Wahlordnung des Verbands Der Mittelstand, BVMW e.V.

Teil I: Allgemeines

§ 1 Grundzüge

1. Die Bundesversammlung des BVMW — Bundesverband mittelständische Wirtschaft — Unternehmerverband Deutschlands e.V. (im folgenden Text „BVMW" genannt) gibt sich für die Wahl des Vorstands im Sinne von § 26 BGB (im folgenden „Bundesvorstand") die folgende Wahlordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung des BVMW. Sie regelt abschließend die Fragen der Wählbarkeit und des Wahlrechtes und geht in allen Wahlangelegenheiten vor.

2. Die Mitglieder, die nach dieser Wahlordnung wahlberechtigt sind, wählen aus dem Kreis der nach dieser Wahlordnung wählbaren Mitglieder. Diese Wahlordnung bestimmt abschließend, wer in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. Aktiv wahlberechtigt sind die im Wählerverzeichnis (§ 5 WO) bei dessen Schließung (§ 7 AЬs. 1 WO) eingetragenen Personen. Alle sonstigen Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Die Ausübung des Wahlrechtes kann nur persönlich erfolgen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3. Alle Veröffentlichungen und Bekanntmachungen bei Wahlen nach dieser Ordnung erfolgen im Verbandsorgan des BVMW sowie im Internetauftritt des Bundesverbandes.

4. Die organisatorische Umsetzung der Beschlüsse und Maßnahmen erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung.

§ 2 Wahlausschuss

1. Der Bundesvorstand beruft durch Beschluss die Mitglieder des Wahlausschusses für die Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Wahl des Bundesvorstandes i. S. v. § 26 BGB. Die Mitglieder des Wahlausschusses können bis zur Neuwahl eines neuen Bundesvorstandes nicht abberufen werden. Sie bleiben bis zur Berufung eines neuen Wahlausschusses im Amt.

2. Die Wahl des Wahlausschusses soll spätestens im vorletzten Jahr einer satzungsgemäßen Wahlperiode des Bundesvorstandes, mindestens jedoch 9 Monate vor dem letztmöglichen Wahltermin zum Bundesvorstand erfolgen.

3. Der Wahlausschuss soll aus drei fachlich qualifızierten Mitgliedern sowie drei fachlich qualifizierten Ersatzmitgliedern bestehen, wobei mindestens zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder die Befähigung zum Richteramt haben müssen.

4. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter aIs Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

5. Der Wahlausschuss hat seinen Sitz bei der Bundesgeschäftsstelle des BVMW.

6. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Wahlieiter oder dessen Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied anwesend sind. Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Enthaltung gilt aIs Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters, in dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die auch den Einsatz der Ersatzmitglieder regeln kann.

7. Der Wahlausschuss entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Die versammlungslose Beschlussfassung in schriftlicher oder elektronischer Form ist zulässig, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zugestimmt haben.

8. Über die Sitzungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen. Der Bundesvorstand hat dem Wahlausschuss oder einem aus seiner Mitte beauftragten Vertreter jede zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren.

9. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten ein Honorar, das sich an der Hälfte der jeweils vorgeschlagenen Honorarsätze des Rationalisierungskuratoriums der deutschen Wirtschaft orientiert. Daneben werden Reisekosten und Auslagen erstattet.

§ 3 Aufgaben des Wahlausschusses

1. Der Wahlausschuss führt das Wählerverzeichnis, entscheidet über Einsprüche Wahlberechtigter gegen das Wählerverzeichnis und stellt das Wählerverzeichnis fest.

2. Der Wahlausschuss nimmt die Wahlvorschläge entgegen und prüft nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen deren Zulassung zur Wahl.

3. Der Wahlausschuss kann Formblätter für Wahlvorschläge und sonstige Wahlunterlagen entwerfen.

§ 4 Wahlaufruf

Der Bundesvorstand teilt dem Wahlausschuss den Tag der Bundesversammlung in angemessener Frist vor deren Termin mit. Nach Bekanntgabe des Termins erstellt der Wahlausschuss den Wahlaufruf, der folgende Angaben enthält:

a) die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sowie dessen Anschrift,

b) die Erklärung, in welchem Kalenderjahr die Wahl durchgeführt wird,

c) die Aufforderung, aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Bundesverbandes Wahlvorschläge innerhalb der gemäß § 10 Abs. 1 WO bestimmten Frist beim Wahlausschuss einzureichen,

d) einen Hinweis auf den Inhalt des Wahlvorschlages,

e) den Hinweis, dass nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden, und

f) den letztmöglichen Tag und die Uhrzeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

§ 5 Wählerverzeichnis

1. In das Wählerverzeichnis sind alle ordentlichen Mitglieder des BVMW einzutragen, die ihre Mitgliedschaft vor Schließung des Wählerverzeichnisses begründet haben.

