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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

September 2017

BVMW Spezial zur Wahl

Wer hilft dem Mittelstand wirklich?
BVMW-Spezial zur Bundestagswahl

Am 24. September wird in Deutschland gewählt. Unternehmerinnen und Unternehmer können über die künftigen Rahmenbedingungen für den Mittelstand abstimmen. Aber wofür stehen die Parteien? Was tun sie für den Mittelstand? Und wer kandidiert bei mir in der Region? Alles rund um die Wahl zum Deutschen Bundestag, wie eine Wahlprogrammanalyse, Kandidatenvorstellungen und die dringendsten Anliegen des Mittelstands, haben wir für Sie zusammengefasst.

Förderprogramm "go digital"

Attraktiv: Förderprogramm für digitale Vorhaben

Sie benötigen Unterstützung bei IT-Sicherheit, digitaler Markterschließung oder digitalisierten Geschäftsprozessen? Das Förderprogramm "go-digital" des Bundeswirtschaftsministeriums unterstützt KMU mit geförderten Beratungsleistungen praxisnah bei der digitalen Vernetzung. Für Fragen steht Ihnen Prof. Dr. Joachim Zülch, Mitglied der BVMW-Digitalkommission, als Experte zur Verfügung.

Logo Gemeinsam Digital
Logo Kompetenzzentrum

Arbeiten 4.0 – wie Sie den „Kampf um die Besten“ gewinnen können

Im "Kampf um die Besten" gewinnen Themen wie Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung immer mehr an Bedeutung. Worauf Sie als Arbeitgeber achten müssen, erfahren Sie in der kostenfreien 5-teiligen Trainingsreihe des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Berlin, organisiert vom Hasso-Plattner-Institut.

Portrait von Dr. Hans-Jürgen Völz

Einladung: FinTechs - Finanzierungspartner der Zukunft für den Mittelstand?

FinTechs bieten mit Hilfe technologiebasierter Systeme spezialisierte und besonders kundenorientierte Finanzdienstleistungen an. Inwieweit FinTechs Finanzierungspartner für den Mittelstand sind, versucht das Innovationsforum FinTech am 5. Oktober 2017 zu klären. Sie können sich jetzt für den kostenlosen Workshop anmelden.


Mobilfunk: Exklusives Angebot für Mitglieder

Eine besondere Mobilfunkaktion hält unser Partner Telekom für BVMW-Mitglieder bereit. Bei Abschluss eines Neuvertrages, profitieren Sie im September von exklusiven Vorteilen wie dem Entfall des Bereitstellungspreises in Höhe von 25,17 Euro netto oder vom Entfall der Grundgebühr für einen Monat. Zudem erhalten Sie Endgeräte wie das iPhone® 7 mit 128GB mit 10 Prozent Rabatt.

Seien Sie Gast auf dem
Deutschen Mittelstandsball 2018 in Berlin!

Deutscher Mittelstandsball 2018

Der BVMW und der traditionsreiche Presseball Berlin haben eine exklusive Allianz geschlossen: den Deutschen Mittelstandsball! Die Mischung von sozialer Verantwortung mit grandiosem Vergnügen, Tanz, vielfältigen Netzwerkmöglichkeiten, Kultur und Politik sowie die Verleihung des Deutschen Mittelstand Media Awards machen den Deutschen Mittelstandsball zu einem Event der Spitzenklasse. Seien Sie dabei und sichern Sie sich jetzt bis zum 30. September 2017 einen exklusiven Rabatt von 20 Prozent auf Ihre Ballkarten.

