Christoph Barth, Geschäftsführer Energiekosten 360 GmbH

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01.10.2026

Heizungsförderung 2026/2027

Was sich für Unternehmen beim Heizungstausch ändert

Autor: Malu Schäfer

Seit Ende Juli 2026 bildet das Gebäudemodernisierungsgesetz den gesetzlichen Rahmen für den Heizungstausch. Parallel ist die neue BEG-Novelle in Kraft getreten. Sie regelt die Förderung separat und setzt weiterhin vor allem auf klimafreundliche Heizsysteme.

Unternehmen haben damit mehr Spielraum bei der Wahl der Heiztechnik, müssen künftig jedoch steigende Anforderungen an klimaneutrale Brennstoffe berücksichtigen. Eine nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz zulässige Heizung ist deshalb nicht automatisch auch förderfähig.

Wer 2026 oder 2027 einen Heizungstausch plant, sollte Förderbedingungen und Antragszeitpunkt früh in die technische und wirtschaftliche Planung einbeziehen.

30 Prozent Heizungsförderung für Nichtwohngebäude gelten 2026 weiter
Für förderfähige klimafreundliche Heizungen in bestehenden Nichtwohngebäuden beträgt der Zuschuss aktuell grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Kosten.

Gefördert werden unter anderem Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie, Brennstoffzellenheizungen sowie bestimmte innovative Heizungstechniken auf Basis erneuerbarer Energien. Auch der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz kann förderfähig sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um ein bestehendes Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Bauantrag oder Bauanzeige müssen mindestens fünf Jahre zurückliegen. Der Heizungstausch muss zudem mit einer Optimierung des Heizungsverteilungssystems verbunden werden.

Vor dem Antrag müssen eine gewerbliche Bestätigung zum Antrag sowie ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Förderbedingung vorliegen. Mit der Umsetzung darf erst nach der Antragstellung begonnen werden. Ein früherer Vorhabenbeginn schließt die Förderung grundsätzlich aus.

Die Förderhöchstbeträge bei der Heizungsförderung sinken ab Februar 2027

Seit Juli 2026 gelten für Nichtwohngebäude neue Kostenobergrenzen. Aktuell werden maximal berücksichtigt:

  • 28.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche
  • zusätzlich 197 Euro je Quadratmeter für den Flächenanteil über 150 bis 400 Quadratmeter
  • zusätzlich 118 Euro je Quadratmeter für den Flächenanteil über 400 bis 1.000 Quadratmeter
  • zusätzlich 79 Euro je Quadratmeter für den Flächenanteil über 1.000 Quadratmeter

Zum 1. Februar 2027 werden diese Beträge erstmals abgesenkt, danach alle sechs Monate erneut. Gefördert werden nur die tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten bis zur jeweiligen Höchstgrenze. Diese gilt für Heizungsmaßnahmen insgesamt je Gebäude. Betrifft eine Maßnahme nur einen Teil des Gebäudes, wird nur die betroffene beziehungsweise versorgte Nettogrundfläche berücksichtigt.

Für Gebäude bis 150 Quadratmeter sinkt die Kostenobergrenze je Stufe um 750 Euro. In den weiteren Größenklassen reduziert sie sich um 3, 2 beziehungsweise 1 Euro je Quadratmeter. Bei kleineren Gebäuden fällt der Unterschied zunächst überschaubar aus. Bei großen Nichtwohngebäuden summiert sich die Absenkung jedoch über die Fläche.

Rechenbeispiel für ein Nichtwohngebäude mit 5.000 Quadratmetern
Bei einem bestehenden Nichtwohngebäude mit 5.000 Quadratmetern beheizter Nettogrundfläche ergeben sich nach den aktuell geltenden Werten maximal förderfähige Kosten von 464.050 Euro. Bei 30 Prozent Förderung entspricht das einem möglichen Zuschuss von 139.215 Euro.

Für einen Antrag ab dem 1. Februar 2027 sinkt die Kostenobergrenze auf 457.350 Euro. Bei einem Fördersatz von 30 Prozent wären damit maximal 137.205 Euro möglich. Die erste Absenkung macht in diesem Beispiel also rund 2.010 Euro Zuschuss aus. Mit jeder weiteren halbjährlichen Stufe wächst die Differenz.

Für ein einzelnes Projekt ist das nicht zwingend der ausschlaggebende Faktor. Bei großen Gebäuden, hohen Investitionen oder mehreren Standorten sollte die Entwicklung aber in die Planung einfließen.

Für Wärmepumpen ändert sich die Förderung 2027 deutlich
Bei Wärmepumpen ändert sich die Förderung ab dem ersten Quartal 2027. Die Grundförderung sinkt von derzeit 30 auf 15 Prozent. Weitere 15 Prozentpunkte werden über einen neuen Wertschöpfungsbonus gewährt, wenn die Wärmepumpe die dafür vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Damit sind weiterhin insgesamt 30 Prozent Förderung möglich.

Welche konkreten Voraussetzungen und Nachweise für den Wertschöpfungsbonus erforderlich sein werden, wird im entsprechenden Infoblatt geregelt.

Auch die vorhandene Heizung spielt künftig eine größere Rolle
Ab dem ersten Quartal 2027 richtet sich die Förderung stärker auf den Austausch fossiler Heizungen aus. Wird eine bereits nach der BEG-Systematik förderfähige Wärmeerzeugungsanlage ersetzt, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde, ist dieser Austausch künftig grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen.

Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2008 gilt eine Übergangsregelung. Beim Austausch werden pauschal nur 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig angesetzt. Auf diesen Kostenanteil wird anschließend der jeweils geltende Fördersatz angewendet.

