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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

März 2019

Gemeinsam digital stellt fünf Tools vor, die den Arbeitsalltag erleichtern.

Diese Tools erleichtern Ihren Arbeitsalltag

Ob Präsentationen erstellen oder E-Mails versenden, es gibt viele praktische digitale Hilfsmittel, die Ihre Arbeit effizienter gestalten. _Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, hat fünf kostenlose Tools für Sie herausgesucht, die Ihren Arbeitsalltag erleichtern.


Fünf Tipps für erfolgreiche Innovationen im Mittelstand.

5 Tipps für erfolgreiche Innovationen

Die Innovationskraft ist der Schlüssel zum Erfolg des Mittelstands. Doch häufig gehen Innovationen im Tagesgeschäft unter. Umso wichtiger ist es, frühzeitig neuen Ideen genügend Raum zu geben. Hier erfahren Sie in fünf Tipps, wie Sie Ihr Unternehmen innovativer machen.


Werden Sie zum Ausbilder – ohne Extrakosten

Sie wollen im eigenen Betrieb ausbilden? Dann melden Sie sich jetzt zur "Ausbildung der Ausbilder" (AdA) an. Mit dem kostenfreien AdA-Gutschein erhalten Sie 100 Prozent Förderung. Ihr Vorteil: Sie zahlen keine Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und erhalten eine fundierte Prüfungsvorbereitung. Zusätzlich werden Sie bei der Einrichtung und Besetzung eines Ausbildungsplatzes unterstützt. Gefördert wird die Initiative vom Bundes­ministerium für Bildung und Forschung.


Der BVMW gründet die Kommission Tourismus.

Neue Kommission: Tourismusexperten gesucht

Deutschland ist das beliebteste Reiseziel der Deutschen. Deshalb ist der Tourismus ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, vor allem auch in ländlichen Regionen. Damit der Mittelstand sein Potenzial in diesem Bereich noch stärker nutzen kann, gründet der BVMW die Kommission Tourismus und lädt Sie zum Mitwirken ein. Interessiert? Dann treten Sie direkt hier mit uns in Kontakt.

Am 19. März findet die Veranstaltung Mittelstand Transformers in Berlin statt.

Geschäftsideen von morgen

_Gemeinsam digital, das Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin, zeigt Ihnen am 19. März im Umweltforum Berlin, wie Sie zum Mittelstand Transformer werden und alte Denkmuster aufbrechen. Nutzen Sie diese Gelegenheit, um Gleichgesinnte, Experten, potentielle Partner und B2B-Kunden kennen zu lernen. Prof. Ulrich Weinberg vom Hasso-Plattner-Institut und Dominik Grau vom Tagesspiegel geben spannende Impulse, wie Sie aus alten Geschäftsmodellen neue Ideen und Innovationen entwickeln.

Das Förderprojekt Mittelstand. Ressource unterstützt Unternehmen bei Nachhaltigkeitsmaßnahmen.

Wir fördern Ihre Nachhaltigkeit

Mit dem Förderprojekt "Der Mittelstand.Ressource – Nachhaltigkeitsbenchmarking für mittelständische Unternehmen“ unterstützen wir Sie kostenlos dabei, ökonomische, ökologische und soziale Ziele in Einklang zu bringen und so langfristig die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens zu sichern. Sie erhalten einen individuellen Bericht und erfahren, wo Ihre Stärken und Schwächen liegen. Anschließend geben wir Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen.


Das Projekt ExDRa gibt Informationen zu den Themen KI und Datennutzung.

Künstliche Intelligenz für den Mittelstand

In dem neuen vom Bundeswirtschaftsministerium geförderten Projekt ExDRa erhalten Sie wertvolle Informationen rund um die Themen maschinelles Lernen und Datennutzung für kleine und mittlere Unternehmen. Das Projekt entwickelt außerdem einen Prototyp für reale Anwendungsfälle und stellt ihn KMU kostenfrei zur Verfügung.


Starke Partnerschaft: Mittelstand und Bundeswehr

Der BVMW führt gemeinsam mit der Bundesvereinigung Logistik und dem Bundesministerium der Verteidigung am 11. April eine Veranstaltung im Rahmen der Reihe „Forum Bundeswehr und Wirtschaft“ durch. Bei dem Event im hessischen Schöneck stehen „Trends, Strategien und Potenziale der Zusammenarbeit – Wie mittelständische Unternehmen und Bundeswehr voneinander profitieren können“ im Fokus. Melden Sie sich jetzt kostenlos zu der Veranstaltung an.


DigitaliseSME unterstützt Unternehmen bei der Digitalisierung.

