Mit dem Referentenentwurf zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz stellt die Bundesregierung die Weichen für die nationale CO₂-Bepreisung ab 2027 – dazu hat der BVMW Stellung bezogen.
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Netzentgelte müssen transparent, nachvollziehbar und einheitlich sein und dürfen Investitionen in Elektrifizierung, Eigenerzeugung, Speicher oder Flexibilität nicht behindern.
Der BVMW begrüßt das Ziel der Bundesnetzagentur im Grundsatz, die Netzentgelte mit der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) an die Anforderungen eines zunehmend elektrifizierten und flexiblen Stromsystems anzupassen. Für den Mittelstand sind leistungsfähige Stromnetze und eine verlässliche Netzentgeltsystematik von zentraler Bedeutung. Gleichzeitig stehen Unternehmen bereits heute vor erheblichen Investitions- und Transformationsanforderungen. Neue Netzentgeltstrukturen dürfen deshalb nicht dazu führen, dass Investitionen in Elektrifizierung, Eigenerzeugung, Speicher oder flexible Technologien wirtschaftlich unattraktiv werden.
Aus Sicht des BVMW sollte die neue Systematik stärker zwischen netzbelastendem und netzdienlichem Verhalten unterscheiden. Speicher, Elektrolyseure und flexible Verbraucher können einen wichtigen Beitrag zur besseren Auslastung der vorhandenen Netzinfrastruktur leisten. Dafür müssen die entsprechenden wirtschaftlichen Anreize geschaffen werden. Gleichzeitig ist eine hohe Transparenz bei der Ermittlung der Netzentgelte erforderlich. Unterschiedliche Auslegungen durch eine große Zahl von Netzbetreibern, veraltete Datengrundlagen und komplexe Nachweisverfahren erhöhen insbesondere für mittelständische Unternehmen die Planungs- und Rechtsunsicherheit.
Die im Entwurf vorgesehene Bandbreite beim Prosumeraufschlag eröffnet den Netzbetreibern einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Bei mehr als 800 Netzbetreibern besteht dadurch die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung und entsprechend unterschiedlicher Belastungen für Unternehmen.
Aus Sicht des BVMW sind deshalb verbindliche und bundeseinheitliche Berechnungsparameter erforderlich. Die Höhe des Aufschlags sollte anhand eines nachvollziehbaren Kostenschlüssels bestimmt werden. Zusätzlich sollten Veröffentlichungspflichten und eine angemessene Belastungsobergrenze vorgesehen werden.
Die Verwendung aggregierter Daten des Jahres t-2 führt dazu, dass Netzentgelte teilweise auf einer erheblich veralteten Netzsituation beruhen. Dies ist insbesondere angesichts der zunehmenden Digitalisierung und der dynamischen Entwicklung von Erzeugung, Verbrauch und Speichern nicht sachgerecht.
Der BVMW spricht sich daher für standardisierte, maschinenlesbare Schnittstellen, automatisierte Plausibilitätsprüfungen und kürzere Meldefristen aus. Sobald eine belastbare digitale Datenbasis vorhanden ist, sollten die jüngsten validierten Daten verwendet werden. Für die Übergangsphase sind Korrektur- und Härtefallmechanismen erforderlich.
Die zunehmende Elektrifizierung eröffnet erhebliche Flexibilitätspotenziale. Diese Potenziale sollten genutzt werden, anstatt flexible Unternehmen durch starre Entgeltstrukturen zu benachteiligen.
Eine netzdienliche Überschreitung der bestellten Kapazität kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn dadurch lokale Erzeugungsüberschüsse aufgenommen oder Netzengpässe reduziert werden. Ein pauschal erhöhter Arbeitspreis 2 kann in solchen Situationen jedoch einen falschen Anreiz setzen.
Nachweislich netzdienliche Überschreitungen sollten daher vom Arbeitspreis 2 ausgenommen oder durch eine entsprechende Gutschrift neutralisiert werden. Die Kriterien hierfür müssen objektiv, digital prüfbar und bundesweit einheitlich sein.