Eine konkrete Wärmenetzperspektive kann die Einzelheizung ausschließen
Für den Heizungstausch kann auch eine konkrete Wärmenetzperspektive relevant werden. Liegt für ein Grundstück eine kommunale Entscheidung zum Anschluss an ein Wärmenetz vor und wurde diese transparent bekannt gemacht, wird nur noch der Wärmenetzanschluss gefördert. Eine neue Einzelheizung ist dann von der Heizungsförderung ausgeschlossen.

Ein vergleichbarer Ausschluss ist vorgesehen, wenn ein Wärmeversorger rechtsverbindlich erklärt, das Grundstück innerhalb von drei Jahren an sein Netz anzuschließen und öffentlich die Verantwortung für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt. Diese Regelung greift jedoch erst, wenn die dafür angekündigten Anforderungen im entsprechenden Infoblatt veröffentlicht wurden.

Digitale Schnittstelle und intelligentes Messsystem mitplanen
Für geförderte Wärmepumpen gelten bereits Anforderungen an die digitale Anbindung. Die Anlage muss über eine interoperable digitale Schnittstelle verfügen, die eine netzorientierte Steuerung nach § 14a EnWG und die Anbindung an ein intelligentes Messsystem ermöglicht. Ab dem 1. Juli 2027 gelten zusätzliche Anforderungen an das Format dieser Schnittstelle.

Ist am Anschluss noch kein intelligentes Messsystem vorhanden, muss dessen Einbau nach der Inbetriebnahme beim grundzuständigen oder einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber beantragt werden. Soweit erforderlich, umfasst dies auch die Steuerungseinrichtung. Der Antragseingang muss bestätigt werden. Diese iMSys-Bestellpflicht gehört bereits zu den Fördervoraussetzungen für die Wärmepumpe.

Neue Fördermöglichkeit für Hallen
Für Industrie-, Produktions- und Logistikgebäude ist noch eine weitere Änderung relevant. Die BEG-Novelle sieht für ortsfeste Strahlungsheizungen in Nichtwohngebäuden mit mehr als vier Metern Raumhöhe einen Fördersatz von 30 Prozent vor. Bei elektrisch betriebenen Systemen bezieht sich die Förderung auf die förderfähigen Gesamtkosten. Bei wasserstofffähigen Strahlungsheizungen werden nur die Investitionsmehrausgaben gegenüber einem nicht wasserstofffähigen Referenzsystem berücksichtigt.

Für die Förderung müssen technische Anforderungen unter anderem an Strahlungsfaktor, Jahresnutzungsgrad und Regelung erfüllt sein. Elektrische Systeme müssen zusätzlich netzdienlich steuerbar sein. Ob sich eine elektrische Strahlungsheizung wirtschaftlich lohnt, hängt unter anderem von Strompreis, Lastspitzen, Netzanschluss, Eigenerzeugung und Nutzungszeiten ab.

Der Förderstart für Strahlungsheizungen ist nach den aktualisierten BEG-FAQ voraussichtlich für Dezember 2026 vorgesehen. Den genauen Starttermin gibt die KfW noch bekannt.

Heizungsförderung Nichtwohngebäude 2026 oder 2027 beantragen?
Ob eine Heizungsförderung noch 2026 beantragt werden sollte, hängt von der Ausgangssituation ab. Für Unternehmen mit konkreten Projekten sind vor allem fünf Fragen relevant.

  • Sie planen eine Wärmepumpe? Ab dem ersten Quartal 2027 soll die Grundförderung auf 15 Prozent sinken. Weitere 15 Prozentpunkte könnten über den neuen EU-Wertschöpfungsbonus hinzukommen. Da die konkreten Voraussetzungen noch nicht abschließend feststehen, kann ein Antrag 2026 für bestimmte Anlagen finanziell attraktiver sein.
     
  • Sie ersetzen eine bereits förderfähige erneuerbare Wärmeerzeugungsanlage? Für Anlagen, die seit dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurden, soll der Austausch ab 2027 nicht mehr gefördert werden. Bei älteren Anlagen werden nur 25 Prozent der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt.
     
  • Sie modernisieren ein großes Nichtwohngebäude? Ab dem 1. Februar 2027 sinken die Förderhöchstbeträge, danach alle sechs Monate erneut. Je größer die betroffene Gebäudefläche, desto stärker kann sich die Degression auswirken.
     
  • Für Ihren Standort ist ein Wärmenetz vorgesehen? Vor der Entscheidung für eine Einzelheizung sollte geprüft werden, wie konkret diese Perspektive bereits ist. Liegt eine kommunale Anschlussentscheidung vor und wurde sie öffentlich bekannt gemacht, wird nur noch der Wärmenetzanschluss gefördert.
     
  • Sie beheizen eine Produktions-, Logistik- oder andere hohe Halle? Dann kann die neue Förderung für Strahlungsheizungen interessant sein. Da der Förderstart und einzelne Anforderungen noch nicht abschließend feststehen, sollte sie derzeit noch nicht fest in die Wirtschaftlichkeitsrechnung eingeplant werden.
     

Der Förderzeitpunkt sollte dennoch nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend bleibt, ob die gewählte Lösung technisch und wirtschaftlich zum Standort passt. Förderung, Investitionskosten und langfristige Betriebskosten sollten deshalb gemeinsam bewertet werden.

Über den Autor
Christoph Barth ist Geschäftsführer der Energiekosten 360 GmbH und BVMW-Mitglied. Energiekosten 360 unterstützt Unternehmen bei der Optimierung ihrer Energiekosten und bei Investitionen in Energieeffizienz, Energieversorgung und Dekarbonisierung.










 

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