Weihnachtsgeschenke – was ist erlaubt und was nicht?
Weihnachten steht vor der Tür und in vielen Unternehmen stellt sich die Frage, dürfen wir unseren Kunden etwas schenken? Was ist erlaubt und was nicht?
Das Thema ist so schwer zu fassen, weil Geschenke – und natürlich auch Weihnachtsgeschenke – dazu dienen können und evtl. auch sollen, jemanden in unangemessener Weise für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Solche Geschenke sind unzulässig. Zudem kommt es darauf an, wer beschenkt wird. Während Geschenke an Amtsträger fast immer verboten sind, kommt es bei Geschenken im geschäftlichen Verkehr auf die Einzelheiten des Falles an.
Geschenke im geschäftlichen Verkehr mit Dritten
Die einschlägige Norm im Strafgesetzbuch ist schwer verständlich formuliert und daher wenig hilfreich für die Beantwortung der Frage, was erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich gilt im geschäftlichen Verkehr folgendes: Wer im Auftrag eines Unternehmens handelt, darf mit dem Mitarbeiter eines anderen Unternehmens keine Vereinbarung darüber treffen, dass er diesen bevorzugt und dafür eine Gegenleistung erhält (Bestechlichkeit). Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Einkaufsleiter von einem Lieferanten Fußballtickets erhält und im Gegenzug dafür der Lieferant den Auftrag. Das Gleiche gilt für den umgekehrten Fall: Der Mitarbeiter darf auch keine Gegenleistung dafür geben, selbst bevorzugt zu werden (Bestechung). Juristisch spricht man in diesen Fällen von einer Unrechtsvereinbarung zwischen Einkäufer und Lieferant oder Verkäufer und Kunde. Wahrscheinlich finden die meisten Einladungen ohne eine Unrechtsvereinbarung statt. Aber je spektakulärer die Einladung oder eine andere Zuwendung ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass die beiden Seiten ohne Hintergedanken handeln. Außerdem ist es wichtig, bereits den Verdacht einer unrechtmäßigen Handlung zu vermeiden.
Amtsträger
Wesentlich strenger sind die gesetzlichen Vorschriften bei Amtsträgern. Amtsträger sind Personen, die in einem bestimmten Dienst- oder Auftragsverhältnis zu einer öffentlichen Stelle stehen oder sonst Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Somit handelt es sich bei Mitarbeitern der öffentlichen Daseinsvorsorge, also z.B. eines kommunalen Krankenhauses, der örtlichen Stadtwerke oder des kommunalen Theaters um Amtsträger im Sinne des Gesetzes. Bei diesem Personenkreis können selbst kleine Geschenke bereits strafrechtlich relevant sein, daher sollten Amtsträger generell nicht beschenkt werden – auch nicht zu Weihnachten.
Typische Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Weihnachtsgeschenken
Im Folgenden werden typische Fallkonstellationen dargestellt und im Hinblick auf Ihre Zulässigkeit näher beleuchtet. Bitte beachten Sie dabei, dass es sich nur um abstrakte Fälle handelt. Die Auflistung soll Ihnen ein Gefühl für die Zulässigkeit von Geschenken geben. Jeder Einzelfall hat natürlich seine Besonderheiten und muss stets individuell von Ihnen geprüft werden.
Fall 1:
Als Vertriebsleiter möchten Sie Ihren Kunden zu Weihnachten ein Geschenk zukommen lassen. Sie dachten an eine Flasche Wein im Wert von 15,00 €, die Sie gemeinsam mit einer Weihnachtskarte verschicken.
Eine Flasche Wein im Wert von 15,00 € ist als Weihnachtsgeschenk grundsätzlich erlaubt. Es handelt sich um eine Geste zu Weihnachten, die nicht übermäßig wertvoll ist. Zudem stellt der Betrag in Höhe von 15,00 € einen Wert dar, der üblicherweise für Geschenke unter Bekannten genutzt wird. Aus diesem Grund ist der Wert auch angemessen.
Achtung: Etwas anders gilt dann, wenn die internen Richtlinien dem Adressaten die Annahme des Geschenkes verbieten und Sie davon Kenntnis haben. Zudem sollten Sie die Kunden aussortieren, bei denen es sich um Amtsträger handelt, da hier strengere Vorschriften gelten.
Fall 2:
Sie möchten Ihre Weihnachtsgeschenke dazu nutzen, den eigenen Umsatz ankurbeln. Zu diesem Zweck stellen Sie bereits Mitte Oktober in Aussicht, dass Sie den Mitarbeitern Ihrer Kunden eine Flasche Wein im Wert von 15,00 € zu Weihnachten schenken werden, die die meisten Produkte aus Ihrem Hause verkaufen.
