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Mittelstand aktuell, Aufgang in der Reichstagskuppel

März 2018

Weitere Einschränkungen bei befristeten Arbeitsverträgen

Politik will befristete Arbeitsverträge weiter einschränken

Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht eine weitere Beschränkung des Befristungsrechts vor. Hierdurch sollen weniger Arbeitsverhältnisse sachgrundlos befristet und Kettenbefristungen verhindert werden. Was genau das bedeutet und welche konkreten Änderungen geplant sind, erfahren Sie hier.

5 Gründe für ein Logo-Redesign Bild: istock

5 Gründe, warum Sie Ihr Logo neu gestalten sollten

Ist Ihr Logo noch zeitgemäß? Aktuelle Trends und veränderte Marktbedingungen können Ihr Logo schnell alt aussehen lassen. Wann Sie Ihr Logo überarbeiten sollten und worauf dabei zu achten ist, erfahren Sie hier.

Welche Finanzierungsformen nutzen Sie in Ihrem Unternehmen? Bild: istock

Ihre Meinung ist gefragt: Erste gemeinsame Umfrage von KfW und BVMW

Welche Finanzierungsformen nutzen Sie in Ihrem Unternehmen? Welche internationalen Hemmnisse sehen Sie für Ihre Geschäftstätigkeit? Welches Potenzial erwarten Sie von der Digitalisierung? Diese und weitere Fragen möchte der BVMW gemeinsam mit der KfW, der weltweit größten nationalen Förderbank, beantworten. Unterstützen Sie uns dabei und nehmen Sie an der kurzen Umfrage teil.

Lernen Sie Ihre zukünftigen Mitarbeiter kennen

Am 24. April 2018 öffnen wieder zahlreiche Unternehmen in ganz Deutschland ihre Türen für Schülerinnen und Schüler, um ihnen Berufe vorzustellen. Dieser Tag dient dazu, der Jugend Berufe näherzubringen, die sie vielleicht noch nicht kennen. Mädchen sollen so technische Berufe kennenlernen und Jungs Sozialberufe praktisch erleben. Machen Sie mit und melden Sie Ihr Unternehmen für den Mädchenzukunftstag und den Jungenzukunftstag an. Der BVMW unterstützt in diesem Jahr die Initiativen und hilft Ihnen bei der Umsetzung.

Jetzt Freikarten für den Future Mobility Summit sichern

Freikarten für den Future Mobility Summit des Tagesspiegels

Der nationale Kongress für die Mobilität der Zukunft findet vom 8. bis 12. April 2018 in Berlin statt. Er bringt bundesweit die Mobilitätsentscheider aus Wirtschaft, Politik und Kommunen zusammen. Der BVMW bietet seinen Mitgliedern hierfür eine limitierte Anzahl an Freikarten an. Nutzen Sie den Webcode: FM18BVMW

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Brigitte Zypries zu Gast im Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum Berlin

Politik und Design-Thinking? Das passt! Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries besuchte den ersten mobilen „Erlebnisraum digital“ des Kompetenzzentrums Berlin. Dieser veranschaulicht Unternehmen, wie eine digitale Warenannahme Prozesse beschleunigen und effizienter gestalten kann. Zugleich stattete sie den Teilnehmern des Design-Thinking-Workshops einen Überraschungsbesuch ab.

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Mittelstandsallianz auf Wachstumskurs

Immer mehr Verbände schließen sich der Mittelstandsallianz des BVMW an. Alleine seit Januar kamen drei Verbände hinzu: Die Allianz für selbstständige Wissensarbeit (ADESW), der deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) und der Bundesverband Mergers & Acquisitions (BM&A). Gemeinsam setzen sich die 32 Partnerverbände in der Politik für die drängenden Themen des Mittelstands ein – ob Bürokratieabbau, Breitbandausbau oder bessere Bildung.

Logo Unternehmensgrün

Kennen Sie Green Jobs?

Nachhaltige Berufsfelder werden bei der Ausbildungs- und Berufswahl häufig nicht berücksichtigt. Das liegt vor allem an fehlenden Informationen. Der Verband UnternehmensGrün e.V. will das ändern und ein bundesweites Netzwerk für die grüne Arbeitswelt gründen. Hierfür ist Ihre Meinung gefragt! Nehmen Sie an der anonymen Umfrage teil und helfen Sie, ein praxisnahes Angebot für die Berufsorientierung im Bereich Klimaschutz umzusetzen.

