Ausgabe Oktober 2017

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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Oktober 2017

Intelligent und dynamisch – der neue BVMW-Internetauftritt

Der neue BVMW-Internetauftritt

Nach der ersten Homepage von 1996 und einem umfassenden Relaunch 2010 präsentiert sich der neue Webauftritt des Verbands nun mit einem modernen Layout und intelligenten Features: So werden über eine intelligente Suchfunktion strukturierte Ergebnisse nach Inhaltstypen ausgespielt, der Benutzer kann spielerisch leicht durch alle Unterseiten navigieren; Inhalte ändern sich dynamisch anhand ihrer Relevanz.

4 Filme für IT-Sicherheit

Digitale Sicherheit in 90 Sekunden

So schnell und einfach wurde Cyber-Sicherheit noch nie erklärt: Vier Videos gehen in jeweils 90 Sekunden auf wichtige Fragen rund um das Thema Cyber-Sicherheit ein. Die Filme der Firma exploqii, die sich in der BVMW-Kommission zu Unternehmenssicherheit engagiert, können Sie unkompliziert als Schulungsinstrument in Ihrem Unternehmen nutzen. In jeder Woche des Oktobers wird ein anderes Thema auf der Seite freigestellt.


Zur Umfrage des Monats

Umfrage des Monats: 44 Euro Sachbezüge

Arbeitgeber können ihren Angestellten Sachbezüge zuwenden und sie dadurch motivieren. Bis zu einer monatlichen Grenze von 44 Euro ist das steuerfrei. Klassische Zuwendungen sind zum Beispiel die Erstattung von Tankquittungen oder Gutscheine für Kaufhäuser. Wie stehen Sie dazu? Nutzen Sie steuerfreie Sachbezüge für Ihre Mitarbeiter?

Logos _Gemeinsam digital und Mittelstands Kompetenzzentrum Berlin

Bereit für die Zukunft? – Arbeiten 2030

Wie sieht Ihr Job in Zukunft aus? Was muss sich bei der Bildung ändern, damit wir fit für die Arbeit 4.0 sind? Die Veranstaltung "Arbeiten 2030" widmet sich diesen Fragen am 26. Oktober in Berlin. Top-Speaker Christoph Magnussen spricht über die Zukunft der Arbeit. An fünf interaktiven Stationen blicken wir mit dem Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes in die Zukunft.

Exklusiv für Partner der Mittelstandsallianz: Das Schwarzbuch 2017/18 kostenfrei

Exklusiv für Sie: das Schwarzbuch vom
Bund der Steuerzahler

Wie und wo wurde Ihr Steuergeld in diesem Jahr verschwendet? Das Schwarzbuch vom Bund der Steuerzahler (BdSt) gibt anhand von 120 besonders krassen Fällen Antworten auf diese Fragen. Als Partner der Mittelstands­allianz bietet Ihnen der BdSt das Schwarzbuch 2017/18 kostenfrei an! Sichern Sie sich noch heute die Printausgabe, die am 5. Oktober veröffentlicht wird.

Der "n-tv Hidden Champion 2017“ zeichnet die besten Mittelständler Deutschlands aus

Save the Date: Hidden Champion 2017

Kommen Sie zur Preisverleihung des "ntv Hidden Champion 2017"! Am 15. November 2017 um 18 Uhr wird der Award im Rahmen der Finance Week in Frankfurt am Main vergeben. Der renommierte Preis wird mit Unterstützung des BVMW an die besten Mittelständler Deutschlands verliehen.

Veranstaltungstipps

Erfolg durch starke Marke – Imagebildung im Mittelstand
Ein Unternehmerforum mit dem Top-Speaker Björn Schöne

Termine:
25.10.2017 Wiesbaden
26.10.2017 Koblenz
08.11.2017 Hamburg
09.11.2017 Hannover
22.11.2017 Marburg
23.11.2017 Offenbach

Portrait von Otto Hott, Geschäftsführer Sauter Pianomanufaktur, Spaichingen

„Der BVMW geht Zukunftsthemen wie die Digitalisierung aktiv an und kämpft erfolgreich für uns Mittelständler. Wir wissen das zu schätzen."

Otto Hott, Geschäftsführer Sauter Pianomanufaktur, Spaichingen


Foto: artphotographs Dieter Marx

Mittelstand im Ausland

Flagge der Islamischen Republik Iran

Zukunftsmarkt Iran – Exklusive Informationen und Sonderrabatt für Sie

Der Iran hat mit seinen 80 Millionen Einwohnern große Potenziale für deutsche Mittelständler. Vom 15. bis 16. November bietet Ihnen das Banking and Business Forum Iran Europe in Frankfurt am Main exklusive Einblicke in diesen Markt der Zukunft. Erfahren Sie von Experten, welche Chancen sich für Ihr Unternehmen im Iran bieten. Als offizieller Konferenzpartner ermöglicht der BVMW seinen Mitgliedern 20 Prozent Rabatt auf den regulären Eintrittspreis.

