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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

Dezember 2017

Bildbeschreibung

Auszubildende finden – und binden

Heute entscheiden sich Bewerber für Unternehmen – und nicht umgekehrt. Daher müssen Bewerbungsprozesse optimiert werden. Wie aber können Ausbildungsangebote so attraktiv gestaltet werden, dass Azubis gerne kommen und auch bleiben?

Engagierte Mitarbeiter statt Fachkräftemangel

Mitarbeiterbeteiligung: In fünf Schritten

Engagierte Mitarbeiter statt Fachkräftemangel - staatlich geförderte Mitarbeiterbeteiligung macht es möglich! Die Mitarbeiter fühlen sich für das Unternehmen verantwortlich, leisten mehr und gleichzeitig erhöht sich das Eigenkapital im Unternehmen. Hier erfahren Sie in fünf Schritten, wie sie ein Beteiligungsprogramm anpacken.

Logo Gemeinsam Digital Kompetenzzentrum

So funktioniert Digitalisierung!

Als Mittelständler eine größere Finanzierung in kurzer Zeit sichern? Auf digitalem Weg geht das problemlos und schnell. Termine und lange Verhandlungen mit Finanzinstituten gehören damit der Vergangenheit an. _Gemeinsam digital zeigt an einem Unternehmensbeispiel, wie Digitalisierung genau funktionieren kann.

Deutscher Mittelstandsball 2018 – Attraktive Sonderkonditionen für Mitglieder

Attraktive Sonderkonditionen für den Deutschen Mittelstandsball

Der BVMW und der traditionsreiche Presseball Berlin haben eine exklusive Allianz geschlossen: Den Deutschen Mittelstandsball! Seien Sie am 13. Januar 2018 Gast im Maritim Hotel Berlin und erleben Sie ein Event der Extraklasse. Besonderes Highlight: Die Verleihung des Deutschen Mittelstand Media Awards. Profitieren Sie von attraktiven Sonderkonditionen. Fragen Sie jetzt Ihr Spezial-Angebot an – per E-Mail oder unter +49 30 5332 06-903.

Portrait von BVMW-Chefvolkswirt Dr. Hans-Jürgen Völz

Wirtschaftsweise fordern Politik zu Reformen auf

„Für eine zukunftsorientierte Wirtschaftspolitik“ – mit ihrem Jahresgutachten nehmen die Wirtschaftsweisen, das höchste wirtschaftswissenschaftliche Beratungsgremium der Bundesregierung, die kommende Bundesregierung in die Pflicht.

Umweltbundesamt: Wettbewerb Blauer Kompass 2018 - Bewerben Sie sich jetzt!

In Ihrem Unternehmen wurde das Dach des Bürogebäudes bepflanzt? Oder der Firmenparkplatz wurde entsiegelt? Dann bewerben Sie sich jetzt für den Wettbewerb "Blauer Kompass 2018" des Umweltbundesamtes! Gesucht werden Unternehmen, die im eigenen Betrieb Projekte zum Klimawandels durchführen. Bewerbungsschluss ist der 11. März 2018.

Portrait von Berthold Konjer, Geschäftsführer Audi Zentrum Osnabrück

„Der BVMW bedeutet für mich „Mehrwerte schaffen“. Durch Unternehmertreffen wie die Tafelrunde, Vortragsreihen und hilfreiche Informationen zu betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Themen bietet der BVMW vielfältige Möglichkeiten, die eigenen unternehmerischen Stärken intensiver auszuprägen und ergebnisorientiert Ziele zu erreichen."

Berthold Konjer
Geschäftsführer Audi Zentrum Osnabrück

Mittelstand im Ausland

Flagge von Slovenien

Geschäftschancen in Slowenien nutzen

Am 15. Januar 2018 findet in Postojna, Slowenien, die Wirtschaftskonferenz SBC Forum statt, die von dem slowenischen Partnerverband des BVMW, dem Slovenian Business Club, organisiert wird. Lernen Sie die unternehmerischen Potenziale Sloweniens kennen und treffen Sie im exklusiven Rahmen interessante Geschäftspartner. Mit einem Wirtschaftswachstum von fast 4 Prozent gehört das Land zu den Wachstumslokomotiven der Region.

BVMW-Partnerlogo zum Download verfügbar

Mitglieder des BVMW können ab sofort das Logo „BVMW Partnerunternehmen“ kostenfrei herunterladen. Das Logo darf beispielsweise im Rahmen der betrieblichen Werbung verwendet werden.

