Ziel und Problem des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Mit dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 verfolgt die Bundesregierung offiziell das Ziel, kleine und mittlere Einkommen sowie Familien steuerlich zu entlasten und das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial zu stärken. Vorgesehen sind im Einkommensteuergesetz (EStG) unter anderem höhere Grund- und Kinderfreibeträge, eine Anhebung des Kindergeldes sowie eine Abflachung der zweiten Progressionszone. Zur Gegenfinanzierung plant die Koalition eine Verschärfung der Höchststeuersätze im oberen Tarifbereich.
Dass der Entwurf vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Eilverfahren durchgesetzt wurde – mit einer extrem kurzen Frist für die Verbändeanhörung von nur drei Tagen im August 2026 –, begründet die Bundesregierung mit dem notwendigen zeitlichen Vorlauf zur Umstellung der Lohnabrechnungssysteme in den Unternehmen bis zum 1. Januar 2027. Das hektische Verfahren verhindert jedoch eine gründliche Folgenabschätzung und verdeckt die gravierenden Mängel des Vorhabens.
Aus Sicht des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft e. V. (BVMW) liegt das zentrale Problem der Reform darin, dass sie die Wirtschaft belastet, statt sie zu entlasten:
- Pflichtübung statt Strukturreform: Über die Hälfte des rechnerischen Entlastungsvolumens entfällt auf die verfassungsrechtlich ohnehin gebotene Freistellung des Existenzminimums. Echte Wachstumsimpulse fehlen.
- Schwächung von Personengesellschaften: Da rund 72 Prozent der mittelständischen Betriebe in Deutschland als Personengesellschaften oder Einzelunternehmen organisiert sind, versteuern sie ihre Erträge direkt über die persönliche Einkommensteuer der Inhaber. Das Vorziehen der Höchststeuersätze (45 Prozent ab 250.000 Euro, 47 Prozent ab 280.000 Euro) entzieht den Betrieben liquides Eigenkapital für Investitionen und Arbeitsplätze.
- Verdeckte Steuererhöhungen: Durch den unvollständigen Ausgleich der kalten Progression für die Jahre 2026 und 2027 kommt es für Beschäftigte und Betriebe ab 2028 trotz steigender Preise zu realen Mehrbelastungen.
Welche Punkte des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sind für den Mittelstand relevant?
- Anhebung der Höchststeuersätze („Reichensteuer“)
Regelung: Der Steuersatz von 45 Prozent greift künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro (bisher 277.826 Euro). Ab 280.000 Euro zu versteuernden Einkommen wird eine neue Tarifstufe mit einem Steuersatz von 47 Prozent eingeführt.
Wirkung auf Betriebe: Was die Politik als Belastung für „Vermögende“ deklariert, trifft direkt die Inhaberfamilien des Mittelstandes. Die höheren Sätze entziehen den Betrieben liquide Mittel und schwächen die Eigenkapitalbildung für Transformation und Investitionen. - Verschiebung der Tarifeckwerte & Kalte Progression
Regelung: Der Grundfreibetrag steigt zum 01. Januar 2027 auf 12.564 Euro und zum 01. Januar 2028 auf 12.900 Euro. Die zweite Progressionszone wird bis zum 70.600 Euro zu versteuernden Einkommen abgeflacht.
Wirkung auf Betriebe: Der Gesetzentwurf bricht mit der Tradition des vollständigen Ausgleichs der kalten Progression für die Jahre 2026 und 2027. Durch das Nachhinken der Tarifgrenzen hinter der Inflation kommt es für Fachkräfte und Unternehmer ab 2028 zu schleichenden, realen Steuererhöhungen. - Verteuerung von Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG)
Regelung: Die einheitliche Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte, die der Arbeitgeber entrichtet, wird von 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben.
Wirkung auf Betriebe: Dies führt laut Gesetzesentwurf zu einer zusätzlichen Erhöhung der Lohnzusatzkosten im Umfang von 750 bis 875 Millionen Euro jährlich. Besonders personalintensive Branchen im Mittelstand (Handwerk, Handel, Gastronomie) werden bei der Abdeckung von Auftragsspitzen finanziell belastet. - Kürzung bei Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)
Regelung: Der Anrechnungssatz für Handwerkerleistungen sinkt von 20 Prozent auf 15 Prozent, der maximal Abzugsbetrag wird von 1.200 Euro auf 900 Euro pro Jahr reduziert.
Wirkung auf Betriebe: Die Dämpfung steuerlicher Anreize für Privathaushalte kann zu Nachfragerückgängen im regionalen Handwerk führen. - Weitere Einzelmaßnahmen
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Anhebung von 1.230 Euro auf 1.430 Euro.
Familienleistungen: Kindergeld steigt 2027 auf 267 Euro und 2028 auf 272 Euro monatlich; der Kinderfreibetrag steigt entsprechend.
Gewerbesteuer-Zerlegung: Einführung eines neuen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG).
Bewertung des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 aus Sicht des BVMW
Der BVMW lehnt den vorliegenden Entwurf in wesentlichen Teilen ab, da er dem eigenen Anspruch einer Wachstums- und Strukturreform nicht gerecht wird. Mehr als die Hälfte des rechnerischen Entlastungsvolumens entfällt auf die ohnehin verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums.
Die Kernforderungen des BVMW für das parlamentarische Verfahren:
- Keine Erhöhung der Höchststeuersätze: Verzicht auf die Tariferhöhungen auf 45 Prozent und 47 Prozent, um das Eigenkapital inhabergeführter Betriebe zu schützen.
- Einführung eines „Tarifs auf Rädern“: Gesetzliche Verankerung einer automatischen, jährlichen Kopplung aller Tarifeckwerte an die Inflationsrate, um die kalte Progression dauerhaft zu verhindern.
- Hebesatzgenaue Gewerbesteueranrechnung (§ 35 EStG): Anhebung der pauschalen Anrechnungsgrenze über das 400-fache des Steuermessbetrags hinaus, um doppelte Steuerbelastungen in Kommunen mit hohen Hebesätzen zu vermeiden.
- Echte Reform der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) & des Optionsmodells (§ 1a KStG): Absenkung der Gesamtsteuerbelastung thesaurierter Gewinne auf den regulären Spitzensteuersatz sowie Vereinfachung der Entnahme von Altrücklagen.
- Keine Verteuerung von Minijobs: Streichung der Pauschsteuererhöhung auf 5 Prozent; stattdessen Einführung einer dynamischen Hinzuverdienstgrenze von 1.000 Euro.
- Ausgabendisziplin statt Steuererhöhungen: Gegenfinanzierung von Entlastungen durch den gezielten Abbau ineffizienter Subventionen und konsumtiver Staatsausgaben.