Steuern auf den Punkt

Steuerberater Dr. Sebastian Krauß aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informiert mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und gibt Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

Podcast

Bildergalerie

Medien

Aktuelle Videos

Zum Video: Der Mittelstand - Melkkuh der Politik
Zum Imagefilm der Mittelstandsallianz

News

Bildbeschreibung

Vier Filme für Ihre digitale Sicherheit

Mit den Filmen, die bereits als „Herausragende Initiative für Sicherheitstrainings“ ausgezeichnet wurden, unterstützen BVMW und exploqii den Europäischen Cyber-Sicherheitsmonat. Dieser steht unter der Schirmherrschaft der European Union Agency for Network and Information Security (ENISA) und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Um diese Aktionsthemen geht es im Oktober:

01. – 08. Oktober 2017
Cyber-Sicherheit am Arbeitsplatz

09. – 15. Oktober 2017
Sicherheit und Schutz persönlicher Daten

16. – 22. Oktober 2017
Cyber-Sicherheit zuhause

23. – 31. Oktober 2017
Cyber-Sicherheit vermitteln – an Profis und Anwender




Die Filme stehen Ihnen außerdem in den Sprachen Englisch, Französisch und Spanisch zur Verfügung.

Steuern auf den Punkt

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Der Wegzug als Steuertatbestand

Bei der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen unterliegt der positive Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten der Steuer. Um Missbräuchen vorzubeugen, fingiert der Gesetzgeber eine Veräußerung, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht einer Person endet, die an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 1 Prozent beteiligt ist und insgesamt zehn oder mehr Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war. Dabei wird das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht regelmäßig durch die Wohnsitzverlagerung in ein anderes Land ausgelöst. Man spricht von der Wegzugsbesteuerung. Eine Steuererleichterung gilt für EU- bzw. EWR-Staatsbürger, die von Deutschland in einen EU- bzw. EWR-Staat verziehen. Für sie greift eine unverzinsliche Stundung der Wegzugsteuer bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung. Allerdings hat der Steuerpflichtige den deutschen Finanzbehörden jährlich seine Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind. Liegen die Voraussetzungen für die Steuerstundung nicht vor, ist zu prüfen, ob die Wegzugsteuer durch anderweitige Strukturierungsmaßnahmen – beispielsweise die Einlage der Anteile in eine deutsche Personengesellschaft – vermieden werden kann.

Die Wegzugsbesteuerung steht im Widerspruch zum Leitprinzip des Steuerrechts und zwar der Ausrichtung der Besteuerung an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Schließlich wird die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht durch einen Wegzug, sondern erst durch eine tatsächliche Veräußerung erhöht. Nur schwer einzusehen ist auch, dass der Bundesfinanzhof mit einem aktuellen Urteil (I R 27/15) entschieden hat, dass die Wegzugsbesteuerung nur im Gewinnfall, nicht aber im Verlustfall, anzuwenden ist. Mithin sind latente Wertverluste im Wegzugszeitpunkt steuerlich unbeachtlich. Auch eine Verrechnung zwischen Wegzugsgewinnen und -verlusten aus verschiedenen Beteiligungen ist nicht zulässig.

Für die Praxis gilt, dass selbst der Wegzug aus Deutschland steuerrechtlich durchdacht werden muss. Schließlich gilt, dass die Nicht-Erklärung von Einkünften den strafrechtlichen Vorwurf der Steuerhinterziehung nach sich ziehen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte tatsächlich vorliegen oder nur durch den Gesetzgeber fingiert werden.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Gewerbesteuerliche Verluste richtig nutzen

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Nürnberg (1 K 1229/14) herausgearbeitet, unter welchen Bedingungen Verluste einer Personengesellschaft bei Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten bleiben. Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine KG, deren gewerbliche Tätigkeit sich auf die Vermietung von Grundstücken beschränkte und die aus dieser Tätigkeit hohe Verlustvorträge aufgebaut hatte, übertrug im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung ihren Betrieb auf einen Gesellschafter. Dieser veräußerte den Betrieb kurz darauf und machte in seiner Gewerbesteuererklärung die auf seine KG-Beteiligung entfallenden Verluste steuermindernd geltend.

