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25.01.2022

Die 5. Phase: Corona-Überbrückungshilfe IV

Seit Januar können Anträge für Überbrückungshilfe IV gestellt werden, die sich auf den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 erstreckt, Änderungsanträge noch bis 30. September.

Autor: Dr. Sebastian Krauß, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH

Für Erstanträge, die bis zum 15. Juni 2022 eingehen, werden Abschlagszahlungen von 50 Prozent der Fördersumme gewährt. Änderungsanträge, die auf die Inanspruchnahme des verlängerten Förderzeitraums abzielen, sind bis spätestens 15. Juni 2022 zu stellen.

Wer ist förderungsberechtigt?

Förderungsberechtigt sind Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten sowie Soloselbständige und Freiberufler, die ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. Start-Ups, die bis zum 31. September 2021 gegründet wurden, können ebenfalls antragsberechtigt sein.

Wie hoch ist die Förderung?

Für die Berechnung der Förderhöhe sind die Umsätze Januar bis Juni 2022 mit den monatlichen Referenzumsätzen aus 2019 zu vergleichen. Kleine und Kleinstunternehmen können zum Vergleich auf den durchschnittlichen Umsatz 2019 abstellen. Eine Förderung wird nur für diejenigen Monate gewährt, in denen sich ein mindestens 30 prozentiger coronabedingter Umsatzrückgang eingestellt hat. Saisonale, dem Geschäftsmodell inhärente oder durch Betriebsferien verursachte Umsatzschwankungen werden ausdrücklich nicht gefördert. Neu ist, dass auch Unternehmen, die im Januar und Februar 2022 freiwillig geschlossen haben, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen unwirtschaftlich wäre, antragsberechtigt sein können.

Analog zu den vorangehenden Hilfsmaßnahmen ist die Höhe der Förderung vom monatlichen Umsatzrückgang abhängig. Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30 aber weniger als 50 Prozent erhalten 40 Prozent der förderungsfähigen Fixkosten des jeweiligen Monats erstattet. Beträgt der Umsatzrückgang mindestens 50 und maximal 70 Prozent werden 60 Prozent und bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent – und mithin nicht mehr wie bisher 100 Prozent – erstattet. Zusätzlich – und ebenfalls analog zu den vorangehenden Hilfsmaßnahmen – wird die Überbrückungshilfe IV durch den Eigenkapitalzuschuss, der als pauschale Erhöhung der monatlichen Fixkostenerstattung ausgestaltet ist, flankiert. Der Eigenkapitalzuschuss wird für alle Monate im Förderzeitraum gewährt, für die der Unternehmer antragsberechtigt ist. Voraussetzung ist, dass der Umsatzrückgang im Dezember 2021 und Januar 2022 im Durchschnitt mindestens 50 Prozent betragen hat.

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