Steuern auf den Punkt

Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus der Finanz- und Steuerwelt und geben nützliche Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben praxisnahe Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

Video

Bildergalerie

Medien

Aktuelle Videos

Achim von Michel auf der Digital Transformation Convention
BVMW München präsentiert crossvertise GmbH

News

Portrait von BVMW-Chefvolkswirt Dr. Hans-Jürgen Völz

Wirtschaftsweise fordern Politik zu Reformen auf

Der Sachverständigenrat hat seine Wachstumsprognose für dieses Jahr von 1,4 auf 2,0 Prozent heraufgesetzt, im kommenden Jahr sollen es sogar 2,2 Prozent sein. Die Arbeitslosigkeit sinkt weiter, die Inflation bleibt unter Kontrolle. Deutschland erlebt damit gegenwärtig den zweitlängsten Aufschwung seiner Nachkriegsgeschichte. Das alles ist gut für den Mittelstand. Die Kehrseite der Medaille ist aus Sicht des BVMW aber, dass die Politik dadurch immer weniger bereit ist, Deutschland durch Strukturreformen fit für die Herausforderungen der Zukunft zu machen. Die vom Rat geforderte „Neujustierung der Wirtschaftspolitik“ ist nicht in Sicht. Und das ist schlecht für den Mittelstand.

Die „Fünf Weisen“ machen viele richtige Vorschläge, wie etwa die Flexibilisierung der Arbeitszeit, die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung (von 3,0 auf 2,5 Prozent), oder den Abbau der Kalten Progression. Auch der Ruf des Rats nach einer „geldpolitischen Wende“ der EZB, sprich nach höheren Zinsen, ist richtig. Eine Wirtschaft, die um zwei Prozent wächst, braucht keine Geldschwemme. Auch wenn man berücksichtigt, dass die EZB-Politik für die sehr unterschiedlichen Staaten der Euro-Zone passen muss, ist es Zeit für eine Umkehr. Selbst in Griechenland wächst die Wirtschaft inzwischen wieder moderat.

Nicht weit genug geht der Rat beim Soli: Statt einer schrittweisen Abschaffung sollte er sofort ersatzlos gestrichen werden. Das ist auch eine Frage der Glaubwürdigkeit: Wenn eine Abgabe zu einem bestimmten Zweck, den Aufbau Ost, eingeführt wurde, dann muss sie auch abgeschafft werden, wenn die Aufgabe entfällt.

Komplett falsch ist die Forderung, auf die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung zu verzichten. Der Mittelstand braucht dieses Instrument, das schon jetzt in 28 von 35 OECD-Ländern existiert und für den sich auch die Expertenkommission Forschung und Innovation ausgesprochen hat. Wenn alles so bleibt wie es ist, wird ein schwerer Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen fortgeschrieben. Das Ziel, dauerhaft drei Prozent FuE-Ausgaben am Bruttoinlandsprodukt, rückt so in weite Ferne.

Zu Recht weist der Rat darauf hin, dass die Globalisierung weltweit zu großen Effizienz- und Wohlfahrtssteigerungen geführt hat, nicht zu mehr Armut. Die kommende Bundesregierung sollte daher Rufen nach protektionistischen Maßnahmen entschieden entgegentreten. Dazu sollten die Welthandelsorganisation WTO gestärkt und weitere Freihandelsabkommen abgeschlossen werden.

Dr. Hans-Jürgen Völz
BVMW Chefvolkswirt
hans-juergen.voelz@bvmw.de

Steuern auf den Punkt

Portrait von Michael B. Schröder

Geschenke für Geschäftsfreunde – jetzt macht schenken wieder Spaß!

Weihnachten steht vor der Tür. Wollen Sie als Unternehmer Geschäftspartnern eine Freude machen? Dann können Sie jetzt die Kosten von 35 Euro netto wieder völlig unkompliziert als Betriebsausgabe absetzen – so steht es im Einkommensteuergesetz. Doch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom März 2017 schreckte alle auf: Denn das oberste Finanzgericht entschied, dass die Betriebsausgabe inklusive der Pauschalsteuer von 30 Prozent den Wert von 35 Euro nicht überschreiten darf. Da zudem noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu berücksichtigen waren, und da die Kirchensteuer in jedem Bundesland unterschiedlich hoch ist, wurde seitdem empfohlen, dass das Geschenk für Geschäftsfreunde der Einfachheit halber 24,95 Euro nicht überschreiten darf.

