Im Gespräch mit dem Mittelstand BVMW bestätigt auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil: „Die Herausforderung von Qualifizierung und Weiterbildung in der digitalen Transformation ist die Schicksalsfrage unserer Volkswirtschaft." Mit dem Qualifizierungschancengesetz, das Anfang des Jahres beschlossen wurde, möchte die Bundesregierung diese Aufgabe angehen.
Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Qualifizierungschancengesetz wurden die bestehenden Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit ausgebaut. Vorrangig bleiben die Unternehmen und Beschäftigten für die Weiterqualifizierung selbst verantwortlich. Allerdings kann nun die Bundesagentur für Arbeit einen Teil der Kosten der Weiterbildung der Beschäftigten übernehmen. Das neue Gesetz spricht all diejenigen Arbeitnehmer an, deren Tätigkeiten durch neue Technologien bedroht werden oder die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind. Ihnen wird eine Anpassung oder Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglicht. Ein Praxisbeispiel wäre eine Kfz-Mechanikerin, die lernt, wie man Elektroautos repariert oder ein Dachdecker, der den Umgang mit Drohnen trainiert.
Die Kostenbeteiligung der Arbeitgeber richtet sich nach der Betriebsgröße – kleine und mittlere Unternehmen müssen sich geringer beteiligen als größere Betriebe. Weiterbildungskosten für Beschäftigte in Kleinstunternehmen können bis zu 100 Prozent von der Agentur für Arbeit gefördert werden. Bei kleinen und mittleren Unternehmen sind bis zu 50 Prozent Zuschuss möglich. Neben den Kosten für die Weiterbildung gibt es zusätzlich Lohnkostenzuschüsse, wenn die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer während der Weiterbildung bei voller Gehaltsfortzahlung freistellen. Zusätzlich können Lehrgangskosten, Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrtgeld, sowie Ausgaben für Unterbringung, Verpflegung und Kinderbetreuung übernommen werden.
Unternehmensgröße | Kostenübernahme für Weiterbildung | Übernahme von Lohnfortzahlungen |
< 10 Mitarbeiter | 100 % | 75 % |
10 – 249 Mitarbeiter | 50 % | 50 % |
250 – 2500 Mitarbeiter | 25 % | 25 % |
> 2500 Mitarbeiter | 15 % | 25 % |
*Besteht ein Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung zur beruflichen Weiterbildung, kann der Zuschuss auf 20 % steigen.
Für die Förderung sind Arbeitnehmer vorgesehen, bei denen die Berufsausbildung mindestens vier Jahre und die letzte Weiterbildung ebenfalls mindestens vier Jahre zurückliegen. Weiterbildungen, in denen Fähigkeiten für die aktuelle Position des Arbeitnehmers vermittelt werden, können nicht gefördert werden. Kenntnisse, die in dem Weiterbildungsangebot vermittelt werden, müssen über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Zudem muss die Weiterbildung von einem dafür zugelassenen externen Bildungsträger oder im Unternehmen selbst durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden. Sie muss mehr als 160 Stunden (vier Wochen) dauern.