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21.07.2026

Stellungnahme zur Änderung der CO₂-Bepreisung

Mit dem Referentenentwurf zum Dritten BEHG-Änderungsgesetz stellt die Bundesregierung die Weichen für die nationale CO₂-Bepreisung ab 2027 – dazu hat der BVMW Stellung bezogen.

Autor:in: BVMW Bundeszentrale

Stand 07/2026

Allgemeines

DER MITTELSTAND. BVMW begrüßt die Stabilisierung des nationalen CO₂-Preises im Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne für 2027. Dies schafft kurzfristig Planungssicherheit und verhindert eine destabilisierende Kopplung an die EU-ETS-1-Preise, die für energie- und prozessintensive Mittelständler erhebliche Kalkulationsrisiken bedeutet hätte. Positiv sind auch das regulatorische Nachvollziehen der EU-ETS-2-Verschiebung auf 2028 und die vereinfachten Regelungen zur Doppelbilanzierung, weil dadurch praktische Nachweisprobleme reduziert werden.

Langfristiges Ziel sollte aus Sicht des BVMW ein harmonisiertes europäisches CO₂-Bepreisungssystem sein, das unter fairen Wettbewerbsbedingungen seine marktwirtschaftliche Lenkungswirkung entfalten kann. Voraussetzung hierfür sind insbesondere ein wirksamer Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), praktikable Lösungen für Exporte, ausreichende Energie- und Netzinfrastruktur sowie verlässliche Investitionsbedingungen.

Forderungen

  • Übergangslösung definieren und zeitlich begrenzen
  • Entlastungsperspektive ab 2028 verankern
  • Kostentransparenz schaffen
  • Risikomechanismen kontrollieren
  • Carbon-Leakage-Schutz überprüfen und vereinfachen
  • Netzinfrastruktur als Voraussetzung
  • Europäischen Rahmen stärken

Kernprobleme

Der Entwurf bildet die reale Kostenlast auf Industrieendverbraucher nicht ab. Obwohl die BEHG-Verpflichtung bei Brennstoffanbietern ansetzt, werden die CO₂-Kosten entlang der Lieferkette vollständig an mittelständische Produktionsunternehmen weitergegeben. Der BEHG-Preis wirkt damit wie ein Energiekostenaufschlag und wird zum kalkulationsrelevanten Standortkostenfaktor – ein Wettbewerbsnachteil, den europäische und internationale Konkurrenten nicht tragen.

Besonders kritisch ist, dass die Verschiebung von EU-ETS 2 nicht genutzt wird, um die einseitige Belastung der deutschen Industrie zu begrenzen. Stattdessen wird die nationale Sonderbelastung bis Ende 2027 festgeschrieben und damit ein Wettbewerbsnachteil für den Mittelstand prolongiert. Eine einjährige Stabilisierung reicht zudem nicht aus. Investitionen in Dekarbonisierung, Elektrifizierung, Energieeffizienz oder Netzanbindung erfordern verlässliche Rahmenbedingungen über mehrere Jahre. Ohne mehrjährige Perspektive drohen Unternehmen keine tragfähigen Investitionsentscheidungen treffen zu können.

Hinzu kommt ein strukturelles Problem: Vielen Mittelständlern fehlen die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Dekarbonisierung – nicht aus Investitionsunwilligkeit, sondern wegen fehlender oder nicht rechtzeitig verfügbarer Netzanschlusskapazitäten, unzureichender Netzinfrastruktur sowie vielfach fehlender wirtschaftlicher Alternativen. Gleichzeitig werden Ausbau- und Genehmigungsverfahren teilweise weiter verzögert. Solange diese Voraussetzungen nicht geschaffen werden, kann die CO₂-Bepreisung ihre marktwirtschaftliche Lenkungswirkung nur eingeschränkt entfalten und wirkt stattdessen faktisch als zusätzliche Belastung energieintensiver Produktionsprozesse. Gleichzeitig können die bestehenden Carbon-Leakage-Schutzmaßnahmen die durch die nationale Sonderregelung entstehenden Wettbewerbsnachteile bislang nur teilweise kompensieren. Sie sind vielfach komplex, administrativ aufwendig und für viele mittelständische Unternehmen nur eingeschränkt praktikabel und zugänglich.