Für Speicher und Elektrolyseure ist eine rein kapazitätsbezogene Betrachtung nicht ausreichend. Beide Technologien können gezielt auf Netzsituationen reagieren und dadurch zur Flexibilisierung beitragen.
Ein nachweislich netz- oder systemdienlicher Betrieb sollte daher bei der Ermittlung des Finanzierungsentgelts berücksichtigt werden. Denkbar sind reduzierte Kapazitätsentgelte oder entsprechende Gutschriften. Voraussetzung hierfür sind objektiv überprüfbare Kriterien, etwa standardisierte Netzsignale oder die Erbringung von Systemdienstleistungen.
Bei Elektrolyseuren ist zudem eine praxisgerechte Nachweisführung erforderlich, da bei der Inbetriebnahme naturgemäß noch kein mengenbezogener Nachweis über bereits erzeugten Wasserstoff vorliegen kann. Daher sollten vorläufige Nachweise ausreichen, der endgültige Nachweis muss jedoch innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden können.
Große steuerbare Verbraucher wie Elektrolyseure, Speicherladeeinrichtungen und Batteriewechselstationen verfügen über ein erhebliches Flexibilitätspotenzial. Werden sie zunächst von dynamischen Netzentgelten ausgenommen, bleibt dieses Potenzial ungenutzt.
Der BVMW spricht sich daher für einen verbindlichen Fahrplan zur frühzeitigen Einbeziehung großer flexibler Verbraucher aus. Erforderlich sind standardisierte Netzsignale und diskriminierungsfreie Teilnahmebedingungen.
Dynamische Netzentgelte können allerdings nur dann effizient wirken, wenn die zugrunde liegende Netzsituation nachvollziehbar ist. Netzbetreiber sollten deshalb wesentliche Informationen über relevante Netzengpässe zeitnah und möglichst maschinenlesbar bereitstellen. Betriebs- und Sicherheitsinteressen können durch geeignete Aggregation berücksichtigt werden.
Batteriewechselsysteme sind eine neue Flexibilitätsoption, insbesondere für die Elektrifizierung des Straßengüterverkehrs. Die derzeitige Systematik bildet die Besonderheiten dieser Technologie noch nicht ausreichend ab.
Batteriewechselstationen arbeiten mit mobilen Traktionsbatterien, die außerhalb des Fahrzeugs geladen und anschließend im Fahrzeug eingesetzt werden. Sie lassen sich daher nicht ohne Weiteres den klassischen Kategorien stationärer Speicher oder herkömmlicher Ladepunkte zuordnen.
Die Einordnung sollte deshalb nach der technischen Funktion am Netzanschluss erfolgen und nicht davon abhängen, ob eine konkrete Batterie dauerhaft am Standort verbleibt.
Erforderlich ist zudem eine klare Trennung zwischen netzbezogenen Speicherzyklen und der späteren Entnahme von Energie für den Fahrzeugantrieb. Für aus dem Netz bezogene und wieder eingespeiste Energie dürfen keine zusätzlichen Doppelbelastungen entstehen. Dafür sollte ein bundeseinheitliches Mess- und Zuordnungsverfahren geschaffen werden.
Batteriewechselstationen verbinden hohe Anschlussleistungen mit zeitlich verschiebbaren Ladevorgängen. Sie sollten daher frühzeitig in dynamische Netzentgelte bzw. entsprechende Pilot- und Erprobungsmodelle einbezogen werden.
Auch eine standortübergreifende Aggregation sollte ermöglicht werden. Ein Betreiber oder Aggregator muss Flexibilität mehrerer Stationen bündeln können, sofern Messung, Bilanzierung und lokale Netzkosten weiterhin eindeutig dem jeweiligen Netzanschluss zugeordnet bleiben.
Für die Markthochlaufphase sollte zudem berücksichtigt werden, dass Batteriewechselstationen und andere leistungsintensive Ladeinfrastruktur zunächst eine hohe Anschlussleistung bei noch geringer Auslastung benötigen können. Ein volles jährliches Kapazitätsentgelt kann Investitionen dadurch unverhältnismäßig erschweren. Befristete Hochlaufmodelle oder abgestufte Kapazitäten sollten daher ermöglicht werden.
