Geschäftperson analysiert Umweltdaten

doidam10, Canva

Voluntary Standard

Wie transparent und praktikabel ist der freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandard und kann er echte ökologische und soziale Wirkung entfalten ohne KMU strukturell zu überfordern?

Problem und Ziel

Seit März 2026 ist das Omnibus-Paket gültig und hat den Anwendungsbereich der CSRD geändert. Berichtspflichtig sind nun nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Nettoumsatzerlös von über 450 Millionen Euro. Dies bedeutet, dass viele bisher betroffene Unternehmen aus dem direkten Anwendungsbereich der CSRD herausfallen. Dennoch bleiben Unternehmen, die weiterhin unter die CSRD fallen, verpflichtet, Nachhaltigkeitsdaten aus ihrer Lieferkette zu sammeln. Dies führt dazu, dass Zulieferer, Dienstleister und andere Partner, die nicht direkt berichtspflichtig sind, indirekt weiterhin zur Nachhaltigkeitsberichterstattung herangezogen werden. Der neue Voluntary Standard (VS) ist die überarbeitete Version des bisherigen VSME-Standards und wird als delegierter Rechtsakt rechtlich verankert. Der Standard bleibt jedoch freiwillig in der Anwendung für Unternehmen, die nicht unter die CSRD fallen. Die bewährte Struktur bleibt erhalten: Der VS gliedert sich in ein Basismodul mit grundlegenden Nachhaltigkeitsangaben und ein optionales Erweiterungsmodul für vertiefte Informationen.

Welche Punkte des Voluntary Standard sind für den Mittelstand besonders relevant? 

Besonders relevant für den Mittelstand sind die Reduzierung verpflichtender Datenpunkte, sowie klarere und strukturiertere Anforderungen. Unter anderem sollen Detailanforderungen in Bestimmten Feldern reduziert werden und einzelne Kennzahlen gestrichen werden. Das Basismodul (B3) umfasst bereits Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen. Das Comprehensive Module (C3) ergänzt diese um formale Reduktionsziele. Eine zentrale Neuerung besteht in der Verknüpfung des freiwilligen Standards (VS) mit dem sogenannten Value Chain Cap. Dieser legt fest, welche Nachhaltigkeitsinformationen große, nach der CSRD berichtspflichtige Unternehmen künftig von kleineren Unternehmen innerhalb ihrer Wertschöpfungskette anfordern dürfen. Als Obergrenze dient dabei der Informationsumfang des freiwilligen Standards. Dadurch wird erstmals ein eindeutig definierter Rahmen geschaffen, der Datenanfragen entlang der Lieferkette begrenzt und vereinheitlicht.

Das Basismodul umfasst folgende Angaben (B1–B11): 

  • B1 Grundlage für die Vorbereitung 
  • B2 Praktiken, politische Maßnahmen und künftige Initiativen
    (nur für Unternehmen mit >10 Beschäftigten erforderlich) 
  • B3 Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen 
  • B4 Emissionen von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden 
  • B5 Biodiversität 
  • B6 Wasser 
  • B7 Ressourcennutzung, Kreislaufwirtschaft und Abfallwirtschaft 
  • B8 Belegschaft – Allgemeine Merkmale 
  • B9 Belegschaft – Gesundheit und Sicherheit 
  • B10 Belegschaft – Vergütung, Tarifverhandlungen und Weiterbildung 
  • B11 Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung 

Das vertiefte Modul (Comprehensive Module) umfasst folgende optionalen Angaben (C1–C9): 

  • C1 Strategie: Geschäftsmodell und Nachhaltigkeit 
  • C2 Beschreibung von Praktiken und künftigen Initiativen 
  • C3 Treibhausgasreduktionsziele und Klimatransformation 
  • C4 Klimarisiken 
  • C5 Zusätzliche Merkmale der Belegschaft
    (nur für Unternehmen mit >10 Beschäftigten) 
  • C6 Menschenrechtsrichtlinien und -prozesse
    (nur für Unternehmen mit >10 Beschäftigten) 
  • C7 Menschenrechtsvorfälle
    (nur für Unternehmen mit >10 Beschäftigten) 
  • C8 Erträge aus bestimmten Sektoren 
  • C9 Geschlechtervielfalt in den Leitungsorganen 

Die Value Chain Cap regelt:

CSRD-berichtspflichtige Unternehmen dürfen von ihren Zulieferern (bis 1.000 Beschäftigte) maximal die als „erforderlich" gekennzeichneten Punkte des VS verlangen. Dies sind das gesamte Basismodul (B1–B11) sowie ausgewählte erforderliche Punkte aus dem Comprehensive Module (mit Größen- und Anwendbarkeitsvorbehalt).

Die überarbeitete VS-Empfehlung ergänzt die allgemeinen Berichterstattungsgrundsätze, sieht bei einem EMAS-Bericht einen einheitlichen Bericht vor und belässt die Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts im Ermessen des Unternehmens. Zudem können Geschäftsgeheimnisse von der Berichterstattung ausgenommen werden. 

Inhaltlich wurden die erforderlichen Unternehmensangaben erweitert, während einzelne Berichtspflichten vereinfacht oder auf Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten beschränkt wurden. Dazu zählen insbesondere die Module B2 sowie C5 bis C7. Zudem wurden einzelne Angaben angepasst, etwa zur Biodiversität (B5), zur Wasserentnahme (B6) und zur Mitarbeiterfluktuation, die von B8 nach C5 verlagert wurde. In C8 entfällt die Angabe zu Ausnahmen bei den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten. 

Einschätzung des BVMW zum Voluntary Standard

Der BVMW begrüßt den Voluntary Standard grundsätzlich, fordert aber klare Einschränkungen, um ihn für den Mittelstand praktikabel zu gestalten und warnt davor, dass er sonst zu einer faktischen Vorstufe verpflichtender Berichterstattung wird. Der Verband fordert konsequent, den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard auf wenige, wirtschaftlich anschlussfähige Leistungskennzahlen mit direktem Umsatz- und Wertschöpfungsbezug zu fokussieren und zusätzliche Management- und Governance-Anforderungen zu vermeiden, da diese in der Praxis zu reinem Compliance-Mindset führen, ohne echte ökologische oder soziale Wirkung zu entfalten. Der BVMW fordert daher einen verbindlichen Umsatz- bzw. Wertschöpfungsbezug zentraler Nachhaltigkeitskennzahlen, eine Begrenzung der Berichtspflichten auf wirtschaftlich verantwortete Aktivitäten und die Sicherstellung der Anschlussfähigkeit an bestehende betriebliche Steuerungsprozesse. Insgesamt unterstützt der BVMW einen schlanken, praxisorientierten Standard, der KMU entlastet und Transparenz schafft, ohne den Mittelstand strukturell zu überfordern.