Veranstaltungstipps

Telekom Roadshow: „Zukunft: Digital – Kunden gewinnen und Mitarbeiter binden“
Ein Unternehmerforum mit Top-Speaker und Bestsellerautor Edgar K. Geffroy

Termine:
19.09.2017     Saarbrücken
20.09.2017     Fulda
26.09.2017     Wolfsburg

Franz Bauer, Vorsitzender der Geschäftsführung Bauer Elektroanlagen GmbH, Halle/Saale

„Man kommt hier schnell an die richtigen Stellen. Das, was der Verband zu sagen hat, hat Gewicht, er ist sehr gut vernetzt, nicht nur auf der bundespolitischen Ebene.“

Franz Bauer,
Vorsitzender der Geschäftsführung
Bauer Elektroanlagen GmbH, Halle/Saale

Mittelstand im Ausland

Deutsch-Französischer Wirtschaftsgipfel

Chancen im Außenhandel:
Deutsch-Französischer Wirtschaftsgipfel

Als Leuchtturm-Event der deutsch-französischen Wirtschaftsveranstaltungen hat sich „Le Congrès“ einen Namen gemacht. Traditionell vom BVMW unterstützt, halten am 28. September in Köln wieder hochkarätige Redner wie die Botschafterin Frankreichs in Deutschland, Anne-Marie Descôtes, und Fabrice Mergarbane, Hauptgeschäftsführer von L‘Oréal, interessante Vorträge. Sie können mit Top-Vertretern französischer Unternehmen in Deutschland in Kontakt treten. BVMW-Mitglieder erhalten zudem einen Sonderrabatt von 25 Prozent.

Steuern auf den Punkt

Steuerberater Dr. Sebastian Krauß aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informiert mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und gibt Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben konkrete Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Podcast

Bildergalerien

Medien

Aktuelle Videos

BVMW Düsseldorf: GUANXI auf der KÖ, Alexandra Rath und Dr. Qian Li
BVMW Wirtschaftsregion Düsseldorf stellt sich vor: Stefan A. Wagemanns
BVMW- Metropolregion Hamburg: Ludger Maria Müller und Stefan Stengel
BVMW Hamburg - Mit Roland Lüdemann bei WIBO

News

Portrait von Dr. Hans-Jürgen Völz

Einladung: FinTechs – Finanzierungspartner der Zukunft für den Mittelstand?

FinTechs sind Unternehmen, die mit Hilfe technologiebasierter Systeme spezialisierte und besonders kundenorientierte Finanzdienstleistungen anbieten. Inwieweit FinTechs Finanzierungspartner für den deutschen Mittelstand sind, versucht das Innovationsforum FinTech am 5. Oktober 2017 in einem Workshop zu klären. Im Zentrum der in der Bundeszentrale des BVMW stattfindenden Veranstaltung steht die Rolle der FinTechs bei der Finanzierung mittelständischer Betriebe. Behandelt werden darin Fragen zu den Herausforderungen, Erwartungen und Vorbehalten des Mittelstands, welche Probleme bei der Zusammenarbeit bestehen und welche Lösungen FinTechs dem Mittelstand bieten. Sie haben die Gelegenheit, Experten Ihre Fragen zum digitalen Einsatz moderner Technologien im Bereich der Finanzdienstleistungen zu stellen.

Viele FinTechs haben sich bisher auf Privatkunden konzentriert. Da immer mehr Konsumenten Onlineshopping nutzen und ein Smartphone besitzen, können FinTechs mit ihren klar auf Digitalisierung ausgerichteten, nutzerfreundlichen und kostengünstigen Angeboten gegenüber Banken punkten. Zunehmend richten sich FinTechs auch an Firmenkunden, wobei vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen im Fokus stehen.

Interessenten an der Teilnahme des kostenlosen Workshops, der von 10.00 bis 14.45 Uhr dauert, können sich jetzt anmelden.

Dr. Hans-Jürgen Völz
BVMW-Chefvolkswirt




Steuern auf den Punkt

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Zuwendungsnießbrauch zugunsten naher Angehöriger

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 13.12.2016 (Aktenzeichen 11 K 2951/15) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Ehemann war Inhaber eines Unternehmens und mietete für betriebliche Zwecke ein bebautes Grundstück an, welches im Alleineigentum der Ehefrau stand. Die Miete war als Betriebsausgabe auf Ebene des Ehemanns bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einkommen- und gewerbesteuermindernd zu berücksichtigen. Die Ehefrau erklärte die Miete bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, räumte aber dem gemeinsamen Kind einen zeitlich befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Ab der Nießbrauchsbestellung wurde die Miete fortan auf Ebene des Kindes erklärt.