Dass diese Regelung zu kompliziert ist, hat wohl auch die Finanzverwaltung eingesehen. Sie erlaubt Unternehmern jetzt, dass sie die schon vor dem Urteil gültige Vereinfachungsregel unverändert anwenden können.

Wollen Sie zu Weihnachten Geschäftsfreunden also eine Freude machen, dann können Sie 35 Euro netto pro Beschenktem pro Jahr als Betriebsausgabe absetzen. Damit es auch ein echtes Geschenk wird, sollten Sie dieses als Schenkender pauschal mit 30 Prozent versteuern plus Soli und Kirchensteuer.

Denn ein Geschenk ist nur dann ein echtes Geschenk, wenn Geschäftsfreunde den Wert nicht selbst versteuern müssen.

Michael B. Schröder
Vorstand ECOVIS Audit AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
www.ecovis.com

Portrait von Kristina Borrmann

Reformgesetz bei Insolvenzanfechtung

In diesem Jahr ist ein Reformgesetz in Kraft getreten, das Unternehmen hoffen lässt: Gläubiger sollen nun mehr Schutz durch das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ erhalten.

Der Gesetzgeber war aktiv geworden, um der in den vergangenen Jahren überhandgenommenen Rechtsprechung entgegenzutreten. Hier wurde Gläubigern, die in Not geratenen Schuldnern beiseite standen, unterstellt, sie hätten sich in unrechtmäßiger Weise Vorteile gegenüber anderen Gläubigern verschafft. Problematisch war, dass der mit dem Schuldner getätigte Umsatz einschließlich Zinsen angefochten, das heißt trotz Leistungserbringung zurückgefordert, wurde. Dies stellte für kleine und mittelständische Unternehmen ein extremes Risiko bis hin zur existenziellen Gefährdung dar. Bereits seit September 2015 wurde der Entwurf für eine Reform diskutiert, die vom BVMW mit Nachdruck gefordert wurde. Nicht alle angestrebten Änderungen wurden umgesetzt, doch das Reformgesetz für Insolvenzverfahren soll ab dem 05. April 2017  Verbesserungen für Gläubiger und damit mehr Rechtssicherheit bringen. Jedoch bleibt abzuwarten, wie die Gerichte mit der Reform umgehen werden und ob die Verbesserungen hinreichend sind. So ist unter anderem die Verkürzung von bisher 10 Jahren auf nun 4 Jahre zu begrüßen. Hierbei bleibt zu beachten, dass der Großteil der Insolvenzanfechtungen auch vor dem April 2017 bereits in einem Zeitraum von bis zu 4 Jahren lag.

Kristina Borrmann
SOLVENZNAVIGATION Berlin, Unternehmensberatung für Finanzkommunikation, Ratingoptimierung und Liquiditätsmanagement
www.solvenznavigation.com

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen

Viele mittelständische Kapitalgesellschaften greifen bei einer sich abzeichnenden Krise auf Finanzierungshilfen ihrer Gesellschafter (zum Beispiel Darlehen oder Bürgschaften) zurück. Schlittert die Kapitalgesellschaft aber von der Krise in die Insolvenz, und erleiden die Gesellschafter mit ihren Finanzierungshilfen einen Verlust, stellt sich die Frage, ob dieser steuerlich zu berücksichtigen ist. Dies wäre der Fall, wenn der Nennwert der Finanzierungshilfen im Wege nachträglicher Anschaffungskosten den Auflösungsverlust des Gesellschafters erhöht. In der Vergangenheit war dem auch so. Eine Regelung im GmbH-Gesetz sah vor, dass die Finanzierungshilfen aufgrund der Krisensituation der Gesellschaft nicht mehr als Fremdkapital, sondern als Eigenkapital angesehen wurden. Allerdings wurde diese gesetzliche Regelung bereits in 2008 aufgehoben.

Der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen IX R 36/15) hat nun entschieden, dass Finanzierungshilfen nicht mehr nur aufgrund der Existenz einer Krisensituation als Eigenkapital anzusehen sind. Schließlich wurde die gesetzliche Grundlage dieser Schlussfolgerung 2008 aufgehoben. Vielmehr bedarf es einer vertraglichen Abrede (zum Beispiel Rangrücktrittsvereinbarung) dafür, dass die Finanzierungshilfe kein Fremdkapital, sondern Eigenkapital darstellt.

Die neue Rechtsprechung ist für den Steuerpflichtigen nachteilig. Finanzierungshilfen erhöhen im Insolvenzfall nicht mehr im Wege nachträglicher Anschaffungskosten einen Auflösungsverlust des Gesellschafters. Aus Vertrauensschutzgründen will der BFH die neue Rechtsprechung aber erst auf Sachverhalte anwenden, die sich ab der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 ereignen.