Portrait von Marco Naber

„Der BVMW bietet mir ein sowohl einzigartiges Angebot an Vorträgen und Foren, als auch ein hervorragendes Netzwerk zum Austausch. Und jeder kann sich selber einbringen und seine Ideen und Gedanken den anderen präsentieren."

Marco Naber
Geschäftsführender Gesellschafter Sievers-SNC GmbH & Co. KG, Osnabrück

Mittelstand im Ausland

Nutzen Sie das Geschäftspotenzial der französisch sprechenden Länder.

"Le Mittelstand" – neue Marktchancen für Sie!

Nutzen Sie das Geschäftspotenzial der französisch sprechenden Länder. Mit "Le Mittelstand-BVMW" hat der BVMW ein einzigartiges deutsch-frankophones Netzwerk geschaffen. Auf der Konferenz "Marktchancen Frankophonie" – am 13. März in der Bundeszentrale des BVMW in Berlin – haben Sie die Möglichkeit, Partner aus Westafrika, Frankreich und Belgien kennenzulernen.

Steuern auf den Punkt

Steuern auf den Punkt

Die Experten aus der BVMW-Kommission Steuern und Finanzen informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus dem Bereich Steuern und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

Alles was Recht ist

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgendem Thema:

Podcast

Bildergalerie

Medien

Mario Ohoven im ntv-Interview
Video: Le Mittelstand, Round Table Africa

News

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Politik will befristete Arbeitsverträge weiter einschränken

Der Koalitionsvertrag sieht folgende Änderungen bei sachgrundlosen Beschäftigungsverhältnissen vor:

  • Maximal 2,5 Prozent der Mitarbeiter dürfen sachgrundlos befristet beschäftigt werden. Dies betrifft alle Unternehmen mit mehr als 75 Arbeitnehmern.
  • Ein sachgrundlos befristeter Vertrag darf zukünftig nur noch maximal 18 Monate laufen (zuvor waren es 24 Monate). Innerhalb dieser Zeit soll das Arbeitsverhältnis nur einmal verlängert werden dürfen.
  • Wer die Quote überschreitet, kann allerdings weiterhin alternativ Leiharbeitnehmer beschäftigen.

Darüber hinaus sieht der Koalitionsvertrag Einschränkungen bei Kettenbefristungen, der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses durch einen neuen befristeten Vertrag, vor:

  • Es soll keine Befristung mehr möglich sein, wenn der Mitarbeiter zuvor bereits mehr als fünf Jahre im Unternehmen war – dies bezieht sich auch auf Leiharbeitnehmer. Erst nach einer Unterbrechung von mindestens drei Jahren soll eine befristete Beschäftigung wieder zulässig sein. Diese Regelung soll unabhängig von der Betriebsgröße greifen.

Auch künftig wird zwischen Befristungen mit und ohne sachlichem Befristungsgrund unterschieden. Ein sachlicher Befristungsgrund besteht zum Beispiel bei Vertretungsregelung, einer Anschlussbeschäftigung an das Studium, Saisonarbeit, Projektarbeit oder der Erprobung des Arbeitnehmers.

Öffentliche Arbeitgeber befristen Arbeitsverträge deutlich häufiger als die Privatwirtschaft. Spitzenreiter sind die Länder (28 Prozent aller Arbeitsverträge sind befristet) gefolgt vom Bund (14 Prozent). In privaten Unternehmen haben nur sieben Prozent der Beschäftigten Zeitverträge. Diese Zahlen zeigen, dass es sich um eine Reform ohne Not handelt, unter der insbesondere der Mittelstand leidet.

Befristete Arbeitsverhältnisse haben bisher eine flexible Arbeitsmarktpolitik ermöglicht, die auch Krisenzeiten wie die Weltwirtschaftskrise überstanden hat. Die Abschaffung solcher Befristungen wäre sozialpolitisch unverantwortlich. Wenn die Konjunktur wieder schwächer und die Auftragslage für Unternehmen dadurch unsicherer wird, ist Befristung die einzig sinnvolle Alternative zum Einstellungsstopp. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen wären davon negativ betroffen.

Steuern auf den Punkt

Portrait von Dr. Gregor Blüm

Erbschaftsteuerreform: Änderungsbedarf der Gesellschaftsverträge?