Das Finanzamt verweigerte die Verlustberücksichtigung und bekam nun vor dem Finanzgericht Recht. In seiner Begründung führte das Finanzgericht an, dass der gewerbesteuerliche Verlustabzug sowohl Unternehmer- als auch Unternehmensidentität voraussetzt. Unternehmeridentität ist gegeben, wenn derjenige Gesellschafter, der einen Verlust geltend macht, diesen auch in der eigenen Person erlitten hat. Scheidet beispielsweise ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, geht der auf seine Beteiligung entfallende Verlustvortrag verloren. Er kann weder von den verbliebenen noch von eventuell neu eintretenden Gesellschaftern genutzt werden. Unternehmensidentität liegt vor, wenn die wesentlichen Merkmale (zum Beispiel die Art der Betätigung, Zusammensetzung des Aktivvermögens, Geschäftsleitung, Tätigkeitsort) des verlustbegründenden Betriebs noch im Zeitpunkt der Verlustnutzung fortbestehen. Im Urteilssachverhalt hatte der Gesellschafter den erworbenen Gewerbebetrieb allerdings veräußert und somit die verlustbegründende Betätigung nicht fortgeführt. Aufgrund dieses Verstoßes gegen den Grundsatz der Unternehmensidentität wurde ihm die Verlustnutzung versagt.

Das Urteil bestätigt eindrucksvoll, dass Fallstricken bei der Nutzung gewerbesteuerlicher Verluste durch eine gründliche Steuerplanung ausgewichen werden muss. Bleibt die Steuerplanung auf der Strecke, kann sich die betriebswirtschaftliche Vorteilhaftigkeit einer Umstrukturierungsmaßnahme schnell in das Gegenteil verkehren.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von Rechtsanwältin  Dr. Susanne Jochheim

Compliance-Maßnahmen werden bußgeldmindernd berücksichtigt

Der Bundesgerichtshof (BHG) hat in seinem Urteil vom 09.05.2017 – 1 StR 265/16 - die seit langem erwartete Stellung zu der Frage bezogen, ob bei der Bemessung einer Geldbuße gemäß § 30 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) ein vorhandenes Compliance-Management-System (CMS) bußgeldmindernd Berücksichtigung findet. Gem. § 30 OWiG kann gegen einen Unternehmensverantwortlichen (zum Beispiel das Mitglied eines Organs oder einen Handlungsbevollmächtigten) eine Geldbuße verhängt werden, wenn dieser eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies kann bereits dann der Fall sein, wenn es im Unternehmen zu einem Verstoß kommt, der bei einer ordentlichen Aufsicht hätte verhindert werden können. Der klassische Fall, der auch dem Urteil zugrunde lag, betrifft Bestechungshandlungen eines Angestellten, die auf Grund mangelnder Aufsichtsmaßnahmen des Verantwortlichen stattfinden konnten.

Die Frage nach der Berücksichtigung eines CMS wird in Fachkreisen bereits seit einiger Zeit diskutiert. Dabei standen sich stets zwei Seiten gegenüber: Die einen vertreten die Auffassung, ein CMS kann im Falle eines Verstoßes nicht bußgeldmindernd berücksichtig werden, da die Tragweite des Verstoßes ja viel größer ist, wenn dieser trotz vorhandener Präventionsmaßnahmen geschieht. Die Gegenseite sieht in der Einrichtung des CMS einen Beitrag zu den Aufsichtsmaßnahmen, zu denen ein Unternehmen verpflichtet ist und kommt daher zu dem Schluss, dass sehr wohl eine positive Berücksichtigung die Folge sein muss.

Letzterer Auffassung hat sich der BGH nun angeschlossen. In der Entscheidung heißt es: "…Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit [die betroffene Gesellschaft] ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss."

Weiter hebt der BGH ausdrücklich hervor, dass auch zu berücksichtigen sei, ob ein Unternehmen in der Folge eines Verstoßes entsprechende Regelungen des CMS optimiert und betriebsinterne Abläufe so gestaltet hat, dass Normverletzungen, vergleichbar denen in der Vergangenheit, zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.

Dabei darf diese Ausstreckung auf Präventionsmaßnahmen, die erst nach der Tat vorgenommen werden, nicht als Freifahrtschein dafür verstanden werden, erst dann Kontrollen und Präventionsmaßnahmen einzuführen, wenn sich das eigene Unternehmen mit einem Compliance-Fall konfrontiert sieht. Sofern das eigene CMS aber so gelebt wird, dass aus Verstößen stets neue Präventionsmaßnahmen abgeleitet werden, kann die Geschäftsleitung davon ausgehen, dass auch ein nicht ausgefeiltes und in allen Einzelheiten optimales CMS bußgeldmindert berücksichtigt wird.

Mit dieser Rechtsprechung gibt es einen weiteren guten Grund ein CMS im Unternehmen einzuführen. Neben dem eigentlichen Ziel, Rechtsverstöße durch Prävention zu vermeiden, besteht die berechtigte Aussicht, dass das eigene CMS im Falle eines Verstoßes bußgeldmindernd berücksichtigt wird. Vor dem Hintergrund, dass kriminelle Energie nie ausgeschlossen werden kann und selbst die beste Aufsicht einer Geschäftsleitung ihre Grenzen hat, sollte dieser Aspekt eine besondere Berücksichtigung finden.

Dr. Susanne Jochheim
Rechtsanwältin
BRP Renaud und Partner mbB
Rechtsanwälte Patentanwälte Steuerberater
www.brp.de

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