Die aktuell gültige Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Thüringen und weitere spezifische Informationen finden Sie unter folgendem Link.
Informationen zu den Gesundheitsämtern
Unter folgendem Link finden Sie die Informationen und Kontaktadressen zu allen überregionalen und regionalen Bürgertelefonen im Bundesland Thüringen und Handlungsempfehlungen, wie Betroffene bei Verdachtsfällen Kontakt aufnehmen können.
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen Gesundheitsamtes können Sie über die Homepage des Robert Koch Instituts unter folgendem Link ermitteln.
Als Verdachtsfall gelten aktuell folgende Situationen:
•Sie hatten in den letzten 14 Tagen Kontakt zu bestätigten Covid-19-Fällen. Dies gilt sowohl für Kontaktpersonen aus Ihrem Umfeld als auch, wenn die Corona-Warn-App Sie als Kontaktperson identifiziert hat.
•Sie leiden unter typischen Covid-19-Syptomen: Husten, erhöhte Temperatur bzw. Fieber, Kurzatmigkeit, Verlust des Geruchs-/Geschmackssinns, Schnupfen, Halsschmerzen, Kopf- und Gliederschmerzen oder allgemeine Schwäche.
•Sie arbeiten in einer Einrichtung, in welcher Sie Covid-19-Patienten betreuen oder diese regelmäßig besuchen (Krankenhaus, Pflege-, Rehabilitations- oder etwa Gemeinschaftseinrichtung).
Allgemeine Informationen zu den Fallzahlen, Statistiken und die Corona-Karte für das Bundesland Thüringen finden Sie unter folgendem Link.
Regeln an den Schulen
Die Schulen starten nach den Herbstferien im Allgemeinen in der Stufe Grün "Regelbetrieb mit vorbeugendem Infektionsschutz", sofern nicht örtlich oder regional andere Festlegungen aufgrund aufgetretener Infektionen erfolgt sind. Ziel ist es, Unterricht und Hortbetreuung soweit wie möglich in vollem Umfang anzubieten und gleichzeitig die Kontakte soweit, wie in diesem Rahmen, möglich zu reduzieren. Dazu wird der vorbeugende Infektionsschutz der Stufe Grün weiter geschärft
Weitere Informationen zu den Warnstufen und Regeln an Schulen, Kitas und anderen Bildungseinrichtungen finden Sie auf der Seite des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport unter folgendem Link.
Informationen des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie hinsichtlich wirtschaftlicher Hilfen und weiterer Unterstützungsangebote finden Sie hier.
Regelungen für den Einzelhandel:
Geschäftsschließungen
§8 (1) (Allgemeine Sondereindämmungsmaßnahmen) Geschäfte und Betriebe des Groß- und Einzelhandels haben neben den Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV- 2-IfS-GrundVO sicherzustellen, dass sich in den Geschäfts- und Betriebsräumen nicht mehr als ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche aufhält.
Abstandsregelung
§8 (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für die Verkaufsfläche ab 801 m2 eine Obergrenze von einem Kunden pro 20 m². Die Werte nach Absatz 1 und Satz 1 sind entsprechend zu verrechnen. Für Einkaufszentren ist zur Berechnung der nach Absatz 1 und Satz 1 maßgeblichen Verkaufsfläche die Summe aller Verkaufsflächen in der Einrichtung zugrunde zu legen.
Click & Collect/Mischsortiment
§8 (2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 sind die Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller Direktverkaufsstellen für den Publikumsverkehr mit Ausnahme Telefon- und Onlineangebote ausschließlich zum Versand oder zur Lieferung zu schließen und geschlossen zu halten.
(3) Geschäfte nach Absatz 2 Satz 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, wenn und soweit
Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die neben den in Satz 1 genannten auch Waren aus nach Absatz 2 Satz 1 untersagten Geschäftsbereichen, für die keine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 vorliegt, enthalten. Den Geschäften bleibt unbenommen, durch abgegrenzte Teilschließungen den Schwerpunkt in nach Absatz 2 Satz 2 zulässigen Sortimenten nach Satz 1 Nr. 2 zu gewährleisten.
Alkoholverbot- und verkauf
§3a Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum sind untersagt.
Mund-Nasen-Bedeckung
§5 (1) (1) Ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auch
in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann oder die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen- Bedeckung nicht zulässt, […]
Quarantäne Regelungen:
§1 (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.
Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen.
Ausnahmen
§2 (1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 sind Personen nicht erfasst, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner […] 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
Verkürzung der Quarantänezeit
§3 (1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Sonstiges:
Gastronomie
§ 7 (1) Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom
9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Der Betrieb von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen nach den bundesfernstraßenrechtlichen Bestimmungen sowie der von Autohöfen bleibt unberührt.
Allgemeine Ausgangsbeschränkungen
§3b Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft ist mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt.
Absatz 1 gilt nicht im Zeitraum
Kinderbetreuung/Schulen
§10 (1) Die folgenden Einrichtungen sind geschlossen: […]
4. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Absatz 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl.
S. 276) in der jeweils geltenden Fassung und
5. mit Ablauf des 15. Dezember 2020 staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Absatz 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft.
Alle Schüler der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 5 wechseln mit Ablauf des 15. Dezember 2020 in das häusliche Lernen. Unaufschiebbare Leistungsnachweise können in Abschlussklassen unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS- GrundVO auch nach dem 15. Dezember 2020 in Präsenz erbracht werden; die Entscheidung hierrüber trifft die Schulleitung. Schülern der Klassenstufen 1 bis 6 und allen Schülern der Förderzentren steht mit Ablauf des 15. Dezember 2020 die Möglichkeit einer täglichen Notbetreuung offen, sofern die Personensorgeberechtigten sie weder selbst betreuen noch eine anderweitige, den allgemeinen Vorgaben zur Kontaktminimierung entsprechende Betreuung sicherstellen können. Abweichend von § 8 Absatz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO gilt dies unabhängig vom Beruf oder der beruflichen Situation der Personensorgeberechtigten. Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen, insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe, allein dieser Lerngruppe zugeordnete pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum.
Feuerwerksverbot
§6a (1) Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen vor dem Jahreswechsel des Jahres 2020 zum Jahr 2021 ist verboten.