Die Informationsseite des Landes Sachsen-Anhalt mit den aktuellen Landesverordnungen und Erlassen zum Umgang mit SARS-CoV-2 finden Sie unter folgenden Links:
https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/
Es gilt AHA+AL:
Informationen zu den Gesundheitsämtern
Um Kontaktdaten zu den einzelnen Gesundheitsämtern in Sachsen-Anhalt zu erhalten, nutzen Sie den folgenden Link.
Allgemeine Informationen zu den Fallzahlen, Statistiken und die Corona-Karte der Landkreise finden Sie unter folgendem Link.
Regeln an den Schulen
Aktuelle Informationen zu den Regeln an den Schulen in Sachsen-Anhalt finden Sie unter folgendem Link.
Aktuelle Informationen für Unternehmen in Sachsen-Anhalt zu Zuschüssen, Darlehens und Krediten finden Sie unter folgendem Links:
https://mw.sachsen-anhalt.de/media/corona-virus/wirtschaft/#c234997
https://www.ib-sachsen-anhalt.de/coronavirus-informationen-fuer-unternehmen
Regelungen für den Einzelhandel:
Geschäftsschließungen
§7 (1) Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art.
(2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, die Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, der Ve1trieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, der Online-Handel, die Abhol- und Lieferdienste,
die Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, die Apotheken, die Sanitätshäuser, die Drogerien, die Optiker, die Hörgeräteakustiker, die Tankstellen, die Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, die Fahrradwerkstätten, die Fahrradläden, die Banken und Sparkassen, die Poststellen, die Reinigungen, die Waschsalons, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, die Buchläden, die Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, der Weihnachtsbaumverkauf und der Großhandel, wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt. Besucher haben in geschlossenen Räumen eine textile Barriere im Sinne einer Mund Nasen- Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für deren gastronomische Angebote gilt § 6 entsprechend.
Abstandsregelung
§1 (1) […] 5. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft nur aufhalten:
Click & Collect/Mischsortiment
(3) Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht nach Absatz 2 gestaltet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann
alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene
Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Absatz 1 für die gesamte Verkaufsstelle. Der
Verkauf von Weihnachtsbäumen ist bis zum 24. Dezember 2020 unabhängig vom Schwerpunkt der Einrichtung gestattet, dies umfasst nicht die Erlaubnis zum Verkauf weiteren Sortiments, welches nach Absatz 2 nicht gestattet ist.
[…]
(5) Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern
für den Publikumsverkehr ist nur für die in Absatz 2 genannten Ausnahmen sowie deren gastronomische Einrichtungen
für die Belieferung, Mitnahme und den Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erlaubt,
wenn die betroffene Einrichtung die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbegrenzungen nach§ 1 Abs. 1 sicherstellt.
Kunden und Besucher haben auf den in geschlossenen Gebäuden befindlichen Verkehrsflächen der Einkaufszentren eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu
tragen.
Alkoholverbot- und verkauf
§6 (1) Der Alkoholausschank und -konsum ist in der Öffentlichkeit verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und verschlossenen
Behältnissen erlaubt.
Mund-Nasen-Bedeckung
§7 (6) Die Verpflichtungen zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung nach den Absätzen 2, 4 und 5 sind von den jeweiligen Hausrechtsinhabern zu überwachen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind Hausverbote auszusprechen.
Quarantäne Regelungen:
§1 (1) Personen, auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Sachsen-Anhalt einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. 2 Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen.
Ausnahmen:
3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,
a) die im Land Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet / nach Sachsen-Anhalt begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler).
(4) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind […] 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
Verkürzung der Quarantänezeit
§3 (1) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV- 2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Sonstiges:
Gastronomie
§6 (2) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorn 7. August 2014 (GVBJ. LSA S. 386,443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
(3) Davon ausgenommen sind die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln.
Hierbei ist sicherzustellen, dass
Allgemeine Ausgangsbeschränkungen
§13 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnung lokale Maßnahmen, auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, zu erlassen, soweit innerhalb
eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überscheitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen andauert.
Kinderbetreuung/Schulen
§11 (3) Für den Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis zum
10. Januar 2021 entfällt die Präsenzpflicht für die Schuljahrgänge I bis 6 aller Schulformen und ab dem siebten
Schuljahrgang an Förderschulen. Die Jahrgangstufen 7 bis
13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen, der berufsbildenden Schulen, der Schulen für Gesundheitsberufe sowie
der Pflegeschulen wechseln zwischen dem 16. Dezember
2020 und dem 10. Januar 2021 vollständig in den Distanzunterricht.
(4) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 2 sind ausgenommen: […]
Hilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen nach Absatz 5 gehört; diese Betreuung soll erfolgen, sofern eine
private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z.B. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.
Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung insbesondere für Härtefälle zu erlassen.
§11 (5) Kritische Infrastruktur im Sinne von Absatz 4 Nr. 5
sind insbesondere die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBJ. I S. 958), geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBJ. I S. 1903), bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr: […]
Gas- und Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und Versicherungen (z, B, Bargeldversorgung, Sozialtransfers) ,ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Abfallentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), der Landwirtschaft sowie der Versorgungseinrichtungen des Handels (Produktion, Groß- und Einzelhandel) jeweils einschließlich Zulieferung und Logistik;
§11 (6) Für die Notbetreuung ab dem 21. Dezember 2020 ist die Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung gegenüber durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen. In der Zeit vom 16. bis 20, Dezember 2020 ist weder ein Nachweis noch eine Versicherung der Notwendigkeit der Betreuung erforderlich.
Kitas: Eltern werden gebeten, die Kita- und Hortbetreuung vom 21. Dezember 2020 bis zum 08. Januar2021 wirklich nur in Anspruch zu nehmen, wenn keine andere Betreuung ihrer Kinder möglich ist:
coronavirus.sachsen-anhalt.de/news-detail/news/ministerin- wendet-sich-eltern-mit-kindern-in-kita-und-hort/
Feuerwerksverbot
§13 (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 ermächtigt zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen auch am
31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 das Abbrennen von Pyrotechnik auf bestimmten öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Plätzen durch Rechtsverordnung zu, untersagen.