Das Finanzamt erkannte die Nießbrauchsbestellung für steuerliche Zwecke nicht an. Es ging vielmehr davon aus, dass ein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch vorläge, der ausschließlich der Steuerminimierung diene, nicht durch außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen und damit unangemessen sei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg erteilte der Ansicht des Finanzamts erfreulicherweise eine Absage. Es stehe dem Steuerpflichtigen frei, für den Unterhalt seines Kindes entweder Zuwendungen zu leisten oder aber eine Einkunftsquelle zu übertragen. In diesem Sinne werde die Gestaltung auch sehr wohl durch außersteuerliche Gründe getragen, sodass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht anzunehmen sei. Der Umstand, dass die Miete einerseits bei einem Familienmitglied als Betriebsausgaben abzugsfähig ist und dass sie andererseits auf Ebene des Kindes nach Berücksichtigung des Grundfreibetrags und des progressiven Einkommensteuertarifs nur eine geringe oder keine Einkommensteuerbelastung auslöst, sei nicht ausreichend, um eine unangemessene Gestaltung anzunehmen.

Bei dieser Gestaltungsmaßnahme ist zu beachten, dass im Rahmen des Zuwendungsnießbrauchs weder der Grundstückseigentümer, noch der Nießbraucher Gebäudeabschreibungen geltend machen kann. Insoweit ist insbesondere die Nießbrauchsbestellung an bereits voll abgeschriebenen Gebäuden oder unbebauten Grundstücken wirtschaftlich sinnvoll. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass ein Mietvertrag zwischen Nießbraucher und Mieter abgeschlossen wird und dass die Mietzahlungen auch tatsächlich auf das Konto des Nießbrauchers geleistet werden.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Kleinunternehmerregelung für Start-ups

Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder Dienstleistung aus, hat er die Umsatzsteuer auf seiner Rechnung auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug kann er sich die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer – die sogenannte Vorsteuer – vom Finanzamt wiederholen. Unternehmer, deren Umsätze zuzüglich eventueller Umsatzsteuer im vergangenen Jahr beziehungsweise im Gründungsjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden, gelten als sogenannte Kleinunternehmer. Sie sind von den Pflichten und Rechten des Umsatzsteuergesetzes befreit.

Insbesondere für Start-ups, die ihre Leistungen hauptsächlich an Nicht-Unternehmer erbringen, kann die Kleinunternehmerregelung wirtschaftlich sinnvoll sein. Streit kann es in der Praxis mit dem Finanzamt darüber geben, ob die Umsatzgrenze in Höhe von 17.500 Euro auf das Gründungsjahr oder auf das Jahr der ersten Umsätze anzuwenden ist. Das Finanzgericht Thüringen (Aktenzeichen 3 K758/15) vertritt die für den Unternehmer vorteilhafte Ansicht: Betragen die Umsätze im Gründungsjahr null Euro, so kann der Unternehmer im Folgejahr Umsätze bis zu 50.000 Euro erwirtschaften und dennoch von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Der Gegenmeinung, dass der Grenzwert in Höhe von 17.500 Euro bei Vorliegen eines umsatzlosen Gründungsjahrs erst auf das Jahr der ersten Umsätze zu beziehen sei, erteilte das Finanzgericht eine Absage.

Da das Unternehmen bereits mit dem Beginn der Vorbereitungshandlungen (z.B. Gespräche mit zukünftigen Auftraggebern, Verhandlungen von Vertragsentwürfen) gegründet wird, ist es dringend anzuraten, entsprechende Nachweise zu archivieren und im Streitfall dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Beträgt der Umsatz im Gründungsjahr null Euro und im Folgejahr zwar mehr als 17.500 Euro aber nicht mehr als 50.000 Euro, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von Dr. Susanne Jochheim

Risikoanalyse - das Herzstück der Compliance

Immer wieder kommt es in Unternehmen zu Rechtsverstößen, weil die Risiken nicht bekannt waren oder nicht ernst genommen wurden. Im Nachhinein wird dann festgestellt, dass es verhältnismäßig einfach gewesen wäre, den eingetretenen Schaden zu vermeiden, wenn man im Voraus geeignete Maßnahmen zur Steuerung der Risiken ergriffen hätte.

