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MITTELSTAND aktuell

Sept./2015  •  News vom Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

Liebe Leserin, lieber Leser,

unser Verband wird in diesem Monat 40 Jahre alt – feiern Sie mit uns! Neben der Einladung zum Festakt am 25. September in Berlin finden Sie in MITTELSTAND aktuell wie gewohnt Berichte über die politische Arbeit des BVMW, über unsere Aktivitäten im Ausland sowie aktuelle Gesetzesvorhaben und Neues aus der Rechtsprechung.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr

Unterschrift Wolfgang Reinhart
Bundesgeschäftsführer Prof. Dr. Wolfgang Reinhart

Einladung zum 40. BVMW-Jubiläum, u.a. mit Gerhard Schröder

Portraitfoto von Hubertus Heil

Feiern Sie mit uns den 40. Geburtstag des BVMW – am 25. September in Berlin. Volker Bouffier, Präsident des Bundesrates und Ministerpräsident des Landes Hessen, wird die Festrede halten und Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder wird mit dem Ehrenpreis des Mittelstands ausgezeichnet. Hier geht es zur Anmeldung.

Mindestlohn – ab sofort gelten neue Regeln

Seit 1. August entfällt die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit bei Familienangehörigen sowie bei allen anderen dann, wenn das Arbeitsentgelt in den vergangenen zwölf Monaten mehr als 2.000 Euro brutto ausgemacht hat. Wir haben unsere Checkliste Mindestlohn entsprechend aktualisiert. Mehr …

Ausbildungsabbrüche bei Jugendlichen vermeiden

VERA Logo

Zu viele Azubis brechen ihre Ausbildung ab, daher wurde das Projekt VerA ins Leben gerufen. Ausbildende BVMW-Mitglieder erhalten auf Wunsch ab sofort eine geförderte Ausbildungsbegleitung durch Senior Experten. Mehr …

Befristete Arbeitsverträge – Fallstricke vermeiden!

Bei Neueinstellungen können Arbeitsverträge grundsätzlich auf maximal zwei Jahre befristet werden, und das ohne besondere Angabe von Gründen. Dennoch gibt es bei der so genannten „sachgrundlosen Befristung“ einige Fallstricke – die man kennen muss, um sie zu umgehen. Mehr …

Energiewende: BVMW-Stellungnahme zum Weißbuch des BMWi

Das Bundeswirtschaftsministerium hat seine Vision für die Energiewende im Weißbuch "Ein Strommarkt für die Energiewende" zur Diskussion vorgelegt. Der BVMW fordert in einer Stellungnahme, den Markt zu stärken und flexibler zu machen. Mehr …

Tunesische Ingenieure für deutsche Unternehmen

BVMW Flyer

Suchen Sie Ingenieure? Dank des Deutsch-Tunesischen Mobilitätpakts können deutsche Unternehmen tunesische Fachkräfte nach einem drei- bis sechsmonatigen Praktikum in den Betrieb übernehmen. Mehr …

Mittelstand im Ausland

Irland: Reise ins Unternehmerparadies Dublin

Landesflagge von Irland

Mitgliedsunternehmen des BVMW erhalten die Möglichkeit, auf einer dreitägigen Reise nach Dublin Geschäftsbeziehungen in Irland auszubauen und das Land von einer neuen Seite kennenzulernen. Mehr…

Außenhandels-FORUM: Neue Impulse fürs Auslandsgeschäft

Beim Außenhandelstag des BVMW und der Akademie Herkert am 25. November in Frankfurt/Main erfahren Mittelständler, was sie bei Geschäften im Ausland beachten müssen, wie die aktuelle Rechtslage ist und welche Finanzierungsmodelle wichtig sind. BVMW-Mitglieder erhalten Vorzugskonditionen. Mehr …

Alles was Recht ist

Alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit – wer muss zahlen?
Neue EU-Erbrechtsverordnung

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Mehr…
 

 

Videos

China, Iran und Russland: Wandel durch Handel

Deutscher Mittelstand ehrt Klaus Maria Brandauer

 

Bildergalerie

Chancenkontinent Afrika: Dialog mit Dr. Stefan Liebing

Persönliches Treffen mit Cornelia Pieper

 

Der BVMW in den Medien

FAZ:Mittelständler gegen gesetzliche Regelungen

BZ: "Mario Ohoven: Lob für Gabriel, Kritik an Nahles"

 

 

News

Mindestlohn – ab sofort gelten neue Regeln

Der Bürokratieaufwand für Unternehmer verringert sich beim Mindestlohn – ein Erfolg der Arbeit des BVMW in Berlin! Zwar gilt bei der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nach wie vor die Einkommensschwelle von 2.958 Euro, doch gelten seit 1. August zwei wichtige Ausnahmen: Die Aufzeichnungspflicht entfällt dann, wenn das regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers eine Grenze von 2.000 Euro brutto überschreitet und dieses Monatsentgelt für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde. Die Aufzeichnungspflicht entfällt künftig außerdem für alle Familienangehörigen, die im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers).

Tipp: Sie suchen nach einem einfachen Weg, um Arbeitszeiten pflichtgemäß zu dokumentieren? Zur Erfassung und Übermittlung von Arbeitszeiten kann die kostenlose BMAS-App im Google Play Store oder im Apple App Store heruntergeladen und auf Android- oder iOS-Geräten verwendet werden.

