-Kommission Unternehmenssicherheit gerne als Ansprechpartner und Experte zur Verfügung.

 

iPhone®: Exklusives Angebot für BVMW-Mitglieder

10 Jahre iPhone® bei der Telekom: Entdecken Sie jetzt das perfekte Angebot im besten Netz. Unser Partner Telekom feiert 10 Jahre iPhone® und lädt Sie herzlich dazu ein! Sichern Sie sich jetzt das iPhone® 7 oder iPhone® 7 Plus zum Aktionspreis im Neuvertrag.

 
VDI Zentrum Ressourceneffizienz GmbH

Jetzt Ressourcen und Kosten sparen!

Auch Sie können Kosten im Unternehmen senken! Der Kostenrechner der VDI Zentrum Ressourceneffizienz GmbH (VDI ZRE) bietet Mittelständlern eine praxisnahe Einführung in die ressourcenbezogene Kostenrechnung. Das Tool besteht aus den Modulen Kostenstrukturrechner, Materialflusskostenrechner und Investitionsrechner: Mithilfe des Tools ist eine Analyse der Kostenstruktur sowie der Material- und Energieflüsse im Unternehmen möglich. Ressourceneffizienzpotenziale können so identifiziert und Investitionsentscheidungen erleichtert werden.

 
Portrait Dr. Winfried Scherle, Geschäftsführer Carl Zeiss Sports Optics GmbH

„Es ist auf jeden Fall gut, dass es einen Verband wie den BVMW gibt, der sich für den Mittelstand hörbar und dadurch erfolgreich einsetzt."

Dr. Winfried Scherle,
Geschäftsführer Carl Zeiss Sports Optics GmbH, Oberkochen

 

Mittelstand im Ausland

Mexikanische Flagge

Unternehmerreise ins Reich der Mayas

Erleben Sie mit dem BVMW die Lebensfreude, die reichhaltige Kultur und vor allem die attraktiven Geschäftsmöglichkeiten Mexikos. Das Land ist der größte Exporteur und Importeur Lateinamerikas. Auf einer ersten Unternehmerreise ins Land der Mayas vom 20. – 28. Oktober 2017 haben Sie die Möglichkeit zur konkreten Geschäftsanbahnung vor Ort.  Mit Besuchen von Orten, die echte Geheimtipps sind, wird die Entdeckungstour durch dieses faszinierende Land zu einem Erlebnis der besonderen Art.

   
Indische Flagge

Kommen Sie zum Deutsch-Indischen Wirtschaftsforum!

Neue Marktchancen erkennen, potenzielle Geschäftspartner treffen und mehr über die aufstrebende Wirtschaftsmacht Indien erfahren – all das erwartet Sie auf der German-Indian Business Conference 2017 am 4. September in München. Als offizieller Partner lädt der BVMW Sie herzlich zu der Top-Konferenz ein, auf der zahlreiche Unternehmer aus Indien und Deutschland vertreten sind.

 

Podcast

Bildergalerie

Medien

Aktuelle Videos

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Steuern auf den Punkt

Steuerberater Dr. Sebastian Krauß aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informiert mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und gibt Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

 

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

 

News

Tarifeinheitsgesetz bleibt – was bedeutet das für mein Unternehmen?

Was ist das Tarifeinheitsgesetz?

Das Tarifeinheitsgesetz wurde im Sommer 2015 verabschiedet und sorgt dafür, dass kleine Spartengewerkschaften, wie Ärzte, Piloten oder Lokführer, nicht die gesamte Verkehrs- oder Versorgungskette durch Streiks unterbrechen können. Das Gesetz legt das Mehrheitsprinzip zugrunde: Sobald mehrere Gewerkschaften innerhalb eines Betriebes Tarifverträge für gleiche Beschäftigtengruppen abschließen, greift der Tarif der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern. Es gilt somit das Recht des Größeren.

Beim Streik der Lokführergewerkschaft GDL bedeutet dies beispielsweise eine Einigung zu Gunsten der Arbeitnehmergewerkschaft Ver.di. Die Tarifeinheit wurde nun durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt.

Was bedeutet das Gesetz für den Mittelstand?

Der Mittelstand begrüßt das Tarifeinheitsgesetz, denn es sorgt für einen ungestörten Wirtschaftsablauf in Deutschland. Individualinteressen können nun nicht mehr das gesamte Land lahmlegen.