DigitaliseSME: Aus Madrid in den Hunsrück

Wie kann mein Unternehmen effizienter werden und ein besseres Kundenerlebnis bieten? Eine grobe Vorstellung der digitalen Lösung hatte der Geschäftsführer von Zinnhannes aus dem Hunsrück bereits. Aber wer unterstützt das Unternehmen bei der Umsetzung? Mit DigitaliseSME war der richtige Experte aus Madrid schnell gefunden. Erfahren Sie, wie ein Projekt mit DigitaliseSME aussehen kann und sichern Sie sich Ihre Unterstützung.

Eine neue Trainingsreihe von Gemeinsam digital gibt neue Einblicke in die Personalarbeit.

Neue Trainingsreihe – Personal 4.0

Der Fachkräftemangel trifft viele kleine und mittlere Unternehmen und stellt diese vor viele Herausforderungen und ungeklärte Fragen. Unterstützung bietet die Trainingsreihe von _Gemeinsam digital, dem Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin. Hier erhalten Sie innovative und wertvolle Einblicke in Themenfelder für die digitale Personalarbeit im eigenen Unternehmen.


Portraitbild Thorsten Möller

„Der persönliche Kontakt zu Unternehmern und Mitarbeitern ist einfach unverzichtbar. Der BVMW bietet hier eine sehr gute Plattform mit interessanten Themenabenden, damit wir uns mit anderen Unternehmen austauschen und unser Unternehmensnetzwerk weiter ausbauen können."

Thorsten Möller, CSO & Authorised Security Expert VecCtor GmbH, Lübeck

Steuern auf den Punkt

Steuern auf den Punkt

Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und geben Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

Alles was Recht ist

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Podcast

Bildergalerie

Medien

News

Der BVMW gründet die Kommission Tourismus.

Neue Kommission: Tourismusexperten gesucht

Ob Badeurlaub an Nord- und Ostsee, Wandern in der Lüneburger Heide oder dem Bayerischen Wald, Skiurlaub im Harz oder im Schwarzwald oder der Städtetrip nach Kassel oder Lübeck – überall sorgt der Mittelstand für ein breites touristisches Angebot in allen Preisklassen. Damit sich das Potenzial dieser Touristikunternehmen noch stärker entfalten kann, gründet der BVMW die Kommission Tourismus.

Die neue BVMW-Kommission wird sich ab dem zweiten Halbjahr 2019 unter anderem den Fragen widmen, wie eine bessere Abstimmung in der Tourismuspolitik zwischen Bund, Ländern und Kommunen erreicht werden kann, und wie sich Fördermöglichkeiten für den mittelständischen Tourismus verbessern lassen. Die Themen Strukturwandel, Nachhaltigkeit, Barrierefreiheit und Infrastruktur sind ebenfalls wichtige Fragen für die Tourismusbranche. Der BVMW geht diese Themen aktiv an und gestaltet sie mit. Ihr Engagement für den Tourismus in Deutschland zahlt sich aus, denn Deutschland wird durch den nötigen politischen Rückenwind nicht nur bei Einheimischen, sondern auch international als Reiseziel immer populärer. Beides Pluspunkte für die mittelständische Wirtschaft.

Sie sind an der Mitarbeit in der Kommission interessiert? Dann wenden Sie sich hier an uns.


Steuern auf den Punkt

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Steuerfalle VIP-Loge

Die betrieblich veranlasste Einladung von Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden in den VIP-Bereich bei Bundesligaspielen erfreut sich großer Beliebtheit. Die Freude über den Heimsieg kann aber schnell verfliegen, wenn das Finanzamt in der Betriebsprüfung Steuernachforderungen erhebt.

VIP-Tickets umfassen neben den Eintrittskarten regelmäßig auch Bewirtungsleistungen. Die Überlassung der Eintrittskarten an Arbeitnehmer oder an Geschäftsfreunde, die keine Gegenleistung hierfür erbringen, stellt ein Geschenk dar. Während Geschenke an Arbeitnehmer abzugsfähig sind, greift gegenüber Geschäftsfreunden eine Abzugsbeschränkung: Übersteigt der Gegenwert der Geschenke pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro, sind diese nicht abzugsfähig. Auf Ebene des Empfängers begründen die Geschenke steuerpflichtige Einnahmen. Damit der Spaß am Spiel nicht getrübt wird, kann der zuwendende Unternehmer die Steuer des Empfängers übernehmen. Hierzu hat er den auf die Eintrittskarte entfallenden Betrag pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern. Dies gilt laut Finanzgericht Bremen (Aktenzeichen 1 K 20/17 (5)) unabhängig davon, ob der Gegenwert der Eintrittskarten beim Unternehmer steuerlich abzugsfähig ist oder nicht.

Aufwendungen für Bewirtungsleistungen sind vom Unternehmer grundsätzlich vollständig in Abzug zu bringen. Gegenüber Geschäftsfreunden gilt die Abzugsbeschränkung auf 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen. Vorteilhaft ist, dass weder Arbeitnehmer noch Geschäftsfreunde die Bewirtungsleistungen zu versteuern haben.

