Sind Sie oder Ihr Unternehmen Eigentümer von – bebautem oder unbebautem – Grundvermögenoder eines Erbbaurechts? Dann sind Sie von der Grundsteuerreform betroffen.
Unerheblich ist, ob das Grundvermögen selbstgenutzt oder – entgeltlich oder unentgeltlich – zur Nutzung an Dritte überlassen wird (z.B. im Rahmen der Vermietung).
Bis dato waren die auf die Jahre 1935 und 1964 bezogenen Einheitswerte für die Berechnung der Grundsteuer maßgebend. Das Bundesverfassungsgericht hat die veralteten Wertgrundlagen 2018 als verfassungswidrig eingestuft und dem Gesetzgeber aufgetragen, bis spätestens Ende 2024 das Besteuerungsverfahren zu reformieren. An die Stelle der Einheitswerte treten nun die neu zu ermittelnden Grundsteuerwerte.
Grundstückseigentümer haben bis zum 31. Oktober 2022 elektronisch eine Grundsteuererklärung abzugeben. Die Finanzverwaltung versendet bereits Aufforderungsschreiben.
Erfahren Sie in den ONLINE FACTS am Mittwoch, den 20. Juli 2022, um 14:00 Uhr von Thomas Kempkes:
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