Das Bundesfinanzministerium hat die Auszahlungsfrist der steuerfreien Unterstützungsleistung von privaten Arbeitgebern bis zu einer Höhe von 1.500 Euro bis zum 30.06.2021 verlängert. Damit sollen im Jahr 2021 diejenigen finanziell unterstützt werden, die zur Bewältigung der Krise Besonderes leisten. Die Steuerfreiheit soll für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Branche gelten, in der sie beschäftigt sind. Sobald die Details mit den Bundesländern geregelt sind, können die Beschäftigten unmittelbar davon profitieren, so das Finanzministerium. Näheres finden Sie hier.
Grundsätzlich gilt:
Sie müssen das 15 Lebensjahr vollendet und dürfen die Regelaltersgrenze nicht erreicht haben.
Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Sie müssen erwerbsfähig und hilfebedürftig sein.
Momentan gilt der Regelsatz bei Erwachsenen von 439 Euro und bei Kindern (je nach Regelbedarf) 278 bis 367 Euro zusätzlich zur Übernahme von Wohnkosten wie Miete, Nebenkosten, etc.
Der Antrag kann telefonisch, per E-Mail oder per Brief gestellt werden. Ein formloser Antrag im Hausbriefkasten des für Sie zuständigen Jobcenters genügt.
Wichtig ist, dass alle notwendigen Angaben gemacht und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Die notwendigen Angaben finden Sie auf der Seite Arbeitslosengeld II.
Die erforderlichen Unterlagen finden Sie im Bereich Merkblätter und Formulare.
Selbstständige müssen zusätzlich die folgende Anlage ausfüllen: Anlage zum Einkommen Selbstständiger (KAS).
Weitere Informationen hier: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/
Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Sozialleistungen. Beispiele sind hier Kindergeld, Wohngeld oder der Kinderzuschlag. Einige dieser Leistungen schließen jedoch einen parallelen Bezug von Grundsicherung aus.
Weitere Informationen zum Kindergeld finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie hier.
Weitere Informationen zum Wohngeld lesen Sie auf der Website des Innenministeriums.
Die Bundesregierung plant für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen überdies Finanzhilfen in Form von Darlehen und Zuschüssen. Informationen hierzu finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums.
Daneben gibt es finanzielle Hilfen für Künstlerinnen und Künstler. Die genauen Unterstützungsangebote unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Links zu den jeweiligen Angeboten auf Länderebene finden Sie auf der Website der Bundesregierung.
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung beschlossen?
Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
Ihre Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent. Ab dem 4. Bezugsmonat kann das Kurzarbeitergeld erhöht werden – vorausgesetzt, der Entgeltausfall beträgt im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent.
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.
Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III 12 Monate. Aufgrund der aktuellen Corona-wurde die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert.
Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld prüft die zuständige Agentur für Arbeit
Arbeitgeber müssen mit Arbeitnehmern Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag über die Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit abschließen, sofern es nicht bereits entsprechende Regelungen in anwendbaren Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsverträgen gibt. Den Vordruck einer allgemeinen Einverständniserklärung von der Bundesagentur für Arbeit können Sie hier herunterladen.
Weitere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit.
1. Anzeige der Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit
Anzeige muss unverzüglich nach Arbeitsausfall und vor Beantragung erfolgen
Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit richtet sich nach dem Betriebssitz
Agentur für Arbeit stellt Formular bereit
Weiteres finden Sie hier. Darüber hinaus stehen die Agenturen für Anfragen und Beratungen zur Verfügung. Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet: 0800 45555 20
2. Form- und fristgerechter Antrag auf Kurzarbeitergeld
Schriftlicher oder elektronischer Antrag mithilfe des bereitgestellten Formulars
Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt
Die Frist beträgt drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, für den erstmals Kurzarbeitergeld beantragt wird (Anspruchszeitraum)
Abschluss einer Vereinbarung
erheblicher Arbeitsausfall für mindestens 10 Prozent der Beschäftigten
Abbau des Resturlaubs und von Überstunden
Anzeige des Arbeitsausfalls
Anordnung von Kurzarbeit
Antrag bei der Agentur für Arbeit
Weiterleitung des Geldes an die Beschäftigten
Ausführliche rechtliche Informationen finden Sie bei der Kanzlei Bird & Bird.
Der BVMW lehnt eine Pflicht zur Arbeit im Homeoffice grundsätzlich ab. Flexibilität und produktives Arbeiten kann es nur geben, wenn der Bereich in betrieblicher Verantwortung bleibt. Auch unter Berücksichtigung der Kostenaspekte sollte auf ein Recht auf Homeoffice verzichtet werden. Viele Mitarbeiter verfügen nicht über die nötige technische Ausstattung, um reibungslos zu arbeiten und sensible Daten schützen zu können. Viele KMU können mitten in einer so existenziellen Krise keine weiteren Investitionen tätigen.
Nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar 2021 müssen Arbeitgeber Homeoffice überall dort ermöglichen, wo es die Tätigkeiten zulassen. Doch die Verordnung weist nach Ansicht von BVMW-Chefvolkswirt Hans-Jürgen Völz Mängel auf. Arbeitgeber werden nach einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am Dienstag (19.01.2021) noch stärker in die Verantwortung gezogen. Künftig müssen sie das Arbeiten im Homeoffice überall ermöglichen, wo es die Tätigkeiten zulassen. Die Verordnung gilt voraussichtlich vom 27.01.2021 bis 15.03.2021. Eine Pflicht für Arbeitnehmer, das Angebot, von zu Hause zu arbeiten, auch anzunehmen, gibt es jedoch nicht.
Grundsätzliche Hinweise zum mobilen Arbeiten finden Sie hier.
Finanzielle Förderungsmöglichkeiten für Home-Office finden Sie hier.
Die Verordnung zum Anspruch auf Testung finden Sie hier.