Die Erbschaftsteuerreform hat Änderungen hinsichtlich der Betriebsverschonungsregelungen mit sich gebracht. Eine für Familienunternehmen interessante Regelung enthält nunmehr § 13a (9) ErbStG. Nach dieser Vorschrift kann ein 30-prozentiger Wertabschlag auf das begünstigte Vermögen zum Tragen kommen, wenn der Gesellschaftsvertrag drei Restriktionen enthält. Konkret sind folgende Beschränkungen erforderlich:

  • Entnahme- oder Ausschüttungsbegrenzungen: Entnahmen oder Ausschüttungen aus dem Unternehmen müssen gesellschaftsvertraglich auf maximal 37,5 Prozent des nach Steuern ermittelnden Gewinns beschränkt sein.
  • Verfügungsbeschränkungen: Die Übertragbarkeit der Unternehmensanteile muss in der Weise eingeschränkt sein, dass Übertragungen nur auf Mitgesellschafter, Angehörige im Sinne von § 15 Abgabenordnung oder eine Familienstiftung erfolgen können.
  • Abfindungsbeschränkungen: Scheidet ein Gesellschafter aus dem Unternehmen – gleich ob durch Kündigung oder Ausschluss aus der Gesellschaft – aus, darf ihm lediglich eine Abfindung gewährt werden, die hinter dem gemeinen Wert des Anteils zurückbleibt. Der zu gewährende Wertabschlag bemisst sich dabei nach dem Verhältnis zwischen der Abfindung und dem gemeinen Wert und definiert zugleich die Höhe des Wertabschlages; jedoch maximal 30 Prozent.
  • Zeitliche Beschränkungen: Die genannten Voraussetzungen müssen jedoch nicht nur zwei Jahre vor der Entstehung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer verwirklicht gewesen sein, sondern auch zwanzig Jahre danach. Wird gegen die genannten Vorgaben innerhalb dieser zeitlichen Grenzen verstoßen, so fällt der gewährte Wertabschlag rückwirkend weg und die Erbschaftsteuer muss nachentrichtet werden - jedoch ohne Zinsen.

Die Hürden, um in den Genuss dieser durch die Erbschaftsteuerreform eingeführten Verschonung zu gelangen, sind hoch. Neben der Anpassung des Gesellschaftsvertrages müssen die Beschränkungen auch über den gesamten Zeitraum „gelebt“ worden sein. Auch wenn es bei diesen zeitlichen Anforderungen wahrscheinlich für niemanden absehbar sein wird, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 9 ErbStG über den gesamten Zeitraum eingehalten werden können, so dürfte eines dennoch klar sein: Wer sich die Möglichkeit offenhalten möchte, von dem Vorwegabschlag zu profitieren, sollte erwägen, diese Änderungen in den Gesellschaftsvertrag zu implementieren.

Dr. Gregor Blüm
Rechtsanwalt | Mediator
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)
bluem@bluem-rechtsanwalt.de

Portrait von Steuerberater Dr. Sebastian Krauß

Pension trotz Weiterbeschäftigung

Durch die Erteilung von Pensionszusagen finanzieren mittelständische Kapitalgesellschaften nicht nur den Ruhestand ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern ermöglichen auch die Nutzung von Liquiditätsvorteilen. Schließlich sind die ratierlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen auf Gesellschaftsebene sofort gewinnmindernd zu erfassen, während die Pensionsleistungen vom Empfänger erst in der Auszahlungsphase zu versteuern sind.

Bleibt der Gesellschafter-Geschäftsführer aber auch nach Beginn der Auszahlungsphase für den Betrieb tätig und bezieht er hierfür weiterhin ein Gehalt, besteht zumindest insoweit ein reduziertes Versorgungsbedürfnis. Die Pensionsleistung stellt dann in Höhe der Gehaltszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die einerseits dem Einkommen der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen und andererseits beim Empfänger steuerpflichtig ist. Nur dann, wenn das laufende Gehalt auf die Pensionsleistung angerechnet wird oder der Leistungsbeginn der Versorgung bis zum endgültigen Ausscheiden des Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Betrieb aufgeschoben wird, wird eine verdeckte Gewinnausschüttung vermieden.

Für die Praxis ist zu empfehlen, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit Eintritt des Pensionsalters aus dem laufenden Beschäftigungsverhältnis mit der Gesellschaft ausscheidet. Eine Anschlusstätigkeit für die Gesellschaft kann auf Basis eines Beratervertrags erfolgen und zwar ohne negative Konsequenzen für die steuerliche Behandlung der Pensionsleistung.