Die Übergangsregelungen müssen sicherstellen, dass Investitionen, die auf Grundlage der bislang geltenden Rahmenbedingungen vorbereitet wurden, nicht nachträglich wirtschaftlich entwertet werden.
Dies betrifft insbesondere Speicherprojekte, deren Projektentwicklung, Finanzierung und Beschaffung erhebliche Vorlaufzeiten erfordern. Ein Nachweis einer finalen Investitionsentscheidung zu einem sehr frühen Stichtag wird diesen praktischen Abläufen nicht gerecht.
Zudem sollte die Anerkennung einer Investitionsentscheidung technologieoffen erfolgen. Die Gleichstellung eines Ausschreibungszuschlags mit einer finalen Investitionsentscheidung darf nicht dazu führen, dass Technologien ohne entsprechende Ausschreibungsmodelle schlechter gestellt werden.
Der BVMW fordert daher angemessene Stichtage, ausreichende Nachweisfristen und alternative objektive Kriterien für bereits weit fortgeschrittene Projekte.
Der BVMW begrüßt grundsätzlich die vorgesehene Verlängerung der 7.000-Stunden-Regelung bis zum 31. Dezember 2031. Kritisch ist hingegen die geplante Begrenzung der atypischen Netznutzung auf Abnahmestellen ab 10 GWh.
Eine solche Schwelle würde zahlreiche mittelständische Unternehmen und Prosumer von bestehenden Flexibilitätsanreizen ausschließen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass Unternehmen, die ihr Verbrauchsverhalten bislang netzdienlich ausrichten, diesen Anreiz verlieren.
Dies ist insbesondere problematisch, solange dynamische Netzentgelte für gewerbliche Verbraucher noch nicht flächendeckend als Alternative zur Verfügung stehen.
Der BVMW schlägt daher vor, die Schwelle auf höchstens 1 GWh, vorzugsweise 0,5 GWh, abzusenken oder vollständig auf eine Größenschwelle zu verzichten.
Die weitreichende Reform der Netzentgeltsystematik sollte durch ein enges und transparentes Monitoring begleitet werden. Dabei sollten insbesondere die tatsächlichen Kostenentwicklungen, Investitionen in die Netzinfrastruktur, der Digitalisierungsgrad sowie die Auswirkungen auf die Netznutzer betrachtet werden.
Ziel muss sein, Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls nachsteuern zu können. Eine regelmäßige Veröffentlichung wesentlicher Kennzahlen würde zudem die Transparenz der Netzentgeltbildung stärken.
Der BVMW weist außerdem auf einen redaktionellen Fehler in Ziffer 10.2 hin: Der dortige Verweis auf Ziffer 8.4 sollte auf Ziffer 8.5 korrigiert werden.
Der BVMW unterstützt die Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik sowie das Ziel, die vorhandene Netzinfrastruktur effizienter zu nutzen. Die Reform muss jedoch gewährleisten, dass die hierfür erforderlichen Investitionen und Flexibilitätsbeiträge des Mittelstands nicht durch zusätzliche oder schwer kalkulierbare Belastungen behindert werden.
Entscheidend ist daher eine transparente, technologieoffene und flexiblere Netzentgeltsystematik. Netzdienliches Verhalten sollte belohnt werden, während neue Technologien wie Speicher, Elektrolyseure und Batteriewechselsysteme frühzeitig und diskriminierungsfrei integriert werden müssen.
Gleichzeitig sind verlässliche Übergangsregelungen und ein angemessener Vertrauensschutz für bereits angestoßene Investitionen notwendig. Nur wenn Unternehmen ihre Investitionen langfristig kalkulieren können, kann die Netzentgeltreform ihren Beitrag zu einem leistungsfähigen und zukunftsfähigen Stromsystem leisten.
Kontakt
Karla Steinecke
Referentin Energie & Nachhaltigkeit, Mobilität & Logistik