Was das Hochwasser von 2021 für den Wirtschaftsstandort Hagen bedeutet – und wie Unternehmen, Stadt und Infrastruktur gemeinsam widerstandsfähiger werden.
Was Unternehmen zu Recyclingfähigkeit, Rezyklaten, Kennzeichnung, Dokumentation und VerpackDG wissen müssen.
Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR verändert die Anforderungen an Verpackungen grundlegend. Betroffen sind nicht nur Verpackungshersteller, sondern auch produzierende Unternehmen, Importeure, Händler und Markeninhaber. Viele Betriebe müssen deshalb ihre Verpackungen, Lieferketten und internen Zuständigkeiten überprüfen.
Verpackungen werden für Unternehmen zu einem deutlich stärker regulierten Bestandteil ihrer Produkte und Lieferketten. Mit der europäischen Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, gelten ab dem 12. August 2026 neue Vorgaben für Verpackungen und Verpackungsabfälle.
Die Verordnung betrifft sämtliche Verpackungsmaterialien und nahezu alle Wirtschaftsbereiche. Entscheidend ist daher nicht, ob sich ein Unternehmen selbst als Verpackungshersteller versteht. Maßgeblich ist, welche Verpackungen es entwickelt, befüllt, importiert, unter eigener Marke vertreibt oder innerhalb der Europäischen Union in Verkehr bringt.
Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie löst den bisherigen europäischen Rechtsrahmen schrittweise ab und soll Verpackungsabfälle reduzieren, Wiederverwendung und Rezyklateinsatz fördern sowie die Kreislaufwirtschaft stärken.
Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Anders als eine EU-Richtlinie muss sie nicht erst vollständig in nationales Recht übertragen werden. Ihre wesentlichen Vorschriften gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Die Verordnung verfolgt insbesondere drei Ziele:
Damit wird die Verpackung stärker als bisher über ihren gesamten Lebenszyklus betrachtet: von der Gestaltung und Materialauswahl über die Herstellung und Kennzeichnung bis zur Sammlung, Sortierung und Verwertung.
Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Verpackungen – unabhängig davon, aus welchem Material sie bestehen und ob sie in Industrie, Handel, Verwaltung, Dienstleistungsunternehmen oder privaten Haushalten verwendet werden.
Die PPWR unterscheidet verschiedene Rollen innerhalb der Verpackungs- und Lieferkette. Ein Unternehmen kann abhängig vom Geschäftsmodell gleichzeitig mehrere Rollen übernehmen.
Zu den relevanten Rollen gehören insbesondere:
Erzeuger
Das Unternehmen, unter dessen Namen oder Marke eine Verpackung beziehungsweise ein verpacktes Produkt hergestellt wird.
Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung
Das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt und damit auch für bestimmte Entsorgungs- und Finanzierungspflichten verantwortlich sein kann.
Importeur
Ein Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittstaat in die Europäische Union einführt.
Vertreiber
Ein Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte innerhalb der Lieferkette weiterverkauft.
Damit können beispielsweise auch Maschinenbauer, Automobilzulieferer, Lebensmittelproduzenten, Onlinehändler, Ersatzteillieferanten oder Unternehmen mit Eigenmarken unter die PPWR fallen.
Für Kleinstunternehmen bestehen in einzelnen Konstellationen Sonderregelungen. Als Kleinstunternehmen gelten grundsätzlich Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Die Regelung stellt jedoch keine pauschale Befreiung von der PPWR dar. Ob Verantwortung auf einen Verpackungslieferanten übergeht, hängt unter anderem von der konkreten Vertrags-, Marken- und Lieferkonstellation ab.
Die PPWR verpflichtet Unternehmen dazu, Verpackungen recyclinggerecht zu gestalten. Ab 2030 beziehungsweise zu einem späteren, von ergänzenden Rechtsakten abhängigen Zeitpunkt dürfen grundsätzlich nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die mindestens eine der Recyclingfähigkeitsstufen A, B oder C erreichen.
Die Einstufung orientiert sich daran, welcher Anteil einer Verpackung recyclinggerecht gestaltet ist:
Ab 2038 dürfen Verpackungen der Stufe C grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Damit werden Materialkombinationen, Beschichtungen, Klebstoffe, Etiketten und Verschlüsse zunehmend zu relevanten Konstruktions- und Beschaffungskriterien.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur das Hauptmaterial einer Verpackung bewerten. Entscheidend ist das Gesamtsystem aus Material, Druckfarben, Beschichtungen, Verbindungselementen und Trennbarkeit.