Forderungen zur Verbesserung

  1. Übergangslösung definieren und zeitlich begrenzen: Die nationale Regelung muss ausdrücklich als befristete Übergangslösung bis 2027 gekennzeichnet sein. Langfristiges Ziel darf keine dauerhafte nationale Sonderregelung sein, sondern ein harmonisiertes europäisches CO₂-Bepreisungssystem, das unter fairen Wettbewerbsbedingungen funktioniert.
  2. Entlastungsperspektive ab 2028 verankern: Eine belastbare Übergangs- und Entlastungsperspektive ab 2028 ist zwingend erforderlich. Sie muss Investitionsfähigkeit, internationale Wettbewerbsfähigkeit und Standortsicherheit des Mittelstands gewährleisten.
  3. Kostentransparenz schaffen: Der Referentenentwurf muss um eine realistische Folgenabschätzung ergänzt werden, die die Kostenweitergabe entlang der Lieferkette ausdrücklich berücksichtigt und quantifiziert – damit die tatsächliche Belastung für Industrieendverbraucher sichtbar wird.
  4. Risikomechanismen kontrollieren: Die Überschuss- und Nachkaufmechanismen dürfen nicht zu unverhältnismäßigen Preisaufschlägen in Lieferverträgen führen. Mittelständische Betriebe mit schwankender Auslastung und projektbezogenen Spitzen dürfen nicht übermäßig bestraft werden. Die Versteigerungslogik darf nicht faktisch zu systematischer Preisbildung am oberen Rand des Korridors führen.
  5. Carbon-Leakage-Schutz überprüfen und vereinfachen: Die bestehenden Entlastungen müssen auf Wirksamkeit, Praxistauglichkeit und Zugänglichkeit für energieintensive Mittelständler überprüft und vereinfacht werden.
  6. Netzinfrastruktur als Voraussetzung: Der Staat muss den Ausbau der Energie- und Netzinfrastruktur massiv beschleunigen. Nur mit verfügbaren Alternativen kann CO₂-Bepreisung ihre Lenkungswirkung entfalten. Solange wirtschaftlich tragfähige Alternativen fehlen, kann die CO₂-Bepreisung ihre Lenkungswirkung nicht entfalten und wirkt überwiegend als zusätzlicher Kostenfaktor.
  7. Europäischen Rahmen stärken: Erforderlich sind ein belastbares und weiterentwickeltes CBAM, das produktspezifische cradleto-gate-Emissionen möglichst vollständig berücksichtigt, praktikable Exportlösungen im WTO-Rahmen (Export Adjustment), europaweit möglichst einheitliche CO₂-Bepreisung sowie der zügige Ausbau der Energie- und Netzinfrastruktur einschließlich regionaler Strommärkte und marktwirtschaftlicher Anreize für Speicher-, Flexibilitäts- und Systemdienstleistungen.

Fazit

Der BVMW unterstützt die Stabilisierung des CO₂-Preises für das Jahr 2027. Das ist jedoch nicht ausreichend. Ohne belastbare Entlastungsperspektive ab 2028, ohne Kostentransparenz, ohne verbesserten Carbon-Leakage-Schutz und ohne Infrastrukturausbau wird die nationale Sonderbelastung zum strukturellen Wettbewerbsnachteil des deutschen Mittelstands.

Voraussetzung für eine wirksame CO₂-Bepreisung sind verfügbare und wirtschaftlich tragfähige Alternativen. Solange insbesondere Energie- und Netzinfrastruktur nicht im erforderlichen Tempo ausgebaut werden, kann der CO₂-Preis seine gewünschte Lenkungswirkung nur eingeschränkt entfalten und wirkt stattdessen überwiegend als zusätzlicher Kostenfaktor für den industriellen Mittelstand.

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (07/2026)  pdf / 166,7 KB

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