Zwei aktuelle Beispiele

In dem ersten Fall war es im Unternehmen zu einem Know-How-Abfluss gekommen. Vertrauliche Daten waren in großem Umfang auf eine externe Festplatte gezogen worden und es bestand die Gefahr, dass diese Daten nun einem Wettbewerber zugespielt werden. Das Unternehmen wurde anlässlich einer Routinekontrolle auf den Vorgang aufmerksam, als ein ungewöhnlich hoher Datentransfer entdeckt wurde.

In dem zweiten Fall erhielt ein Unternehmen Abmahnungen wegen Verletzung des Urheberrechts. Es waren wiederholt fremde Bilder auf der eigenen Homepage ohne eine entsprechende Genehmigung genutzt worden.

Beide Sachverhalte sind für die Unternehmen erheblich, im ersten Fall könnte sich der Vorgang sogar zu einer Bedrohung der Existenz des Unternehmens ausweiten.

Außerdem wird deutlich, dass auch kleinere Unternehmen Risiken gegenüberstehen, die bei der Geschäftsführung bekannt sein müssen und die es zu steuern gilt.

Was war passiert?

Im ersten Fall hat ein Mitarbeiter die Daten absichtlich abgezogen. Er befand sich in erheblichen finanziellen Problemen und sein Ziel war es, die Daten auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen. Bei einer näheren Überprüfung des Falles stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter auf Grund seiner Stellung eigentlich gar keinen Zugriff auf die Daten hätte haben dürfen. Aber das Datenberechtigungskonzept des Unternehmens war veraltet und wurde zudem nicht konsequent umgesetzt. Im hektischen Tagesgeschäft fand keine strikte Kontrolle der Zugangsberechtigungen mehr statt, es stellte sich zudem heraus, dass Mitarbeiter, die bereits seit langem nicht mehr in der Abteilung arbeiteten immer noch Zugriff auf sehr vertrauliche Daten hatten.

Der zweite Fall ist anders gelagert: Den Mitarbeitern waren die gesetzlichen Anforderungen nicht bekannt und sie hatten ohne Wissen um die rechtlichen Konsequenzen fremde Bilder auf die Homepage des eigenen Unternehmens gestellt.

Während im ersten Fall kriminelle Energie gepaart mit mangelnder Kontrolle der Grund für die Risikoverwirklichung darstellte, war im zweiten Fall eher Unwissenheit am Werk.

Die Konsequenzen sind jedoch in beiden Fällen kostspielig und machen deutlich, dass es sinnvoll ist, sich mit möglichen Risiken zu beschäftigen.

Wie erkenne ich die Risiken?

Empfehlenswert ist eine Analyse der Risiken. Die Risiken hängen im Wesentlichen von der Branche und den Ländern ab, in denen das Unternehmen tätig ist sowie von dessen Organisation. Durch eine knappe Analyse dieser drei Punkte kann ein Rechtsanwalt, der im Bereich Compliance berät, aus seiner Erfahrung heraus potenziell bestehende Risiken benennen.

Die Kundenstruktur beinhaltet zum Beispiel dann ein Risiko, wenn die öffentliche Hand zu den wesentlichen Abnehmern des Unternehmens gehört. Es könnte zwischen den Amtsträgern und den eigenen Mitarbeitern zu einer "vertrauensvollen Zusammenarbeit" kommen, die die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschreitet. Daher ist eine besondere Kontrolle oder auch Rotation der Verantwortlichen an den Schnittstellen angezeigt. Aber auch die eigene Organisation des Unternehmens birgt Risiken. Hier ist vor allem der Einkauf zu nennen. Wichtig zur Minimierung der Risiken ist die Installation fester Prozesse im Einkauf. Es sollten abhängig vom Volumen eines Auftrags mehrere Angebote eingeholt und die Vergabe sollte nicht freihändig durch einen Einkäufer entschieden werden. Wichtig ist darüber hinaus, dass derjenige, der für eine Bestellung zuständig ist, nicht gleichzeitig die Zahlung der Ware verantwortet. Solche umfassenden Berechtigungen verleiten immer wieder zu Kickback-Zahlungen.