2. Natürliche Personen sind mit dem Familiennamen, dem Vornamen und der Anschrift, juristische Personen mit dem Firmennamen, ihrem Sitz und der Anschrift sowie dem Familiennamen und dem Vornamen eines vertretungsberechtigten Organs einzutragen. Dies gilt auch, wenn das Organ nur gesamtvertretungsberechtigt ist.

3. Nichtrechtsfähige ordentliche Mitglieder müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Hierzu ist die Vorlage des letztgültigen, die Wahlen enthaltenden Protokolls ihrer Mitgliederversammlung erforderlich und die schriftliche Erklärung eines gewählten Organs, dass es sich dabei um das letztgültige
Wahlprotokoll handelt.

4. Das Wählerverzeichnis enthält ferner Spalten für Vermerke über die Teilnahme an der Wahl sowie für Berichtigungen und Ergänzungen.

5. Soweit das Wählerverzeichnis ausgelegt wird, erfolgt dies in der Bundesgeschäftsstelle während der üblichen Geschäftszeiten und nur zur persönlichen Einsicht durch die Wahlberechtigten.

6. Der Wahlausschuss teilt in angemessener Frist mit, wo, wann und wie Iange das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt, und das Ende der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis. Die Veröffentlichung soll den Hinweis enthalten, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis spätestens eine Woche nach Ende der Auslegungsfrist schriftlich und unterschrieben beim Wahlausschuss eingelegt werden können.

§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

1. Jedes ordentliche Mitglied kann Einspruch gegen das Wählerverzeichnis oder wegen Fehlern bei der Auslegung sowie wegen Behinderung bei der Einsichtnahme einlegen. Der Einspruch ist beim Wahlausschuss einzulegen. Er bedarf der gesetzlichen Schriftform gemäß § 126 BGB. Der Einspruch ist unter Angabe der Beweismittel zu begründen und muss spätestens eine Woche nach Ende der Auslegungsfrist bei der Bundesgeschäftsstelle (Ausschlussfrist) eingegangen sein.

2. Der Wahlausschuss entscheidet unverzüglich über den Einspruch. Richtet sich dieser gegen die Eintragung eines anderen, so ist der Einspruch nur zulässig, soweit der Einspruchsführer ein berechtigtes Interesse daran nachweist. Der Betroffene ist anzuhören, sofern er beschwert ist. Ist der Einspruch begründet, so ist das Wählerverzeichnis zu berichtigen. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und
dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. Sie ist für die Durchführung der Wahl endgültig.

§ 7 Endgültige Feststellung des Wählerverzeichnisses

1. Der Wahlausschuss stellt drei Wochen vor Beginn der Wahl das Wählerverzeichnis fest. Erhält der Wahlausschuss vorher Kenntnis, dass eine im Wählerverzeichnis aufgeführte Person die Mitgliedschaft verloren oder eine nicht aufgeführte Person die Mitgliedschaft erworben hat, ist dem durch Streichung
oder Hinzufügung im Wählerverzeichnis Rechnung zu tragen. Danach ist das Wählerverzeichnis endgültig.

2. Im übrigen kann der Wahlleiter offensichtliche Unrichtigkeiten in dem Wählerverzeichnis jederzeit beheben.

Teil II: Kandidatenbestimmung

§ 8 Wählbarkeit

Wählbar durch die ordentliche Bundesversammlung in den Bundesvorstand ist, wer

a) am Tage des Aufrufes zur Wahl (§ 4 WO) mehr als 24 Monate als natürliche Person ordentliches Mitglied im Bundesverband gewesen ist und auf einer Vorschlagsliste (§ 9 WO) als Kandidat benannt wird, oder

b) Mitglied des Bundesvorstandes in der laufenden Amtsperiode ist und bis Ablauf der Frist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WO seine erneute Kandidatur für ein Amt im Bundesvorstand dem Wahlausschuss schriftlich mitgeteilt hat, oder

c) am Tage des Aufrufes zur Wahl (§ 4 WO) mehr als 24 Monate als natürliche Person ordentliches Mitglied im Bundesverband gewesen ist und auf die Liste eines wählbaren Kandidaten nach Buchstabe b) gesetzt wird. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 9 Vorschlagslisten

