Die Corona-Welle trifft nahezu jeden von uns - ganz gleich, ob der Betrieb selbst nun von heute auf morgen seine Tätigkeit unterbrechen muss, Aufträge von Kunden zurückgezogen wurden oder Mitarbeiter mit ihren schulpflichtigen Kindern zu Hause bleiben müssen. Die Auswirkungen dessen kennen wir nicht, aber handeln Sie als Unternehmer früh genug!
Unser Team vom BVMW Ruhrgebiet steht bereits seit dem Wochenende mit einigen Unternehmern in direktem Kontakt zu den Themen Kurzarbeit, Rettungsschirme der Regierung und schnell umsetzbare Maßnahmen.
Die aktuellsten Informationen haben wir Ihnen zusammengestellt
(Stand 16.03.2020 14:00 Uhr).
Bitte leiten Sie diese Nachricht auch an betroffene Unternehmen weiter, von denen Sie glauben, dass die Firmen sie benötigen.
Status Quo - Der Plan von Scholz und Altmaier
4 Säulen des Schutzschildes
1. Kurzarbeitergeld flexibilisieren
Bis Anfang April werden Regelungen angepasst,
2. Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
Steuerstundungen in Milliardenhöhe für Unternehmen
Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen Unverschuldete Umsatzrückgänge, keine Begrenzung auf Maßnahmen der Liquiditätsausstattung
Sonderprogramme
4. Stärkung des Europäischen Zusammenhalts
Die Bundesregierung begrüßt die Idee der Europäischen Kommission, für eine „Corona Response Initiative“ mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro
Ankündigung der europäischen Bankenaufsicht, bestehende Spielräume zu nutzen, damit Banken weiter verlässlich Liquidität an die Wirtschaft geben können (lt. Schreiben des Bundesministerium Finanzen, Bundesministerium Wirtschaft und Energie: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen)
Quelle: http://bit.ly/Bundesfinanzministerium2020
BVMW-Corona Homepage (Gesundheit, Wirtschaft, Arbeitsrecht, FAQ) - die Homepage wird stetig aktualisiert:
http://bit.ly/BVMW-Corona
Stellungnahme des BVMW zu den wirtschaftlichen Folgen:
http://bit.ly/Stellungnahme-BVMW-Corona
KFW und NRW Bürgschaftsbank zur Corona-Krise
http://bit.ly/KFW-Coronahilfe
ebenso wie
http://bit.do/Coronahilfe-NRW-Buergschaftsbank
Bestandsunternehmen >5 Jahre am Markt: KfW-Unternehmerkredit
Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR Kreditvolumen. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern.
Öffnung der Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. EUR (bisher: 500 Mio. EUR).
Corona - Die KfW wird die folgenden Konditionen verbessern:
KfW Kredit für Wachstum
Corona - Die KfW wird die folgenden Konditionen verbessern
Junge Unternehmen < als 5 Jahre am Markt: ERP-Gründerkredit – Universell
Die KfW wird die folgenden Konditionen verbessern
Kurzarbeitergeld http://bit.ly/Arbeitsagentur-Corona-Kurzarbeitergeld
Sonderregelungen sind derzeit in der Absprache.
Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.
Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können. So sichern wir gemeinsam Arbeitsplätze.
Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Anzeigen von Kurzarbeit können ab sofort abgegeben werden. Deshalb:
Stand: 16. März 2020 18:00 Uhr
Steht meinen Mitarbeitern bei Corona Kurzarbeitergeld zu?
Wenn Sie wegen Corona Kurzarbeit anordnen müssen und es zu Entgeltausfällen kommt, können Sie jederzeit Kurzarbeitergeld nach § 95 SGB III bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt beantragen.
Voraussetzung: Sie reduzieren die üblichen Arbeitszeiten für eine bestimmte Phase, weil weniger produziert werden kann oder die Nachfrage zurückgeht.
Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur:
Telefon: 0800 45555 20
Bundesarbeitsministerium: http://bit.ly/Corona-Bundesarbeitsministerium
Was tun, wenn bei Mitarbeitern ein Corona-Verdacht besteht?
Wenn Sie von einem Verdacht bei einem Mitarbeiter hören oder schon konkrete Symptome von Corona (Covid-19-Erkrankung) feststellbar sind, sollte Ihre Firma das zuständige Gesundheitsamt informieren. Die Behörde gibt Ihnen dann Verhaltenstipps, kümmert sich um den Patienten, den Meldeweg und entscheidet über weitere Maßnahmen.
Die Entscheidung, ob Sie Ihre Belegschaft in Zwangsurlaub schicken, können Sie natürlich jederzeit selbst treffen – auch wenn das Testergebnis für den Betroffenen noch nicht vorliegt.
Das Gesundheitsamt befragt alle Verdachtspersonen zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen. Diese werden registriert und inzwischen auch Labortests unterzogen. Es kann also sein, dass weitere Mitarbeiter dann in Heim-Quarantäne geschickt werden.
Sie sollten auf jeden Fall als Führungskraft Ihrem Team Unterstützung und Vertrauen zusichern und alle Mitarbeiter stets über Entwicklungen informieren.