Zurück zu den Beispielsfällen

Hier wird folgendes deutlich: Kriminelle Energie wird es immer geben. Wichtig ist es die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass ein Rechtsverstoß nach Möglichkeit unterbunden wird. Vertrauliche Daten müssen geschützt werden. Es dürfen nur ausgewählte Mitarbeiter Zugriff haben und es sollte ein festes Konzept im Unternehmen geben, dass diesen Zugriff regelt und mindestens halbjährig nachverfolgt.

Rechtsverstößen, die aus Unwissenheit begangenen werden, kann man mit entsprechenden Informationen und Schulungen begegnen.

Insgesamt wird deutlich:

Nur die Kenntnis der potenziellen Risiken macht es möglich, einer Verwirklichung entgegenzuwirken und einen Rechtsverstoß und den daraus entstehenden Schaden zu verhindern.

Dr. Susanne Jochheim
Rechtsanwältin
BRP Renaud und Partner mbB
Rechtsanwälte Patentanwälte Steuerberater
www.brp.de

Portrait von Dr. Christoph Torwegge

Das neue Geldwäschegesetz – Sind Sie compliant?

Im Juni 2017 ist das neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) in Kraft getreten. Es sieht Verschärfungen der bestehenden Verpflichtungen vor. Verstöße gegen das Gesetz werden mit empfindlichen Sanktionen geahndet. Daher sollten Unternehmen die Einhaltung der Vorgaben des GwG sicherstellen.

Geldwäsche ist die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Es handelt sich um eine Straftat. Neben der Strafverfolgung ist das Geldwäschegesetz (GwG) präventiv ausgestaltet, das heißt durch Sorgfalts- und Aufsichtspflichten für bestimmte Personenkreise sollen bereits Verdachtsfälle möglichst frühzeitig erkannt werden.

Das neu gefasste GwG ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten und stärkt den risikobasierten Ansatz der Geldwäscheprävention. Unternehmensaktivitäten, die für finanzkriminelle Zwecke missbraucht werden können, werden noch transparenter und somit leichter aufdeckbar. Das GwG wurde komplett neu strukturiert und in seinem Umfang erheblich erweitert. Das stellt Unternehmen vor administrative Herausforderungen. Häufig ist ihr Pflichtenkreis nun deutlich erweitert, so dass sich in der Organisation strukturelle Fragen ergeben und neue Compliance-Maßnahmen vorzunehmen sind.

Verpflichtete unter dem GwG

Der Katalog der Verpflichteten unter dem GwG wurde vorrangig im Bereich Glückspiel erweitert. Nunmehr fallen sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (zum Beispiel Spielhallen- und Sportwettenanbieter) unter das Gesetz. Die weiteren geldwäscherechtlich Verpflichteten sind insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanz- und Versicherungsunternehmen, Angehörige der sogenannten freien Berufe (Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare), Immobilienmakler sowie gewerbliche Güterhändler. Güterhändler, welche Barzahlungen unter 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, treffen aber weitaus weniger Pflichten unter dem GwG als dies für andere Verpflichtete gilt. Welche Pflichten das jeweils sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Risikomanagement

Verpflichtete Unternehmen, insbesondere aber nicht Güterhändler, welche Barzahlungen unter 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen, müssen über ein geldwäschespezifisches Risikomanagement verfügen. Dies umfasst eine Risikoanalyse sowie weitere interne Sicherungsmaßnahmen.