Checkliste: Hier finden Sie die aktualisierte BVMW-Checkliste „Mindestlohn – Worauf Sie achten sollten“.

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Ausbildungsabbrüche bei Jugendlichen vermeiden

In Deutschland bricht jeder vierte Jugendliche seine Ausbildung vorzeitig ab oder zeigt Defizite beim Fachwissen oder der Sozialkompetenz. Das hemmt Betriebe und verstärkt den Fachkräftemangel. Der BVMW unterstützt daher das Projekt VerA (Verhinderung von Abbrüchen), das Jugendlichen Senior Experten (ehrenamtliche Fach- und Führungskräfte im Ruhestand) an die Seite stellt, die ihnen bei Fachfragen und Prüfungsvorbereitungen helfen.

Unterstützung gibt es bei:

  • Problemen mit der Fachtheorie
  • Prüfungsangst
  • mangelnden Sprachkenntnissen
  • Konflikten/Problemen im Betrieb

Wie sieht die Unterstützung aus?

  • individuelle und regelmäßige Begleitung der Auszubildenden für ein Jahr oder länger
  • kostenfreie, vertrauliche und ehrenamtliche Unterstützung
  • feste Tandems aus Auszubildenden und Ausbildungsbegleiter

Eine Ausbildungsbegleitung kann von Betrieben, Azubis, Eltern oder Berufschullehrern beantragt werden. Das Projekt VerA wird im Rahmen der Initiative „Bildungsketten“ aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gefördert. Für die Beteiligten entstehen keine Kosten.

Bei Interesse einer Ausbildungsbegleitung oder Fragen zum Projekt wenden Sie sich bitte an Diana Scholl, Tel.: 030 533206-47.

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Befristete Arbeitsverträge – Fallstricke vermeiden!

Befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund sind grundsätzlich möglich, wenn Mitarbeiter neu eingestellt werden, zu denen vorher kein Arbeitsverhältnis bestand. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann maximal zwei Jahre gelten (maximale Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigungsgesetz-TzBfG). Es besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zunächst kürzer zu befristen und nachträglich bis zu dreimal zu verlängern (bis zu der Grenze von zwei Jahren). Bei der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen ist folgendes zu beachten:

  • Die Verlängerung muss bereits vor Ablauf der vorangegangenen Befristung vereinbart werden. Eine rückwirkende Verlängerung ist unzulässig.
  • Die Verlängerungsvereinbarung unterliegt der Schriftform, die ebenfalls vor Ablauf des Vertrags gewahrt sein muss.
  • Die beiden Arbeitsverträge müssen nahtlos aneinander anschließen. Schon eine Unterbrechung von einem Tag (z.B. ein Wochenende oder ein Feiertag) schließt eine Verlängerung aus.
  • Die bisherigen Vertragsbedingungen (inkl. Tätigkeit, Gehalt, Arbeitszeit) dürfen nicht verändert werden – es wird lediglich der Endtermin hinausgeschoben. Änderungen der Tätigkeit sind nur im Rahmen des Weisungsrechts möglich.

Diese Kriterien gelten für sachgrundlose Befristungen. Für zweckgebundene Befristungen (z.B. Projekte, Elternteilzeit) gelten andere Kriterien, über die wir in der nächsten Ausgabe berichten.

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Alles was Recht ist

Alkoholbedingte Arbeitsunfähigkeit: Wer muss den Arbeitnehmer bezahlen?

Wer bezahlt einen Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank ist? Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber im Fall des Rückfalls nach einer „erfolgreich“ durchgeführten Entziehungskur mit anschließender Therapie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen einer alkoholbedingten Arbeitsunfähigkeit hat. Das hat sich mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nun geändert. Mehr…

Prof. Dr. Stefan Nägele, Stuttgart
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht
naegele@naegele.eu

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Neue EU-Erbrechtsverordnung

Seit Mitte August ist die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Sie bestimmt, welche nationale Rechtsordnung in einem Erbfall anzuwenden ist – und betrifft potenziell jeden Erblasser. Innerhalb der EU (Ausnahmen: Dänemark, Großbritannien und Irland) ist die neue Verordnung auf alle Sterbefälle nach dem Inkrafttreten anwendbar. Kernpunkt der Regelung: Über die Frage, welches Recht anzuwenden ist, entscheidet nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt seines Todes. Abhängig davon wird regelmäßig das Recht des jeweiligen Staates angewendet.

In der Praxis sind davon vor allem Personen betroffen, die nicht die Staatsangehörigkeit des EU-Landes besitzen, in dem sie dauerhaft leben. Das können beispielsweise Berufstätige sein, die für ihren Job zeitweise im Ausland leben, oder Rentner, die sich überwiegend im Ausland aufhalten. Derartige Fälle gehören in der EU inzwischen zum Alltag der Menschen, sodass seit Mitte August für viele Bürgerinnen und Bürger ein fremdes Erbrecht gilt – oftmals ohne dass ihnen dies bewusst ist. Die entsprechenden Regeln unterscheiden sich teilweise erheblich vom deutschen Erbrecht. Um Überraschungen zu vermeiden, ist den betroffenen Personen zu empfehlen, sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Karin Friedrich-Büttner, Hamburg
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Erbrecht
k.friedrich-buettner@esche.de

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MITTELSTAND aktuell ist der monatlich erscheinende Newsletter des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

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