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17.06.2026

„Unentschuldbares Verschulden des Arbeitgebers“ – ein in Frankreich weit verbreitetes Risiko

Haftungsrisiken des Arbeitgebers bei Arbeitsunfällen in Frankreich und geeignete Versicherungslösungen

Autorin: Céline Gogniat-Schmidlin, Direktorin von Roederer International Solutions

Wenn ein Arbeitnehmer in Frankreich einen Arbeitsunfall erleidet – unabhängig davon, ob dieser als Berufskrankheit anerkannt wird oder nicht –, kann er versuchen, seinen Arbeitgeber sowohl zivilrechtlich (als juristische Person) als auch strafrechtlich (über dessen gesetzliche Vertreter als natürliche Personen) haftbar zu machen. Nachfolgend werden die damit verbundenen Risiken sowie die Möglichkeiten einer angemessenen Absicherung dargestellt.

In den vergangenen Jahren ist die Zahl entsprechender Klagen erheblich gestiegen. Unternehmen mit Niederlassungen in Frankreich sind daher einem Haftungsrisiko ausgesetzt, das in dieser Form im deutschen Recht nicht besteht.

Um die finanzielle Stabilität einer französischen Niederlassung nicht zu gefährden, ist es daher unerlässlich, über einen französischen Versicherungsschutz zu verfügen, der eine angemessene Deckung für Fälle des sogenannten „unentschuldbaren Verschuldens des Arbeitgebers“ (faute inexcusable de l’employeur) bietet.

1. Haftung wegen „unentschuldbaren Verschuldens des Arbeitgebers“ – ein in Frankreich weit verbreitetes Risiko

Arbeitnehmer, die Opfer eines Arbeitsunfalls werden, können ihren Arbeitgeber wegen „unentschuldbaren Verschuldens“ in Anspruch nehmen, wenn dieser seinen gesetzlichen Sicherheits- und Fürsorgepflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

Die gesetzlichen Grundlagen und die hierzu ergangene Rechtsprechung haben sich in den letzten Jahren erheblich weiterentwickelt.

Seit der grundlegenden Neudefinition des Begriffs durch den französischen Kassationsgerichtshof im Jahr 2002 genügt bereits ein einfacher Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder Schutzmaßnahmen, um ein „unentschuldbares Verschulden“ des Arbeitgebers anzunehmen.

Damit kann bereits ein geringfügiges Versäumnis zu einer Verurteilung führen.

Ein Beispiel: Ein Maschinenführer erleidet aufgrund einer Fahrzeugpanne einen Unfall, nachdem er versucht hat, das Fahrzeug bei laufendem Motor selbst zu reparieren. Nach den klaren Sicherheitsanweisungen des Arbeitgebers hätte er jedoch nicht selbst eingreifen, sondern den Wartungsdienst verständigen müssen.

Die Richter stellten dennoch fest, dass die vorgeschriebene technische Inspektion des Fahrzeugs nicht durchgeführt worden war. Wäre diese rechtzeitig erfolgt, hätte die Panne möglicherweise vermieden werden können. Daher wurde dem Arbeitgeber ein „unentschuldbares Verschulden“ angelastet, obwohl der Arbeitnehmer selbst gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hatte.

Heute liegt ein „unentschuldbares Verschulden“ insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber eine ihm bekannte oder vorhersehbare Gefahr nicht durch angemessene Schutzmaßnahmen verhindert hat. Dies betrifft insbesondere Berufskrankheiten, die durch vom Unternehmen hergestellte oder verwendete Produkte verursacht werden.

Um einer Haftung zu entgehen, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er sämtliche erforderlichen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer und zur Verhütung von Arbeitsunfällen getroffen hat.

Die Zahl der Verfahren wegen „unentschuldbaren Verschuldens“ ist seit 2002 kontinuierlich gestiegen.

Dieser Trend wurde zusätzlich durch die sogenannten Macron-Verordnungen verstärkt, die die Entschädigungen bei Kündigungen ohne tatsächlichen und ernsthaften Grund begrenzen.

Sofern eine Kündigung im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall steht, versuchen Arbeitnehmer daher zunehmend, ihren Arbeitgeber wegen „unentschuldbaren Verschuldens“ in Anspruch zu nehmen, um höhere Entschädigungsleistungen zu erzielen.

Die Einleitung eines solchen Verfahrens ist in Frankreich vergleichsweise unkompliziert. Bereits eine einfache Meldung bei der CPAM (französische gesetzliche Krankenversicherung) kann ausreichen.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Unfall schwere Personenschäden verursacht hat. Selbst geringfügige Verletzungen oder eine dauerhafte Teilinvalidität (IPP) von 0 % können zu Entschädigungsansprüchen führen.