Für Altfälle gilt, dass der Zeitpunkt und die Gründe einer Krisensituation dokumentiert werden. Für neue Fälle gilt, den Verlust bereits vor Eintritt der Insolvenz zu realisieren. In Betracht kommt der Verkauf der wertlosen Darlehensforderung oder des Rückgriffanspruchs aus einer Bürgschaft. Alternativ ist der Abschluss einer Rangrücktrittsvereinbarung zu erwägen.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von Rechtsanwalt Dr. Oliver Esch

Das neue Wettbewerbsregister

Am 29. Juli 2017 ist das Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters in Kraft getreten.

Die Einrichtung eines bundesweiten einheitlichen Wettbewerbsregisters ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern künftig, durch eine einzige elektronische Abfrage nachzuprüfen, ob es bei einem Unternehmen zu Rechtsverstößen gekommen ist, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge relevant sein können. Die Abfrage des neuen Wettbewerbsregisters soll die bisherige Pflicht der öffentlichen Auftraggeber zur Abfrage des Gewerbezentralregisters nach dem Mindestlohngesetz und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung ersetzen. Öffentliche Auftraggeber sind bereits ab einem Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, beim Register auf elektronischem Wege abzufragen, ob das zum Zuschlag vorgesehene Unternehmen im Register eingetragen ist.

Was wird eingetragen?

Im neuen Wettbewerbsregistergesetz sind die Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die zur Eintragung eines Unternehmens in das Wettbewerbsregister führen, abschließend geregelt. Dies betrifft etwa Geldwäsche, Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Sozialabgaben, also diejenigen Delikte, die gemäß § 123 GWB zwingend zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Eingetragen werden überdies diejenigen (fakultativen) Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB, die vom öffentlichen Auftraggeber bislang im Gewerbezentralregister abgefragt werden mussten, also insbesondere Kartellrechtsverstöße, unlautere Absprachen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Bestimmungen.

Wie erfolgt die Eintragung?

Die relevanten Rechtsverstöße werden der Registerbehörde von den Strafverfolgungsbehörden und den für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden elektronisch mitgeteilt. Registerführende Behörde ist das Bundeskartellamt. Vor einer Eintragung erfolgt eine Anhörung des betroffenen Unternehmens, im Rahmen derer Einwendungen geltend gemacht werden können. Es besteht zudem die Möglichkeit der Akteneinsicht bei der Registerbehörde für das betreffende Unternehmen. Dritte, also nichtstaatliche Stellen, haben dagegen keine Einsichtsmöglichkeit. Es besteht also kein öffentlicher Zugang zum Register etwa für Wettbewerber.

Was passiert im Falle einer Eintragung?

Liegt eine Eintragung vor, führt dies nicht automatisch zu einem Ausschluss vom Vergabeverfahren. Der Auftraggeber hat hier grundsätzliche einen Ermessensspielraum. Allerdings wird die Eintragung wegen eines Tatbestandes, der einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 123 GWB betrifft, in aller Regel zu einem Ausschluss führen.

Wie werden Einträge gelöscht?

Eine Löschung von Einträgen im Wettbewerbsregister erfolgt nach Ablauf bestimmter Fristen, je nach Tatbestand drei oder fünf Jahre. Es besteht zudem die Möglichkeit der sogenannten Selbstreinigung nach § 125 GWB. Die erfolgreiche Selbstreinigung kann zu einer vorzeitigen Löschung aus dem Register führen. In der Folge sind öffentliche Auftraggeber an die Löschungsentscheidung gebunden und dürfen das betreffende Unternehmen nicht mehr auf Grund der zuvor eingetragenen Verfehlung ausschließen. Sofern ein Löschungsantrag nach Selbstreinigung abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit der Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht.

Zeitlinie

Es müssen nun zuerst die notwendigen praktischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Wettbewerbsregister seinen Betrieb aufnehmen kann. Die notwendigen Vorbereitungen sollen in 2018/2019 erfolgen. Einzelheiten der Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des Datenschutzes sind durchaus anspruchsvoll und werden noch mittels Rechtsverordnung geregelt. Bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit, mit der in 2020 zu rechnen ist, wird daher noch einige Zeit vergehen.

Dr. Oliver Esch
Rechtsanwalt / Partner
Fachanwalt für Vergaberecht
ESCH BAHNER LISCH Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
eschbahnerlisch.de

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