Vom Finanzamt wird neben der laufenden Besteuerung insbesondere der betriebliche Veranlassungszusammenhang hinterfragt. Für die Praxis gilt, dass der eingeladene Personenkreis sowie deren geschäftliche Beziehung zum einladenden Unternehmen klar und eindeutig zu dokumentieren ist.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portraitbild
Dr. Frank Grischa Feitsch, M.C.L.

5 Fehler bei der Errichtung eines Unternehmenstestaments

Selbst verfasste Unternehmertestamente sind in der Praxis erstaunlich häufig. Leider lassen sich nicht selten erst die Erben der Unternehmer zu den Rechts- und Steuerfolgen solcher Testamente beraten. Doch das ist meist zu spät. Guter Rat ist dann in der Regel deutlich teurer, als er es vor Errichtung des Testaments gewesen wäre. Nachfolgend fünf klassische Fehler, die deutlich machen, dass jeder Unternehmer vor Errichtung seines Testaments rechtlichen und steuerlichen Rat einholen sollte:

„Das Einzelunternehmen erben meine Kinder gemeinsam…“

Einzelunternehmer sollten ein Testament errichten und einen Alleinerben einsetzen oder das Unternehmen in eine Gesellschaft einbringen und dann Anteile daran vererben. Denn die Einsetzung mehrerer Erben gefährdet sowohl das Einzelunternehmen als auch den Familienfrieden. Eine Erbengemeinschaft ist nämlich als Trägerin eines Einzelunternehmens äußerst ungeeignet. Insbesondere hat sie - anders als Personen- oder Kapitalgesellschaften - keine tragfähige Organisationsstruktur, und die Mehrheitserfordernisse sind unklar. So soll nach dem Gesetz jeder Erbe „Notmaßnahmen“ allein treffen dürfen, bedarf es für die Entscheidung über „Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung“ einer einfachen Mehrheit und ist über „Maßnahmen außerordentlicher Verwaltung“ von allen Erben einstimmig zu beschließen – wie diese „Maßnahme-Klassen“ aber voneinander abzugrenzen sind, lässt das Gesetz offen. Sind Miterben noch minderjährig, kann dies die Lage noch verschlimmern, da Ergänzungspfleger oder Familiengericht Mitspracherechte haben können. All dies kann zu einer erheblichen Einschränkung der Handlungsfähigkeit führen. Da ist auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kein Ausweg, denn die ist hinsichtlich eines Einzelunternehmens grundsätzlich unzulässig. Kommt das Einzelunternehmen in Schieflage, begründet dies für die Erben zudem erhebliche Vermögensrisiken, da die Haftung bei einem Einzelunternehmen nicht beschränkbar ist. Schließlich kann jeder Miterbe jederzeit und unter Umständen unter nachträglicher Auslösung von Erbschaftsteuern für alle Miterben die sofortige Zerschlagung des Einzelunternehmens verlangen. Damit liegt auf der Hand: Es darf entweder nur einen Nachfolger in das Einzelunternehmen geben, oder das Unternehmen ist lebzeitig in eine Gesellschaft einzubringen. In jedem Fall ist rechtlicher und steuerlicher Rat einzuholen.

„Alleinerbe ist mein Mann, die Gesellschaftsanteile bekommt meine Tochter…“

Ein weiterer klassischer Fehler ist es, wenn ein Unternehmer sein Testament und den Gesellschaftsvertrag nicht aufeinander abstimmt. Denn nicht selten enthält der Gesellschaftsvertrag eine sogenannte qualifizierte Nachfolgeklausel. Erfüllt der Erbe die Qualifikation nicht, scheidet bei Personengesellschaften der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes aus der Gesellschaft aus, bzw. können bei Kapitalgesellschaften die Mitgesellschafter die Einziehung oder Zwangsabtretung der Geschäftsanteile und damit den Ausschluss des Erben beschließen. Bei Personengesellschaften kann dann sogar ein Anteilsvermächtnis zugunsten eines qualifizierten Nachfolgers ins Leere gehen. Denn scheidet der Erblasser mangels eines qualifizierten Erben aus der Gesellschaft aus, kann der Erbe das Anteilsvermächtnis nicht mehr erfüllen. Im Falle des Ausscheidens durch Tod steht den Erben nach dem Gesellschaftsvertrag häufig entweder gar keine oder eine nur beschränkte Abfindung zu, die nicht von der Erbschaftsteuer befreit ist.