Pflichten zur Dokumentierung, Überprüfung und regelmäßigen Aktualisierung der Risikoanalyse sind zu erfüllen. Möglicherweise muss ein Geldwäschebeauftragter bestellt werden. Die internen Sicherungsmaßnahmen wurden detailliert geregelt und bestehen vor allem aus kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, die unter anderem die Identifizierung des Vertragspartners beinhalten. Die Identifizierungsvorschriften bilden das Kernstück der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten. Das Prinzip vom „know your customer“ und der Identifizierung des Kunden ist der primäre Ansatz bei der Geldwäscheprävention. Die Identifizierungsverfahren wurden außerdem um elektronische Varianten erweitert. So kann eine Identitätsüberprüfung auch digital durchgeführt werden, zum Beispiel mit dem elektronischen Personalausweis.

Die Verpflichteten müssen nach ihrer Art und Größe angemessen dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter Geldwäscheaktivitäten über ein vertrauliches Hinweisgebersystem melden können (die sogenannte whistleblower hotline). Sämtliche Maßnahmen sind konzernweit zu implementieren. Der Aufwand zur Implementierung eines praxistauglichen geldwäschespezifischen Risikomanagements ist daher hoch.

Auch wenn sogenannte privilegierte Güterhändler bei Transaktionen die Bargeldgrenze von 10.000 Euro nicht erreichen und daher nicht verpflichtet sind, ein Risikomanagement vorzuhalten, müssen sie allgemeine Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn der Verdacht von Geldwäsche besteht. Dazu zählen die Identifizierung des Vertragspartners und die Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Novum: Das Transparenzregister

Neu ist auch das elektronische Transparenzregister. Die im Transparenzregister hinterlegten Informationen sollen Aufschluss über den hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich Berechtigten geben, das heißt diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Die Nutzung des Transparenzregisters kann die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erleichtern. Das Unternehmen ist umgekehrt möglicherweise verpflichtet, bis zum 1.Oktober 2017 entsprechende Mitteilungen an das Transparenzregister zu machen, wenn sich Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens nicht bereits aus anderen vorhandenen Registern ergeben. Jedes Unternehmen sollte daher prüfen, ob und in welchem Umfang es meldepflichtig ist.

Verschärfte Sanktionen

Mit der Gesetzesänderung ist auch der Bußgeldrahmen partiell erhöht worden. Im Falle „qualifizierter“, das heiß schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße drohen nunmehr Geldbußen bis zu einer Millionen Euro beziehungsweise bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils. Gegen Akteure der Finanzwirtschaft können sogar Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro beziehungsweise 10 Prozent des Gesamtumsatzes verhängt werden. Bei „einfachen“ Verstößen bleibt es bei dem bislang bekannten Bußgeldrahmen von maximal 100.000 Euro.

Zusätzlich sieht das GwG nunmehr die Abschreckungspraxis des sogenannten „naming and shaming“ vor. Danach haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen unter Benennung von Verstoß und Adressat auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Reputationsschäden für das betroffene Unternehmen gelten daher als besonders empfindliche Sanktion von Verstößen.

Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Letztlich gingen auch auf Behördenseite organisatorische Änderungen mit der Novelle einher. So wurde die „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (Financial Intelligence Unit - FIU) vom Bundeskriminalamt zur Generalzolldirektion und damit in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums verlagert. Die neue FIU soll mit verstärkten Befugnissen und gezielter Analyse Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindern und hierdurch insbesondere die Strafverfolgungsbehörden entlasten. Die FIU hat nun auch die Befugnis, Sofortmaßnahmen anzuordnen. Insbesondere darf sie in Transaktionen eingreifen und diese anhalten. Außerdem soll sie über mehr Personal verfügen und ist nunmehr die alleinige Adressatin einer Geldwäscheverdachtsmeldung.

Empfehlung

Unternehmen müssen prüfen, ob ihr Compliance-Management-System und ihre „Know-Your-Customer-Prozesse“ auf das neue GwG abgestimmt sind. Daher müssen folgende Fragen gestellt werden:

  • Ist das Unternehmen Verpflichteter unter dem GwG?
  • Welche geldwäscherechtlichen Pflichten sind konkret zu erfüllen?
  • Wurden die dazu erforderlichen Maßnahmen getroffen (gegebenenfalls durch bereits bestehende Compliance-Systeme)?
  • Wenn nicht, wie sind die Vorgaben umzusetzen und wie lässt sich ein geldwäschespezifisches Compliance-Management möglichst effizient implementieren?