Für Kunststoffbestandteile von Verpackungen werden schrittweise verbindliche Mindestanteile an recyceltem Material eingeführt. Die konkreten Quoten unterscheiden sich je nach Verpackungsart und Verwendungszweck.
Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Kunststoffverpackungen entwickeln, beschaffen oder unter eigener Marke vertreiben. Bereits bei langfristigen Lieferverträgen und neuen Verpackungsprojekten sollten daher die Verfügbarkeit, Herkunft und Nachweisführung von Rezyklaten berücksichtigt werden.
Verpackungen dürfen künftig grundsätzlich nur so groß und schwer sein, wie es für Schutz, Transport, Hygiene und Funktion des Produkts erforderlich ist. Überdimensionierte Verpackungen und sogenannte Mogelpackungen geraten damit stärker in den regulatorischen Fokus.
Für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen soll das Leerraumverhältnis ab 2030 beziehungsweise nach Maßgabe der noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakte höchstens 50 Prozent betragen. Füllmaterialien wie Luftpolster, Schaumstoff oder Papier werden bei der Berechnung grundsätzlich dem Leerraum zugerechnet.
Für Unternehmen bedeutet dies: Verpackungsgrößen, Variantenvielfalt, Versandprozesse und Ladungsträger sollten gemeinsam betrachtet werden. Häufig liegt das Optimierungspotenzial nicht nur in der Verpackungsentwicklung, sondern auch in Logistik, Lagerhaltung und Auftragsabwicklung.
Die PPWR sieht eine EU-weit harmonisierte Kennzeichnung vor. Verpackungen sollen künftig Angaben über ihre Materialzusammensetzung tragen, damit Verbraucher und gewerbliche Nutzer sie leichter dem richtigen Entsorgungsweg zuordnen können.
Die Kennzeichnungspflicht soll grundsätzlich ab dem 12. August 2028 oder zu einem späteren Zeitpunkt gelten, sofern die erforderlichen europäischen Durchführungsrechtsakte später in Kraft treten. Digitale Informationsträger wie QR-Codes können ergänzend eingesetzt werden.
Unternehmen sollten ausreichend Platz für künftige Kennzeichnungen einplanen und ihre Druckdaten, Etiketten sowie Freigabeprozesse entsprechend vorbereiten.
Verpackungen werden durch die PPWR stärker zu einem konformitätsrelevanten Produktbestandteil. Erzeuger müssen nachweisen können, dass ihre Verpackungen die anwendbaren Anforderungen erfüllen.
Dazu gehören unter anderem:
Die Dokumentation muss nachvollziehbar sein und über mehrere Jahre aufbewahrt werden. Die PPWR sieht für Einwegverpackungen grundsätzlich eine kürzere Aufbewahrungsdauer als für wiederverwendbare Verpackungen vor.
Unternehmen sollten deshalb frühzeitig festlegen, welche Abteilung die erforderlichen Informationen zusammenführt. Einkauf, Entwicklung, Qualitätsmanagement, Logistik, Nachhaltigkeit und Vertrieb müssen dabei häufig enger zusammenarbeiten als bisher.
Für Verpackungen gelten weiterhin Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom. Zusätzlich dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen ab dem 12. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS oberhalb der festgelegten Grenzwerte enthalten.
Die Europäische Kommission weist in ihren im Juni 2026 veröffentlichten Leitlinien darauf hin, dass derzeit noch keine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen existiert. Unternehmen müssen ihre Lieferanten- und Prüfnachweise daher besonders sorgfältig bewerten.
Die europäische Verordnung vereinheitlicht wesentliche Produktanforderungen. Dennoch können nationale Registrierungs-, Melde- und Kontrollverfahren bestehen bleiben.
Unternehmen müssen daher unter anderem klären:
Die BVMW-Übersicht weist insbesondere auf den steigenden Verwaltungsaufwand sowie auf zusätzliche Register-, Mengen- und Nachweispflichten hin.
Ergänzend zur unmittelbar geltenden PPWR wird der nationale Rechtsrahmen neu geordnet. Der Bundesrat hat die Neuregelung des deutschen Verpackungsrechts im Juli 2026 angenommen. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz soll das bisherige Verpackungsgesetz ablösen und bestehende deutsche Strukturen an die PPWR anpassen.
Nach Angaben der Bundesregierung sollen ab 2028 für duale Systeme erhöhte Recyclingquoten von 75 Prozent für Kunststoffabfälle gelten.