1. Vorschlagslisten können aus der Mitte der Wahlberechtigten oder durch Aufstellung einer Verbandsliste (BVMW-Liste) erfolgen. Sie dienen zur Feststellung der wählbaren Kandidaten, die nicht bereits nach § 8 b) und c) WO wählbar sind. Einzelne Mitglieder können weder sich selbst vorschlagen noch durch andere Mitglieder vorgeschlagen werden, soweit sie nicht nach den nachfolgenden Bestimmungen auf der Bundesversammlung zur Wahl zugelassen werden (§ 9 Abs. 4 WO).

2. Aus der Mitte der Mitglieder können Wahlvorschläge für den Bundesvorstand insgesamt eingereicht werden, oder aber für einzelne oder mehrere Ämter. Der Wahlvorschlag ist gültig, wenn er wählbare Personen im Sinne von § 8 a) WO enthält und der Vorschlag die Stützunterschriften von fünf Prozent der am 1. Januar des Vorjahres eingetragenen Mitglieder, höchstens aber von 250 ordentlichen Mitgliedern
und 20 Prozent aller Leiter der Kreisverbände enthält. Die Unterzeichner müssen im Wählerverzeichnis nachprüfbar sein. Das Nähere kann der Wahlausschuss regeln.

3. Die Kreisgeschäftsführer können ihrerseits schriftlich eine eigene Vorschlagsliste dem Wahlausschuss unterbreiten, sofern dieser Vorschlag von mindestens 30 Prozent der Kreisgeschäftsführer unterstützt wird. Über den Vorschlag wird auf einer Geschäftsführertagung des BVMW beschlossen. Der Vorschlag ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält.

4. Wenn keine Kandidaten zur Verfügung stehen sowie bei einer Nachwahl des Präsidenten oder der Vizepräsidenten (§ 16 Abs. 3 Bundessatzung), kann die Bundesversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Kandidaten, die am Tage des Aufrufes zur Wahl (§ 4 WO) mehr als 24 Monate als natürliche Person ordentliches Mitglied im Bundesverband gewesen sind, zur Wahl zulassen, sofern diese auf der Bundesversammlung anwesend sind.

5. Wahlvorschlagslisten müssen die Kandidaten und die Ämter, in die sie zu wählen sind, enthalten.

6. Kandidaten können nur auf einer Liste benannt werden. Dies gilt nicht für den Listenvorschlag nach Absatz 3.

§ 10 Behandlung der Wahlvorschläge

1. Wahlvorschläge nach § 9 Abs. 2 WO müssen spätestens am letzten Tag der dafür vom Wahlausschuss bestimmten Frist bei ihm eingegangen sein. Die Frist soll spätestens drei Monate vor der Wahlversammlung enden. Die Wahlvorschläge sind nach Prüfung der Wirksamkeit (§ 11 WO) der Bundesgeschäftsführung mit der Erklärung zuzuleiten, dass die Kreisgeschäftsführer eine BVMW-Liste nach § 9 Abs. 3 WO bis zu einer vom Wahlausschuss gleichzeitig mitgeteilten Frist vorlegen können.

2. Die Wahlvorschläge nach § 10 Absatz 1 WO müssen Familiennamen, Vornamen und Wohnanschriften der vorgeschlagenen Bewerber sowie eine Erklärung enthalten, dass der Bewerber kandidiert und für welche Ämter. Den Wahlvorschlägen sind unterschriebene Einverständniserklärungen der Vorgeschlagenen beizufügen. Die Vorgeschlagenen haben zugleich zu erklären, dass ihnen Umstände, die eine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.

3. Wahlvorschläge auf Beschluss der Bundesversammlung müssen die Erklärungen nach § 10 Absatz 2 WO enthalten und bis zum Beginn der Behandlung des Tagesordnungspunktes „Wahlen" dem Versammlungsleiter in gesetzlicher Schriftform (§ 126 BGB) übergeben werden.

