Verpackungen

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EU-Verpackungsrecht: Die Verpackungsverordnung (PPWR) im Überblick

Erfahren Sie wie sich die Verordnung (EU) 2025/40 („Packaging and Packaging Waste Regulation“) auf mittelständische Unternehmen auswirkt.

Problem und Ziel

Im Rahmen des Green Deals verabschiedete das Europäische Parlament am 27. November 2024 die neue Verpackungsverordnung; der Rat der Europäischen Union stimmte am 16. Dezember 2024 zu. Die Verordnung (EU) 2025/40 wurde daraufhin am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland wurde das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) zu diesem Stichtag durch die Verordnung zusammen mit dem nationalen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst. Die Maßnahmen der EU-Verpackungsverordnung zielen darauf ab, den Verpackungsverbrauch innerhalb der EU erheblich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen und die Kreislaufwirtschaft nachhaltig zu stärken. Gleichzeitig werden verbindliche Anforderungen hinsichtlich des Rezyklateinsatzes, der Wiederverwendbarkeit, der Kompostierbarkeit sowie der Kennzeichnung von Verpackungen festgelegt.

Welche Punkte des Verpackungsgesetzes sind für den Mittelstand besonders relevant? 

  • Höchstgrenze für Gefahrenstoffe: Bestimmte PFAS dürfen nur noch in begrenzten Mengen in Verpackungen, welche mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, vorkommen.
  • Recyclingfähigkeit: Die neue Vorgabe sieht eine recyclinggerechte Gestaltung der Verpackungen vor, sowie die Eignung für großmaßstäbliches Recycling. Ab dem 1. Januar 2028 legt die EU-Kommission Kriterien für recyclinggerechtes Design vor. Zudem werden ab 2030 durch die EU-Kommission Kriterien für die Recyclingfähigkeit im großen Maßstab eingeführt sowie ein dazugehöriger Kontrollmechanismus. Für bestimmte Produkte gelten Ausnahmen für die Recyclingfähigkeit. Ab dem 1.Januar 2030 müssen Verpackungen mindestens aus 70 Prozent recycelbaren Materialien bestehen und ab dem 1.Januar 2035 müssen diese dann auch für großmaßstäbliches Recycling geeignet sein.
  • Kennzeichnungspflichten: Zur Umsetzung der neuen Kennzeichnungsvorschriften für Verpackungen plant die Europäische Union ab 2026 die schrittweise Einführung entsprechender Durchführungsrechtsakte. Ab dem 12. August 2028 beziehungsweise 24 Monate nach Inkrafttreten eines Durchführungsrechtsaktes muss die Materialzusammensetzung harmonisiert und gut lesbar auf der Verpackung stehen. Für bestimmte Informationen wie die Wiederverwendbarkeit sind digitale Informationen notwendig.  Die EU-Kommission wird bis zum 1. Januar 2030 ein Verfahren zur digitalen Kennzeichnung besorgniserregender Stoffe in Verpackungen festlegen. Dabei müssen mindestens die Bezeichnung und Konzentration der Stoffe angegeben werden. Irreführende Umweltkennzeichnungen sind unzulässig. Zudem sind Verpackungsabfallbehälter spätestens bis August 2028 bzw. innerhalb von 30 Monaten nach Erlass der entsprechenden Durchführungsrechtsakte mit einheitlichen Kennzeichnungen zur besseren Mülltrennung auszustatten.
  • Erweiterte Herstellerverantwortung: Ab dem Jahr 2027 gelten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union neue Anforderungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR). Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren erstmals auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellen oder dort auspacken, ohne selbst Endnutzer zu sein, sind verpflichtet, sich in das jeweilige nationale Herstellerregister eintragen zu lassen. Verfügt ein Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat über keine Niederlassung, muss er einen bevollmächtigten Vertreter benennen, der die Erfüllung der EPR-Verpflichtungen übernimmt. Darüber hinaus tragen die Hersteller die finanziellen Aufwendungen für die Sammlung, Kennzeichnung und Analyse von Verpackungsabfällen. Auch Betreiber von Online-Plattformen werden in die Verantwortung einbezogen. Vor der Freischaltung von Angeboten müssen sie überprüfen, ob die jeweiligen Hersteller ordnungsgemäß registriert sind und eine Selbsterklärung zur Einhaltung der EPR-Vorgaben abgegeben haben. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Herstellerregister öffentlich zugänglich zu machen. Die darin enthaltenen Informationen müssen kostenlos bereitgestellt werden und in einem maschinenlesbaren Format verfügbar sein.
  • Informations-, Hinweis- und Meldepflichten: Mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften sind Wirtschaftsakteure dazu verpflichtet, Endverbraucher über bestehende Möglichkeiten zur Wiederbefüllung von Verpackungen zu informieren. Darüber hinaus müssen ab 2027 im Take-away-Bereich Informationen zur Nutzung von mitgebrachten Behältnissen für Speisen und Getränke bereitgestellt werden. Ebenfalls ab 2027 sind Hersteller verpflichtet, erstmals Mengendaten entsprechend den Vorgaben der Verpackungsverordnung an die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertriebsstaaten zu melden. Dadurch soll eine einheitliche Erfassung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen gewährleistet werden. Ab dem Jahr 2028 erweitert sich die Informationspflicht der Hersteller. Sie müssen Endabnehmer über die ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung von Verpackungen sowie über Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen informieren. Für Unternehmen, die jährlich nicht mehr als 10 Tonnen Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf den Markt bringen, sieht die Verpackungsverordnung bestimmte Erleichterungen bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen vor.