„Das Betriebsgrundstück geht an meine Frau, der Betrieb an meinen Sohn…“

Ähnlich folgenreich ist es, bei der Errichtung des Testaments die steuerliche Ausgangssituation außer Acht zu lassen, insbesondere eine Umqualifizierung zivilrechtlichen Privatvermögens in steuerliches Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen; Betriebsaufspaltung). Denn reißt der Unternehmer das steuerliche Betriebsvermögen durch seine testamentarischen Anordnungen auseinander, führt dies in der Regel zur Aufdeckung stiller Reserven und einer erheblichen Ertragsteuerbelastung. Überdies entfallen dann die Voraussetzungen einer Erbschaftsteuerbefreiung.

„…den 20%-Anteil an der GmbH bekommt erbschaftsteuerfrei meine Frau.“

Nicht selten übersehen Unternehmer, dass Anteile an Kapitalgesellschaften ohne Weiteres nur dann ganz oder teilweise von der Erbschaftsteuer befreit sein können, wenn der Gesellschafter unmittelbar und zu mehr als 25 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist. Ist er mit geringerer Quote beteiligt, muss er erst die Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Betriebsvermögensbegünstigung schaffen, indem er sich mit anderen Gesellschaftern, mit denen gemeinsam er die Beteiligungsquote von 25 Prozent überschreitet, eine Poolvereinbarung trifft. Darin müssen sich alle Poolmitglieder verpflichten, über ihre Anteile nur einheitlich zu verfügen und bei Gesellschafterversammlungen einheitlich entsprechend einem zuvor in einer Poolversammlung gefassten Mehrheitsbeschluss abzustimmen.

„…und die GmbH-Anteile gehen an meine Tochter in der Schweiz.“

Schließlich kommt es immer wieder vor, dass Unternehmer zwar vor Augen haben, dass im Falle ihres eigenen Wegzugs in ein Drittland (z.B. in die Schweiz) die Aufdeckung stiller Reserven in ihren Geschäftsanteilen droht – nicht aber, dass die gleichen Steuerfolgen auch bei der Erbeinsetzung oder Aussetzung eines Anteilsvermächtnisses zugunsten einer in einem solchen Drittland ansässigen Person eintreten können. Aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist insoweit die vorherige Einbringung der Anteile in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kein Ausweg mehr, sondern nur noch ihre Einbringung in eine originär gewerbliche Personengesellschaft oder die Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in Deutschland als Nachfolgerin in die Anteile.

Dr. Frank Grischa Feitsch, M.C.L.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
(Berlin/München/Stuttgart/Frankfurt)
www.heussen-law.de

Portraitbild Sarah Scherwitzki Sarah Scherwitzki

Portraibild Dr. Peter Diedrich Dr. Peter Diedrich

Mietervorkaufsrechte – 3 wichtige Irrtümer

Mietervorkaufsrechte tauchen immer wieder in den Medien auf, zuletzt häufig im Zusammenhang mit dem Verkauf der sogenannten Stalin-Bauten in der Berliner Karl-Marx-Allee. Bei Diskussionen um dieses Thema zeigt sich, dass viele Unklarheiten bestehen. Hier die drei wichtigsten Irrtümer:

Alle Mieter haben ein Vorkaufsrecht, wenn ihre Wohnung verkauft wird

Ein Mietervorkaufsrecht besteht nur dann, wenn nach dem Einzug des Mieters Wohnungseigentum an der Wohnung begründet wurde oder begründet werden soll und eine Veräußerung an einen Dritten erfolgt. Das bedeutet, dass dann, wenn ein Mieter eine Wohnung bezieht, an der bereits zuvor durch eine Teilung Wohnungseigentum begründet worden ist, kein Mietervorkaufsrecht besteht.

Ein Vorkaufsrecht kann im Mietvertrag vereinbart werden

Hin und wieder liest man in Mietverträgen, dass dem Mieter ein Vorkaufsrecht an der Wohnung eingeräumt wird. Sofern der Mieter kein gesetzliches Mietervorkaufsrecht hat, ist eine solche Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet ist. Jede Vereinbarung, durch die sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung. Eine schriftliche Vereinbarung reicht nicht aus. Soll ein solches Vorkaufsrecht vereinbart werden, sollte also der Vertrag notariell beurkundet und das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen und somit verdinglicht werden.

Gestaltungsmissbrauch, damit der Vorkaufsberechtigte leer ausgeht

Manchmal wird versucht, durch aufschiebende beziehungsweise auflösende Bedingungen oder vertragliche Rücktrittsrechte, die in dem Kaufvertrag mit dem Dritten aufgenommen werden, das Mietervorkaufsrecht zu torpedieren. Solche Vereinbarungen sind dem Vorkaufsberechtigten gegenüber jedoch unwirksam.

Sarah Scherwitzki, LL.M., Berlin
Rechtsanwältin und Notarin
DSC Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
www.dsc-legal.com

Dr. Peter Diedrich, Berlin
Vorsitzender der Rechtskommission und stellvertretender Vorsitzender des Schiedsgerichts des BVMW, Rechtsanwalt und Notar, Managing Partner der DSC Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
www.dsc-legal.com

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