4. Sowohl bei der Abgabe von Wahlvorschlägen als auch bei der Einverständniserklärung ist eine Vertretung ausgeschlossen.

§ 11 Prüfung, Zulassung und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

1. Der Wahlausschuss hat zu prüfen, ob ein durch Vorschlagsliste eingebrachter Wahlvorschlag rechtzeitig eingegangen und vollständig ist und den Vorschriften der Wahlordnung entspricht.

2. Er hat ferner unverzüglich nach Ablauf der jeweiligen Einreichungsfrist die Wählbarkeit der Kandidaten nach § 8 WO festzustellen.

3. Ungültig sind Wahlvorschläge, die den Vorschriften der Wahlordnung nicht entsprechen. Nach Prüfung der Wahlvorschläge gemäß § 9 AЬs. 2 und 3 WO hat der Wahlausschuss die zur Wahl zugelassenen Kandidaten mit Familiennamen und Vornamen im Internetauftritt des BVMW alsbald bekannt zu geben.

Teil III: Die Wahlen zum Bundesvorstand

§ 12 Wahlleitung

Der Bundesvorstand bestellt den Versammlungsleiter. Sofern der Wahlausschuss nichts anderes beschließt, werden die Wahlgänge auf der Bundesversammlung vom bestellten Versammlungsleiter durchgeführt (Wahlleitung).

§ 13 Durchführung der Wahlen

Der Wahlleiter berichtet zunächst der Bundesversammlung als Wahlversammlung über die nach § 8 WO wählbaren Kandidaten.

§ 14 Allgemeine Wahlgrundsätze

1. Die Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

2. Wahlen finden ohne Aussprache statt.

3. Gewählt werden in getrennten Wahlgängen der Präsident und die Vizepräsidenten und dann in einem Wahlgang die weiteren Vorstandsmitglieder. Gewählt wird aus der Gruppe wählbarer Kandidaten, die für das jeweilige Amt vorgeschlagen sind (§ 9 Abs. 5 WO). Gewählt in der von der Satzung vorgeschriebenen Anzahl sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Mehrfachnennung eines Kandidaten auf einem Stimmzettel wird dieser nur einmal gezählt.

4. Steht nur ein Kandidat pro Amt zur Wahl (Einzelwahl oder Blockwahl), so wird offen durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, es wird Antrag auf schriftliche Abstimmung gestellt. Wahlen erfolgen im übrigen schriftlich oder durch elektronische Stimmabgabe (TED). Wird geheime Wahl beschlossen, so kann ein
Wahlberechtigter seine schriftliche Stimmabgabe in einer dafür vorgesehenen Wahlkabine vornehmen.

5. Für die schriftlich durchzuführenden Wahlen sind Abstimmungsblöcke oder elektronische Stimmapparaturen auszugeben. Art und Gestaltung bestimmt der Wahlausschuss.

§ 15 Ermittlung des Wahlergebnisses

1. Mit der Beendigung des jeweiligen Wahlganges übernimmt der Wahlausschuss das weitere Wahlverfahren.

2. Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel stellt der Wahlausschuss die Anzahl der gültigen Stimmzettel fest. Danach werden die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Stimmen gezählt.

3. Der Wahlausschuss gibt auf der Bundesversammlung das Wahlergebnis mündlich bekannt.

4. Der Versammlungsleiter stellt anschließend fest, wer gewählt ist, und ob der Kandidat die Wahl angenommen hat.

§ 16 Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuss legt das festgestellte Wahlergebnis in der Bundesgeschäftsstelle alsbald nach Schluss der Bundesversammlung für eine Dauer von zwei Monaten zur Einsichtnahme aus.

§ 17 Wahlanfechtung

1. Die Wahl kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Schiedsgericht angefochten werden. Die Frist beginnt am dritten Tage nach der Auslegung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss.

2. Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden sei und deshalb die Möglichkeit bestehe, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden sei.

3. Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

4. Mit Wirksamkeit der Schieds- und Schlichtungsordnung ist in Fragen der Wahlanfechtung oder der Feststellung der Nichtigkeit der Wahl der Spruch des Schiedsgerichts unter Ausschluss des Rechtsweges vor den staatlichen Gerichten abschließend.