Auch wenn es sich hier um die gleiche Flasche Wein im Wert von 15,00 € handelt, ist diese Aktion nicht zulässig. Sie ist darauf gerichtet, die Mitarbeiter Ihrer Kunden zu beeinflussen, gezielt Ihre Produkte an den Endverbraucher zu verkaufen. Die Mitarbeiter Ihrer Kunden werden Sie und Ihre Produkte beim Verkauf bevorzugen, um dafür eine Gegenleitung zu erhalten. Das Gesetz bewertet ein solches Vorgehen als unzulässig, da in der Kopplung eine Unrechtsvereinbarung gesehen wird.
Fall 3:
Sie vertreiben Ihre Produkte über Baumärkte im Einzelhandel. Damit Ihre Produkte zur Weihnachtszeit besonders gut präsentiert werden, sponsern Sie die Weihnachtsfeier der Abteilung, die für die Gestaltung der Ladenfläche verantwortlich ist.
Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig. Wie unter Fall 2 verfolgen Sie das Ziel, die Mitarbeiter im Baumarkt zu beeinflussen, Ihre Produkte und Sie zu bevorzugen.
Fall 4:
Sie haben im vergangenen Jahr mit einem Kunden besonders gut zusammengearbeitet, was insbesondere an dessen Mitarbeitern lag. Als Dankeschön möchten Sie die Weihnachtsfeier der Mitarbeiter mit 20,00 € pro Mitarbeiter sponsern. Das Geld geht nicht an den Mitarbeiter persönlich, sondern an das Unternehmen, das die Weihnachtsfeier ausrichtet.
In diesem Fall belohnen Sie die Mitarbeiter indirekt über das Unternehmen für die gute Leistung in der Vergangenheit. Selbst wenn damit konkludent auch der Wunsch auf eine zukünftige gute Zusammenarbeit verbunden ist, ist ein solches Vorgehen zulässig. Sie müssen aber in jedem Fall darauf achten, dass der angemessene Rahmen von rund 20,00 € nicht überschritten wird und dass das Geld nicht an die Mitarbeiter persönlich ausgezahlt wird.
Fall 5:
Wie im Fall 4 haben Sie im vergangenen Jahr mit einem Kunden besonders gut zusammengearbeitet, was insbesondere an dessen Mitarbeitern lag. Sie möchten den Mitarbeitern als Dankeschön eine Kaffeemaschine für den Betrieb schenken.
Sofern das Geschenk an den Betrieb und nicht an einen einzelnen Mitarbeiter geht, ist dieses Vorgehen zulässig. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass Sie dem Betrieb fünf Kaffeemaschinen für fünf Mitarbeiter schenken können, die dann intern weitergegeben werden. Sie dürfen dem Betrieb etwas zukommen lassen, das indirekt den Mitarbeitern zugutekommt. Ein Geschenk an den Betrieb, von dem Sie wissen, dass es an jeden einzelnen Mitarbeiter weitergereicht wird ist genauso unzulässig, wie ein direktes Geschenk an den Mitarbeiter.
Fall 6:
Sie veranstalten eine Weihnachtstombola mit wertvollen Geschenken auf den ersten Plätzen. Lose hierfür erhalten die Mitarbeiter Ihrer Kunden, die Ihre Produkte besonders gut an den Endverbraucher verkaufen.
Dieses Vorgehen ist nicht zulässig. Auch wenn am Ende nicht alle Teilnehmer die teuren Geschenke der ersten Plätze erhalten werden, so werden alle durch die Veranstaltung der Weihnachtstombola beeinflusst, Ihre Produkte an den Endverbraucher zu verkaufen. Dies ist gesetzlich unzulässig.
Fall 7:
Sie veranstalten zu Weihnachten eine große Einladung aller Kunden mit deren Mitarbeitern. Jeder Gast darf für sich einen Weihnachtsbaum schlagen und diesen mitnehmen.
Eine solche Veranstaltung ist unzulässig, sofern sie ohne jeden betrieblichen Zusammenhang stattfindet. Ein Weihnachtsbaum hat einen so hohen Wert, dass er nicht mehr als angemessenes Geschenk unter Bekannten angesehen werden kann.
Das sind Beispiele, die Ihnen helfen sollen, tägliche Fälle besser zu beurteilen. Bitte beachten Sie, dass für Amtsträger besondere, strengere Vorschriften gelten. Sollte Ihnen ein Geschenk peinlich sein, sofern ein Dritter theoretisch davon erfahren würde, dann lassen Sie vorsichtshalber die Finger davon. In Zweifelsfällen und vor allem bei teuren Geschenken, egal ob es sich um das Gewähren oder Annehmen handelt, sollten Sie juristischen Rat einholen.
Dr. Susanne Jochheim
Rechtsanwältin, BRP Renaud und Partner mbB, Stuttgart
www.brp.de