Dabei sind die Bereiche Finance, Human Resources und Legal in die Überlegungen einzubeziehen. Die Organisationsstruktur, das Kundenmanagement und die Schulungen der Mitarbeiter des Unternehmens müssen gegebenenfalls angepasst werden. Der damit verbundene Aufwand sollte nicht unterschätzt werden.

Dr. Christoph Torwegge, LL.M. (University of Bristol)
Rechtsanwalt / Partner
Osborne Clarke
www.osborneclarke.com

Portrait von Dr. Friedemann Eberspächer

Transparenzregister: Neue Meldepflichten für Unternehmen!

Ab dem 1. Oktober 2017 greifen in Deutschland neue Meldepflichten für Unternehmen. Der Gesetzgeber hat das sogenannte Transparenzregister eingeführt, in dem zukünftig offenzulegen ist, welche natürlichen Personen als tatsächlich „wirtschaftlich Berechtigte“ hinter einem Unternehmen stehen. Das Gesetz dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Register kann von Behörden eingesehen werden sowie von Unternehmen und Privatpersonen, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegen können.

Welche Informationen sind offenzulegen?

Die folgenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sind im Transparenzregister offenzulegen:

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort und
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter?

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt nicht jeder Gesellschafter, sondern nur eine Person, die

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Gesellschafter, die weniger als 25 Prozent der Kapitalanteile und Stimmrechte halten, müssen somit nicht gemeldet werden, sofern sie nicht ausnahmsweise auf andere Weise, zum Beispiel über Stimmbindungsverträge, besondere Kontrollmöglichkeiten haben.

Welche Unternehmen sind meldepflichtig?

Meldepflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmen und Vereinigungen, gleich welcher Rechtsform. Allerdings ist die Meldung nicht erforderlich, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte bereits aus einem anderen öffentlichen Register, insbesondere dem Handelsregister ergibt.

Das bedeutet: GmbHs und Kommanditgesellschaften müssen im Regelfall keine zusätzlichen Meldungen an das Transparenzregister machen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte bereits in der aktuellen Liste der Gesellschafter der GmbH beziehungsweise im Handelsregister der Kommanditgesellschaft verzeichnet ist. Das gilt allerdings nur, wenn das Handelsregister den wahren wirtschaftlich Berechtigten nennt, dagegen möglicherweise nicht bei Treuhandkonstellationen oder bei nicht offen gelegten Stimmbindungsvereinbarungen.

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen die Meldepflichten?

Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Das Gesetz sieht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sogar von bis zu einer Millionen Euro vor.

In welchen Fällen besteht jetzt besonderer Handlungsbedarf?

In den folgenden Fällen sollten Unternehmen jetzt besonders prüfen, ob zusätzliche Meldepflichten bestehen:

  • Aktiengesellschaften: Die Verzeichnung der Aktionäre im Aktienregister ersetzt die Meldung zum Transparenzregister nicht. Deswegen kann eine Meldung erforderlich werden, wenn ein Aktionär mehr als 25 Prozent der Aktien hält und die Beteiligung nicht bereits anderweitig veröffentlicht ist.
  • Treuhandverhältnisse: Hier ist zu klären, ob der Treuhänder oder der Treugeber als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist.
  • Stimmbindungs-, Pool-, Konsortialverträge oder andere Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern: Solche Absprachen können dazu führen, dass die Stimmrechte einem oder mehreren Gesellschaftern zuzurechnen sind.
  • Stiftungen: Hier gelten besondere Meldepflichten, insbesondere im Hinblick auf den Vorstand und die Begünstigten der Stiftung.

In den vorgenannten Fällen sollten die betroffenen Unternehmen die zukünftig bestehenden Meldepflichten klären lassen, um gegebenenfalls rechtzeitig vor dem 1. Oktober 2017 die neuen Regelungen einhalten zu können.

Dr. Friedemann Eberspächer, Berlin
Rechtsanwalt
raue.com

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MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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