Dr. Sebastian Krauß, Neuss
Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, SteuerbüroKrauß
www.steuerbuero-krauss.de

Alles was Recht ist

Portrait von Rechtsanwalt Dr. Helge Hirschberger

Geschäftsführerhaftung – Zur Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Buchhaltung in der Krise

Nicht selten werden in der wirtschaftlichen Krise einer Gesellschaft buchhalterische Pflichten vernachlässigt, da diese dann eine vermeintlich geringere Priorität haben. Jedoch ist das Gegenteil der Fall.

Ende des Jahres 2017 hat der Bundesgerichtshof das Haftungsrisiko des Geschäftsführers faktisch erhöht, wenn er seine Buchhaltungspflichten verletzt hat.

Der Geschäftsführer ist gesetzlich dazu verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Diese Pflicht kann er zwar delegieren, bleibt aber grundsätzlich verantwortlich. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens stellt die Verletzung der Buchhaltungspflicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine Straftat liegt erst vor, wenn die nicht vollständige oder nicht vollständig aufbewahrte Buchhaltung zu einer unrichtigen Darstellung im Jahresabschluss geführt hat. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach Zahlungseinstellung verwandeln sich die meisten Verletzungen der Buchführungspflichten dagegen in einen Straftatbestand. Dies gilt sogar, wenn die Pflichtverletzungen noch vor Eintritt eines Insolvenzgrundes erfolgten.

Nach der neuen Rechtsprechung kommt der Ordnungsgemäßheit der Buchhaltung im Insolvenzverfahren darüber hinaus besondere Bedeutung zu. Diese hängt mit der sogenannten Insolvenzverschleppungshaftung zusammen. Danach haftet der Geschäftsführer oder Vorstand persönlich grundsätzlich für alle Zahlungen, die nach dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von der Gesellschaft geleistet worden sind. Hiervon ausgenommen sind nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

Um den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit zu ermitteln, greift ein Insolvenzverwalter in aller Regel auf die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorliegende Buchhaltung zurück und erstellt daraus Liquiditätsbilanzen für verschiedene Zeitpunkte. Die Zahlungsunfähigkeit ist für den Zeitpunkt anzunehmen, in welchem die Gesellschaft erstmals nicht mehr in der Lage war, mindestens 90 Prozent ihrer fälligen Verbindlichkeiten innerhalb von drei Wochen zu begleichen. Wenn die Buchhaltung zum Beispiel noch bereits erfüllte Verbindlichkeiten enthält oder die Fälligkeiten von Verbindlichkeiten aufgrund von Stundungen nicht richtig erfasst sind, kann der Insolvenzverwalter anhand der Buchhaltung eine früher als tatsächlich eingetretene Insolvenzantragspflicht darlegen und wird den Geschäftsführer entsprechend in Anspruch nehmen.

Nach der neuen Rechtsprechung kann sich der Geschäftsführer dagegen nun nicht mehr erfolgreich wehren, indem er pauschal einwendet, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Auch die Darlegung einer Vielzahl von falschen Buchungen, die die Buchhaltung insgesamt erschüttert, reicht nicht. Der Geschäftsführer hat vielmehr jede einzelne eingestellte Verbindlichkeit individuell zu entkräften und darzulegen, dass sie zum betreffenden Zeitpunkt nicht bestand, nicht fällig oder nicht ernsthaft eingefordert worden ist. Schon bei kleineren Gesellschaften kann dies zu einem erheblichen Aufwand führen, den der in Anspruch genommene Geschäftsführer – in der Insolvenz der Gesellschaft ohne Hilfe der Buchalter und mit erschwertem Zugriff auf die Unterlagen – faktisch nicht mehr leisten kann.

Je nach Umsatz der Gesellschaft und Dauer der Vernachlässigung der Buchhaltungspflichten kann das Haftungsrisiko des Geschäftsführers schnell eine Größenordnung erreichen, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei weitem übersteigt. Es ist daher gerade in der Krise der Gesellschaft anzuraten, die Buchhaltungspflichten besonders sorgsam und rechtzeitig zu erfüllen.

Dr. Helge Hirschberger, Hamburg
Rechtsanwalt, Partner MÖHRLE HAPP LUTHER
www.mhl.de

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MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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