44-Euro-Freigrenze – Abgrenzung Barlohn und Sachbezug
Seit dem BMF (Bundesministerium der Finanzen)-Schreiben vom 13.10.2013 besteht bei der Anwendung der 44-Euro-Freigrenze gem. § 8 Nr. 2 Satz 11 EStG bei Arbeitgebern häufig Unsicherheit: Hintergrund ist die inzwischen unklare Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug, denn nur im letzteren Fall darf die Freigrenze angewendet werden. Mehr…
Dr. Susanne Jochheim, Stuttgart
Rechtsanwältin
BRP Renaud und Partner mbB
www.brp.de
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EU und USA heben Sanktionen gegen den Iran auf – der Iran kehrt in den Weltmarkt zurück
Im Januar haben die EU und die USA die Wirtschaftssanktionen gegen den Iran größtenteils aufgehoben – Geschäfte mit dem Iran sind für deutsche Unternehmen wieder möglich. Voraussetzung ist eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mehr…
Dr. Christoph Torwegge LL.M. (University of Bristol), Hamburg
Partner bei Osborne Clarke
www.osborneclarke.com
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Verträge zwischen AG und Vorstand
Bei Verträgen zwischen einer AG und ihrem Vorstand wird die AG nicht, wie sonst, durch den Vorstand, sondern ausnahmsweise durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 112 AktG). Diese Regelung betrifft nicht nur den Abschluss des Vorstands-Anstellungsvertrages, sondern sämtliche Rechtsgeschäfte, an denen sowohl die AG als auch der Vorstand beteiligt sind, also etwa auch Geschäfte des täglichen Lebens oder eine Aktionärsvereinbarung, bei der neben der AG auch der Vorstand als Aktionär beteiligt ist.
Auf die Einhaltung dieser Regelung ist unbedingt zu achten. Denn nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Brandenburg (14.1.2015 – 7 U 68/13) sollen Verträge bei einem Verstoß gegen § 112 AktG unheilbar nichtig sein. Das bedeutet, dass sie auch nicht nachträglich durch den Aufsichtsrat genehmigt werden können.
Für die Praxis ist es deswegen dringend anzuraten, alle Verträge der AG, bei denen auch der Vorstand Partei ist, zusätzlich durch den Aufsichtsrat unterzeichnen zu lassen. Der Aufsichtsrat entscheidet über den Abschluss des Rechtsgeschäfts durch Beschluss. Darin kann er auch zugleich den Vorsitzenden oder ein anderes AR-Mitglied zur Unterzeichnung ermächtigen.
Dr. Friedemann Eberspächer, Berlin
Rechtsanwalt
www.raue.com
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