Steuern auf den Punkt

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen

Steht dem Steuerpflichtigen für die Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar, können sogar Aufwendungen in unbegrenzter Höhe angesetzt werden. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass ein anderer Arbeitsplatz grundsätzlich jeder Arbeitsplatz sein kann, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen III R 9/16) stellte nunmehr klar, dass der andere Arbeitsplatz aber so beschaffen sein muss, dass der Steuerpflichtige auf ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr angewiesen ist. Verfügt beispielsweise ein selbstständiger Arzt in seinen Praxisräumlichkeiten nicht über einen ihm allein zur Verfügung stehenden Schreibtischarbeitsplatz, kann er sehr wohl auf ein häusliches Arbeitszimmer zur Erledigung notwendiger Verwaltungsaufgaben angewiesen sein. Das Gericht erteilte der Argumentation des Finanzamts, dass ein Selbstständiger die Verwaltungsaufgaben auch außerhalb der Öffnungszeiten im Betrieb durchführen könne, eine Absage.

Selbstständige Steuerpflichtige, die auch von Zuhause aus arbeiten, haben zu prüfen, ob die im Betrieb vorhandenen Arbeitsplätze im erforderlichen Umfang bzw. in der konkret erforderlichen Art und Weise für die Erledigung aller betrieblichen Schreibtischarbeiten genutzt werden können. Ist dies nicht der Fall, können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt die Aufwendungen nicht an, ist auf das zuvor zitierte Urteil des Bundesfinanzhof zu verweisen.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Einrichtungsgegenstände steuerlich absetzen

Steuerpflichtige, die am Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt unterhalten, können die notwendigen Aufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung entstehen, steuerlich geltend machen. Der Abzug für Unterkunftskosten ist allerdings auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass sämtliche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung – also neben der Warmmiete beispielsweise auch die Kosten für Rundfunkbeiträge oder Einrichtungsgegenstände – als Unterkunftskosten gelten und der Höchstbetragsregelung unterfallen. Das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 13 K 1216/16 E) ist hier anderer Auffassung. Der Begriff der Unterkunftskosten erfasse insbesondere die Kaltmiete und die Betriebskosten, jedenfalls aber nicht die Aufwendungen für die Einrichtung und den Hausrat. Das Gericht urteilt, dass die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und den Hausrat in unbeschränkter Höhe abzugsfähig sind – vorausgesetzt, sie übersteigen nicht den Rahmen des Notwendigen. Arbeitnehmern ist zu raten, notwendige Mehraufwendungen für Einrichtungsgegenstände einer beruflich veranlassten Zweitwohnung in der Steuererklärung geltend zu machen. Einrichtungsgegenstände mit einem Bruttowert von bis zu 487,90 Euro (ab 2018: 952 Euro) können sofort in Abzug gebracht werden. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oberhalb dieser Wertgrenze sind im Wege von Abschreibungen über die gewöhnliche Nutzungsdauer anzusetzen.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Bildbeschreibung

Sanktionsklauseln in Verträgen – Vorsicht Falle!?

Insbesondere Geschäftspartner mit einem US-Hintergrund versuchen häufig, Klauseln in Verträgen zu verankern, nach denen sich deutsche Geschäftspartner dazu verpflichten sollen, alle Sanktions- und Exportkontrollvorschriften der USA einzuhalten. Deutsche Unternehmen bereitet dies Schwierigkeiten, und Geschäftsbeziehungen werden auf die Probe gestellt. Was können deutsche Unternehmen tun, um diese Situation zu meistern und die Geschäftsbeziehung weiterhin erfolgreich zu gestalten?

Hintergrund

In vielen Fällen reichen US-Vorschriften weiter als die europäischen und deutschen Sanktions- und Exportkontrollvorschriften. US-Recht kann bei Sanktionen und Exportkontrolle auch in Drittländern wie Deutschland anwendbar sein. Das US-Recht sieht empfindliche Strafen bei einem Verstoß vor: Die US-Behörde OFAC verhängte von 2010 bis 2016 Strafen in Höhe von über 4 Mrd. Euro. Dazu kommt die strafrechtliche Verfolgung der Mitarbeiter der Unternehmen, die gegen die Regelungen verstoßen haben. Verständlich also, woher der starke Wunsch rührt, dass Geschäftspartner sich zur Einhaltung der Regelungen verpflichten. Deutsche Unternehmen unterliegen allerdings dem Boykottverbot, welches die Unterzeichnung solcher Klauseln verhindert. Das Boykottverbot erfasst jede Erklärung, an eine bestimmte Nation, in einen bestimmten Markt oder an bestimmte Marktteilnehmer nicht zu liefern. Ein Spannungsfeld für die Unternehmen: es gibt Regionen, wie zum Beispiel Iran, für die aus europäischer Sicht ein Großteil aller Geschäfte erlaubt ist, da die EU-Sanktionen nach dem Wiener Abkommen mit Iran, dem sogenannten „Atom-Deal“, fast vollständig außer Kraft getreten sind. Dies gilt mitnichten für die Sanktionen der USA. Ein Geschäft kann also nach EU-Vorschriften legal sein, nach US-Vorschriften aber verboten.

Boykottverbot – Was ist das?