Tipp: Über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.infektionsschutz.de) können Sie Infografiken und Hygienetipps für Ihren Betrieb besorgen – auch in Fremdsprachen. Gute Informationen und die Adressen der Gesundheitsämter finden Sie auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts (www.rki.de).
Wer zahlt, wenn meine Mitarbeiter jetzt ausfallen?
Das Gesundheitsamt beruft sich bei Quarantäne auf § 29 und § 30 Infektionsschutzgesetz.
Wird jemand vorsorglich ohne konkrete Diagnose aus dem Betrieb abgezogen, besteht Anspruch auf Verdienstausfall. Wie hoch ist dieser? Das zuletzt verdiente Nettogehalt. Wer bezahlt den Betrag? Zunächst Sie als Arbeitgeber. Innerhalb von drei Monaten können Sie jedoch nach § 56 Infektionsschutzgesetz einen Antrag auf Erstattung stellen.
Ist bei einer Person Corona oder eine andere Grippe-Krankheit festgestellt, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Sie sind zudem zu einer Fortzahlung verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, Sie ihn aber aus betrieblichen Gründen (Betriebsrisikolehre, § 615 Satz 3, BGB) nicht beschäftigen können – etwa durch eine Anordnung des Gesundheitsamts, wegen einer unterbrochenen Lieferkette oder wegen vorübergehender Betriebseinstellung. (Quelle: limbw.de)
Was tun, wenn meine Lieferanten nicht mehr liefern?
Gerade der produzierende Mittelstand ist davon betroffen. Wenn Sie Lieferanten-Ausfälle zu beklagen haben, können Sie ad hoc nur nach Alternativen suchen und daraus ein Konzept für die Zukunft aufbauen, Stichwort „Second Source“.
Erste Kontakte in viele Länder und Branchen vermitteln Ihnen die deutschen Auslandshandelskammern (www.ahk.de). Die Berater sind weltweit in mehr als 90 Gastländern aktiv. Gleiches gilt natürlich für die Auslandsrepräsentanzen des BVMW. Der BVMW ist in rund 40 Ländern aktiv und unterstützt bei der Lieferantensuche.
Kann ich meine Betriebsunterbrechungsversicherung in Anspruch nehmen?
Leider nein. Diese Spezialversicherung baut auf einen vorangegangene Sachschaden auf. Das heißt: Es muss etwas beschädigt worden sein im Betrieb (z.B. Maschinen, Gebäude, Vorräte), so dass nicht mehr weitergearbeitet werden kann.
Auch wenn Sie die Police um sogenannte Rückwirkungsschäden erweitert haben, wird kein Geld fließen. Denn auch beim Lieferanten oder Geschäftspartner muss ein Sachschaden wie Feuer, Wasser, Sturm vorliegen, damit Sie eine Betriebsunterbrechung abgesichert bekommen.
Gleiche Faktenlage gilt bei Transport-, Messe- und Montageversicherungen. Fragen Sie im Einzelfall aber bei Ihrem Versicherer nach! (Quelle: limbw.de)
Aufträge und Lieferungen werden wegen „höherer Gewalt“ gekündigt – was nun?
Bei derartigen Vorfällen sollten Sie mit Ihren Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich oder zukünftige Aufträge verhandeln. Eine juristische Beratung und Begleitung ist anzuraten.
Noch gibt es zu „Höhere Gewalt Corona“ keine offiziellen Aussagen oder Musterurteile. Hinzu kommt, dass sich die Rechtsfolgen bei Lieferausfällen im internationalen Handel unterscheiden. So ist vermeintliche oder tatsächliche höhere Gewalt nach deutschem und angelsächischen Recht in den Verträgen anders beschrieben. (Quelle: limbw.de)
Messen und Veranstaltungen – wie komme ich aus Verträgen raus?
Prüfen Sie, ob Sie geplante Messebeteiligungen und Veranstaltungen proaktiv stornieren wollen! Lesen Sie die AGBs der bestehenden Verträge durch – meist fallen Stornokosten von mind. 10% der Vertragssumme an.
Auch gebuchte Hotels und Reiseverbindungen sofort auf eine Kündigung hin überprüfen. Besteht eine Reiserücktrittsversicherung, erhalten Sie auch bei kurzfristiger Stornierung den Großteil der Anzahlung zurück. (Quelle: limbw.de)
Wer hilft mir rund um Corona weiter?
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums
(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.): 030-346465100
Als BVMW sind wir größter Vertreter des Mittelstandes in Deutschland eine starke Gemeinschaft. Gerade in diesen Zeiten stehen wir unseren Mitgliedern in erster Linie mit Informationen, Kontakten und Vernetzung zur Verfügung.
Bringen Sie sich mit ein, wenn Sie helfen können, stellen Sie uns Fragen. Nennen Sie uns Ihre Herausforderungen. Wir verstehen uns als Kommunikationsplattform für Experten und Betroffene.
Wir alle stehen vor komplett neuen Situationen und sind aufeinander angewiesen.
Empfehlen Sie dieses Netzwerk auch anderen Unternehmen weiter. Zusammen werden wir diese Zeiten besser bewältigen.
Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund!