Allgemeine Informationen der Landesregierung sowie FAQs finden Sie hier.
Hier können Sie sich über die letzten Veränderungen der Verordnungen in Kenntnis setzen.
Informationen des Landesgesundheitsamts finden Sie hier. Das Landesgesundheitsamt hat eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter montags bis sonntags zwischen 9 und 18 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555. Für gehörlose Menschen steht die Hotline montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr als Video-Chat zur Verfügung.
Bundesweit wurden die Überbrückungshilfen für Unternehmen verlängert. Zum entsprechenden Antrag gelangen Sie hier, weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Geschäftsschließungen
§1d (3) Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten, mit Ausnahme von Lieferdiensten einschließlich solcher des Online- Handels, wird untersagt. Von der Untersagung sind ausgenommen:
Abstandsregelung
§13 (3) Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken:
Click & Collect/Mischsortiment
§1d (3) […] Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiterverkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Einrichtung eines Abholservice ist den in Satz 2 genannten Betrieben untersagt; die Lieferung von Waren bleibt zulässig. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2genannten Ausnahmen erlaubt.§ 13 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandelswerden für den Publikumsverkehr geschlossen. Zulässig sind ausschließlich Lieferdienste, einschließlich solcher des Online-Handels, sowie der Verkauf von Weihnachtsbäumen an Privatkunden, sofern dieser nicht in geschlossenen Räumen stattfindet. Zulässig ist ferner die Einrichtung eines Abholservice für gewerbliche Kunden und Landwirte, sofern für deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich. […]
(7) Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, untersagt.
Alkoholverbot- und verkauf
§1e (1) Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist im öffentlichen Raum verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.
Mund-Nasen-Bedeckung
§3 (1) Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden […]
2. in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 11, […]
4. in und im Warte- und Zugangsbereich von Einkaufszentren, Ladengeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen, […]
(2) Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht […]
3. in Arbeits- und Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann; dies gilt nicht, wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht
Quarantäne Regelungen:
§1 (1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, das in diesem Zeitraum Risikogebiet nach Absatz 4 war oder noch ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
§2 (2) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind,
c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren [...]
4. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c zu fallen, wobei das Testerfordernis nach Satz 2 für Besatzungen von Binnenschiffen entfällt, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden
(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner [...] 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Halbsatz 1 dieser Nummer; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 dieser Nummer zu überprüfen; die Halbsätze 1 bis 3 dieser Nummer gelten auch für Personen, die zum Zweck einer kürzeren Arbeitsaufnahme in Baden-Württemberg mit einem triftigen Grund einreisen; ein triftiger Grund liegt in der Regel vor, wenn unter besonderer Berücksichtigung infektiologischer Belange ein zwingend beruflicher und volkswirtschaftlich relevanter Grund vorliegt.
Verkürzungen der Quarantäne
§3 (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tage nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Sonstiges:
Gastronomie
§13 (2) Ferner wird der Betrieb folgender Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt: […] 9.das Gastgewerbe, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften, einschließlich Shisha- und Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz, mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz, des Außer- Haus-Verkaufs sowie von Abhol- und Lieferdiensten; ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3,
Allgemeine Ausgangsbeschränkung
§1c (1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet: […] 5.Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten […]
(2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet […] 5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten
Kinderbetreuung/Schulen
§1f (1) Bis zum Ablauf des 10. Januar 2021 sind
untersagt. […]
Feuerwerksverbot
§1e (2) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist im öffentlichen Raum verboten.