Im Gesetzgebungsverfahren bestand dennoch erheblicher Diskussionsbedarf. In einer Anhörung des Bundestags begrüßten Sachverständige zwar die Ziele des Gesetzes, sahen aber bei der konkreten Ausgestaltung Nachbesserungsbedarf.
Der BVMW unterstützt das Ziel, Verpackungen zu reduzieren, Kreisläufe zu stärken und das europäische Verpackungsrecht einheitlicher zu gestalten. Gleichzeitig dürfen kleine und mittlere Unternehmen nicht durch unverhältnismäßige Registrierungs-, Prüf- und Dokumentationspflichten belastet werden.
Zu den zentralen Forderungen des BVMW im Gesetzgebungsverfahren gehörten:
Aus Sicht des BVMW dürfen kleinste Verpackungsmengen nicht denselben Verwaltungsaufwand verursachen wie die Mengen großer Marktakteure. Gleichzeitig müssen mögliche Entlastungen so ausgestaltet sein, dass Importeure und Onlinehändler aus Drittstaaten ihre Verantwortung nicht durch künstliche Aufteilung oder andere Konstruktionen umgehen können.
Die dem Artikel beigefügte BVMW-Stellungnahme bezieht sich auf den Referentenentwurf mit Stand Dezember 2025 und dokumentiert die Position des Mittelstands im damaligen Gesetzgebungsverfahren.
Unternehmen sollten die PPWR nicht ausschließlich als Umwelt- oder Entsorgungsthema behandeln. Die Anforderungen betreffen Produktentwicklung, Einkauf, Qualität, Logistik, Vertrieb und Unternehmensorganisation.
Prüfen Sie für jedes Geschäftsmodell, ob Ihr Unternehmen als Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber handelt. Eigenmarken, Lohnfertigung, Direktimporte und grenzüberschreitender Onlinehandel sollten getrennt betrachtet werden.
Erfassen Sie systematisch alle eingesetzten Verpackungen:
Fordern Sie von Verpackungsherstellern und Lieferanten belastbare Angaben zu Materialzusammensetzung, Rezyklatanteilen, Stoffen, Recyclingfähigkeit und Herkunft an.
Identifizieren Sie Verpackungen mit Verbundmaterialien, schwer trennbaren Komponenten, problematischen Beschichtungen, hohem Kunststoffanteil oder unnötigem Leerraum.
Legen Sie fest, wo Materialdaten, Konformitätserklärungen, Prüfberichte, Lieferantennachweise und technische Unterlagen zentral gespeichert werden.
Neue Designs sollten bereits heute auf Recyclingfähigkeit, Materialeinsparung, Rezyklateinsatz und künftige Kennzeichnungspflichten ausgerichtet werden.
Zahlreiche Details werden durch delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte, technische Standards und nationale Regelungen konkretisiert. Eine einmalige Prüfung reicht daher nicht aus. Unternehmen benötigen einen Prozess, mit dem Änderungen erkannt und in Verpackungsentwicklung und Beschaffung übertragen werden.
Nein. Auch Markeninhaber, Importeure, Händler, Produzenten verpackter Waren und Unternehmen mit Versand- oder Transportverpackungen können betroffen sein.
Ja. Die Verordnung erfasst nicht nur Verpackungen für private Endverbraucher, sondern grundsätzlich auch Industrie-, Transport- und gewerbliche Verpackungen.
Nein. Es bestehen einzelne Sonder- und Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen. Diese sind jedoch an konkrete Voraussetzungen gebunden und stellen keine allgemeine Befreiung dar.
Nicht jede Verpackung muss am 12. August 2026 vollständig neu gestaltet sein. Die PPWR enthält unterschiedliche Übergangsfristen. Anforderungen wie harmonisierte Kennzeichnung, Rezyklatanteile und Recyclingfähigkeitsklassen greifen schrittweise. Unmittelbar geltende Stoffbeschränkungen müssen jedoch rechtzeitig berücksichtigt werden.
Für Verpackungen, die den produktbezogenen Anforderungen der PPWR unterliegen, müssen Erzeuger die Konformität nachweisen und eine entsprechende technische Dokumentation vorhalten. Die genaue Verantwortlichkeit hängt von der Rolle des Unternehmens ab.
Nicht zwingend. Trotz der unmittelbar geltenden EU-Verordnung können nationale Register-, Melde- und Herstellerverantwortungssysteme bestehen. Der BVMW fordert deshalb EU-weit einheitliche Verfahren statt nationaler Parallelstrukturen.
Hinweis: Dieser Informationsartikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des einzelnen Unternehmens oder einer konkreten Verpackung.