Einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers begründet dies allerdings trotzdem nicht. Auf jeden Fall werfen die Änderungen und die neue Pflicht sehr viele Fragen auf.
Erste Antworten, was wie erlaubt ist und was aus Sicht von Aufsichtsbehörden für Datenschutz in Übereinstimmung mit Beschäftigten-Datenschutz umzusetzen ist, finden Sie z.B.