Boykottverbote sollen verhindern, dass die Wirtschaft oder bestimmte Geschäftsbeziehungen eines Landes isoliert werden. Diesen Regelungen ist gemeinsam, dass beispielsweise die Abgabe einer Erklärung, Lieferungen in ein bestimmtes Land nicht auszuführen, grundsätzlich untersagt ist. Es darf lediglich erklärt werden, dass die geltenden Sanktionen und Embargos eingehalten werden, die für denjenigen gelten, der eine solche Erklärung abgibt. Nur in diesen Fällen liegt kein unzulässiger Boykott vor.

Anders gesagt: Es liegt immer dann ein Boykott vor, wenn die eigene Erklärung nicht von geltenden Sanktionen oder Embargos gedeckt ist. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich ein Unternehmen verpflichtet, die US-Sanktionen und Embargos einzuhalten, da die USA – anders als die EU – Sanktionen gegen Kuba unterhält. Die Unterschiede sind aber nicht immer so klar zu erkennen. Es kann sich auch nur um technische Merkmale von Produkten handeln, die in bestimme Regionen oder an bestimmte Personen und Unternehmen nicht geliefert werden dürfen. Neben dem Kuba-Embargo bestehen auch Unterschiede bei Sanktionen gegenüber Russland, der Ukraine (Krim), dem Iran, Syrien, Nordkorea und Ägypten. Ein europäisches Unternehmen darf also derzeit nicht erklären, die Sanktions- und Embargoregeln der USA bedingungslos einzuhalten, ohne dabei gegen das Boykott-Verbot zu verstoßen.

Praktische Problemfelder

Die USA bestrafen einen Verstoß gegen ihre Sanktions- und Embargoregeln hart. Aus diesem Grund verlangen US-amerikanische Unternehmen von ihren europäischen beziehungsweise deutschen Geschäftspartnern meist, dass diese zusichern, US-Sanktionen einzuhalten. Wird dies nicht akzeptiert, sinkt spürbar die Bereitschaft des Geschäftspartners, Geschäftsbeziehungen einzugehen oder weiter aufrecht zu erhalten.

Deutlich wird dieses Problem insbesondere bei internationalen Liefer- und Logistikverträgen. Die Kreativität kennt dabei keine Grenzen: Neben globalen Klauseln, in denen man sich zur Beachtung aller Sanktionen, insbesondere der des US-Sanktions-Regimes, verpflichtet, sind Zusicherungen, wonach Geschäftsbeziehungen zu Zulieferern aus bestimmten Staaten nicht bestehen oder aber an Unternehmen aus diesen Staaten Lieferungen nicht erfolgen dürfen, gängige Praxis. Ebenso finden sich Black- und White-List-Klauseln, nach denen ein Unternehmen zusichert, mit auf der Black-List stehenden Unternehmen keine oder gerade nur mit den auf der White-List stehenden Unternehmen geschäftliche Beziehungen zu unterhalten. Auch negative Ursprungserklärungen, mit denen zugesichert wird, dass das gelieferte Gut nicht aus einem zu boykottierendem Land stammt (früher als „Israel-Klausel“ bekannt), sind unzulässig. Auch in Finanzierungsverträgen sind Sanktions-Klauseln Standard. Für Banken und Versicherungen, die auch in den USA vertreten sind, gelten die US-Vorgaben. Sie fordern daher regelmäßig diese Klauseln ein.

Der Konflikt zwischen dem Boykottverbot und US-Sanktionen lässt sich entweder nur zu Gunsten der Einhaltung der US- oder zu Gunsten der europäischen Vorschriften auflösen. Beide Varianten bedeuten allerdings ein erhebliches Compliance-Risiko des Unternehmens.

Lösungen in Sicht?

Was können deutsche Unternehmen in dieser Situation tun?

Verpflichtet sich ein Unternehmen zur Einhaltung der US-Vorschriften, kann in Deutschland ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro drohen. Außerdem sind Verträge möglicherweise nichtig, da sie gegen das Boykottverbot verstoßen. Schließlich sind zollrechtliche Privilegierungen in Gefahr. Im Gegenzug mag der Verlust der Geschäftsbeziehung drohen.

Möglich ist also nur, sich für eine der Rechtsordnungen zu entscheiden, wenn nicht der Geschäftspartner Verständnis dafür aufbringt, dass ein Boykottverbot ein erhebliches Rechtsrisiko für das deutsche Unternehmen begründet. Eine sogenannte Carve-Out-Sanktionsklausel könnte ein Kompromiss sein: Danach werden sowohl die europäischen Sanktionen und Exportkontrollregelungen als auch die US-Sanktions- und Embargoregelungen im Vertrag berücksichtigt. Die Einhaltung letzterer steht dann allerdings unter der Prämisse, dass sie nicht weitergehen als die Regeln, welche für das deutsche Unternehmen anwendbar sind.

Dr. Christoph Torwegge LL.M. (University of Bristol)
Hamburg

Partner bei Osborne Clarke
www.osborneclarke.com

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