2. Mögliche Entschädigungsleistungen bei Anerkennung eines „unentschuldbaren Verschuldens“

Wird ein „unentschuldbares Verschulden“ durch die Sozialgerichtsbarkeit anerkannt, entstehen erhebliche Schadensersatzansprüche.

Liegt die dauerhafte Teilinvalidität (IPP) bei mehr als 10 %, kann zunächst eine Erhöhung der von der CPAM gezahlten Unfallrente erreicht werden. Diese Leistung wird zunächst von der Sozialversicherung erbracht und anschließend im Wege des Regresses vom Arbeitgeber zurückgefordert. Die Rückforderung erfolgt in Form eines Kapitalbetrags und ist sofort fällig.

Darüber hinaus begründet die Anerkennung eines „unentschuldbaren Verschuldens“ unabhängig vom Schweregrad des Unfalls einen Anspruch auf umfassenden Schadensersatz nach den Grundsätzen des allgemeinen Haftungsrechts. Hierzu gehören insbesondere:

  • Heil- und Reisekosten im Zusammenhang mit der Behandlung
  • Verdienstausfälle während der Arbeitsunfähigkeit
  • vorübergehende berufliche Beeinträchtigungen
  • zukünftige Einkommensverluste
  • Kosten für Unterstützung im Alltag
  • Schmerzensgeld
  • ästhetische Beeinträchtigungen
  • Verlust an Lebensqualität
  • sexuelle Beeinträchtigungen
  • vorübergehende Funktionsbeeinträchtigungen
  • Umbaukosten für die Wohnung
  • Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs

Diese Schadenspositionen werden durch einen gerichtlichen medizinischen Sachverständigen bewertet und anschließend vom Gericht festgesetzt.

Auch diese Beträge werden zunächst von der Sozialversicherung vorgestreckt und anschließend unmittelbar beim Arbeitgeber regressiert.

Verstirbt das Opfer infolge des Unfalls oder zu einem späteren Zeitpunkt an dessen Folgen, stehen entsprechende Schadensersatzansprüche den Erben zu.

3. Strafrechtliche Haftung des Arbeitgebers bzw. der Unternehmensleitung

Die Rechtsvertreter der Geschädigten empfehlen häufig, neben einer zivilrechtlichen Klage gegen das Unternehmen auch ein Strafverfahren gegen die verantwortlichen Führungskräfte einzuleiten.

Eine persönliche Haftung von Geschäftsführern oder anderen Leitungsorganen kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn diese durch eigenes Fehlverhalten die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährdet haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften missachtet oder notwendige Schulungen unterlassen wurden.

Das Strafverfahren wird durch eine Strafanzeige eingeleitet. Anschließend erfolgt eine polizeiliche Untersuchung. Im Falle einer Verurteilung drohen Geldstrafen und in besonders schweren Fällen auch Freiheitsstrafen.

4. Effektive Absicherung des Risikos des „unentschuldbaren Verschuldens“

Auf zivilrechtlicher Ebene empfiehlt sich der Abschluss einer französischen Betriebshaftpflichtversicherung (responsabilité civile exploitation), die das Risiko eines „unentschuldbaren Verschuldens des Arbeitgebers“ (faute inexcusable de l’employeur) je nach Tätigkeit des Versicherungsnehmers üblicherweise mit Deckungssummen zwischen 1,5 und 3 Millionen Euro pro Versicherungsjahr absichert.

Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere:

  • die Kosten der Rechtsverteidigung im Verfahren des Arbeitnehmers;
  • die Erhöhung der Unfallrente;
  • Schadensersatzansprüche nach allgemeinem Haftungsrecht.

Nicht versicherbar sind hingegen:

  • Geldstrafen und Freiheitsstrafen;
  • Erhöhungen der Beiträge für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (AT/MP);
  • vorsätzlich verursachte Schäden.

Zusätzlich empfiehlt sich auf strafrechtlicher Ebene der Abschluss einer D&O-Versicherung für Führungskräfte – entweder über einen lokalen Vertrag in Frankreich oder über ein internationales Versicherungsprogramm mit Einbeziehung französischer Tochtergesellschaften.

Diese Versicherungen übernehmen in der Regel die Kosten der Rechtsverteidigung sowie etwaige Schadenersatzansprüche, die gegen die betroffenen Führungskräfte persönlich geltend gemacht werden.

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Geld- oder Freiheitsstrafen.

Autorin

Céline Gogniat-Schmidlin
Direktorin von Roederer International Solutions
cschmidlin@roederer.fr
+0033 3 88 76 73 14 

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