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MITTELSTAND aktuell

BVMW-Logo

Oktober 2015 • News vom Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.

Liebe Leserin, lieber Leser,

wir feiern 40. Geburtstag – Bilder aus den vergangenen vier Jahrzehnten BVMW und auch von unserem Festakt mit Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder finden Sie in der Oktober-Ausgabe von MITTELSTAND aktuell. Außerdem: Wie können Unternehmen Flüchtlinge möglichst schnell in Lohn und Brot bringen? Und: Der BVMW ist Vorreiter bei der Digitalisierung und leitet eines von deutschlandweit fünf Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren – das hat das Bundeswirtschaftsministerium soeben entschieden.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr

Unterschrift Wolfgang Reinhart
Bundesgeschäftsführer Prof. Dr. Wolfgang Reinhart

Flüchtlinge: BVMW legt 10-Punkte-Plan vor

10-Punkte-Plan Flüchtlinge

Der BVMW fordert angesichts des Zustroms von Flüchtlingen eine systematische Erfassung der Qualifikation von Asylbewerbern und einen leichteren Zugang zum Arbeitsmarkt für Fachkräfte, außerdem Sprachkurse und eine Informationskampagne für Unternehmer, die Flüchtlinge beschäftigen wollen. Hier geht es zum 10-Punkte-Plan.

Jobs für Flüchtlinge: Was sagt das geltende Arbeitsrecht?

Wann darf ein Flüchtling in Deutschland arbeiten und wie lange dauert es, bis er die Erlaubnis erhält? Gilt für ihn der Mindestlohn und darf er als Zeitarbeitnehmer beschäftigt werden? Und wann haben Arbeitnehmer aus Deutschland oder aus dem EU-Ausland Vorrang? Antworten auf diese Fragen haben wir hier zusammengestellt.

BVMW leitet Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum

Logo des BMWi

Gute Nachrichten aus dem Hause Gabriel: Der BVMW leitet das "‎Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrum“ in Berlin/Brandenburg – eines von insgesamt fünf in ganz Deutschland. Dies hat das  Bundeswirtschaftsministerium vor wenigen Tagen entschieden. Mehr …

Neu beim BVMW: Florian Hartleb

Portrait von Dr. Florian Hartleb

Dr. Florian Hartleb (36) ist seit Ende August Manager Public Affairs beim BVMW. Hartleb arbeitete zuvor unter anderem für den früheren Bundeswirtschaftsminister Michael Glos sowie den früheren Verkehrsminister Dr. Peter Ramsauer im Deutschen Bundestag. Mehr …

Befristete Arbeitsverträge für Elternzeitvertretungen u.ä.

Sachgrundlose Befristungen sind nur bei Neueinstellungen möglich – in allen anderen Fällen muss die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich begründet sein, z.B. durch eine Projektmitarbeit oder Elternzeitvertretung. Dies gilt es zu beachten. Mehr …

Exklusiv für BVMW-Mitglieder: Mittelstand meets Start-ups

Sie sind Mittelständler und haben Lust auf Digitalisierung? Dann können Sie als BVMW-Mitglied am 12. Oktober bei "Mittelstand meets Start-ups" in Berlin teilnehmen. Schirmherr ist das Bundeswirtschaftsministerium. Mehr …

Fachkräftemangel: Was können Mittelständler tun?

Logo KOFA

Antworten gibt das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA), das vom Institut der deutschen Wirtschaft Köln betrieben wird, mit dem der BVMW kooperiert. Mehr …

Online-Tool: Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz

Logo des INQA-Projekts

Immer mehr Arbeitnehmer werden aus psychischen Gründen arbeitsunfähig. Das muss nicht sein: Mit Hilfe eines kostenlosen Online-Tools des INQA-Projekts "Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt" können Beschäftigte ihre Belastung im Job analysieren: Wie gehen sie mit stressigen Situationen um und wie können sie ihre Gesundheit verbessern? Mehr …

Mittelstand im Ausland

7.-9. Oktober: Spanischer Mittelstand in Deutschland

Landesflagge von Spanien

Suchen Sie Kontakte zu spanischen Mittelständlern? Berlin, Stuttgart und München: Das sind die Orte, die eine Delegation unseres spanischen Schwesternverbands ADEGI und Mitglieds des Europäischen Dachverbands European Entrepreneurs (CEA-PME) vom 7. bis 9. Oktober 2015 besucht. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das BVMW-Außenwirtschaftsteam.

Alles was Recht ist

Die Juristen der BVMW-Rechtskommission informieren mittelständische Unternehmen über Neuigkeiten aus Rechtsprechung und Gesetzgebung und geben Tipps. Diesmal zu folgenden Themen:

 

Bildergalerien

Prof. Dr. Wolfgang Reinhart, Mario Ohoven, Gerhard Schröder, Volker Bouffier

Festakt: 40 Jahre BVMW

Hubertus Heil und Mario Ohoven

BVMW-Bundestagung

Dieter Härthe trifft Bundeskanzler Helmut Schmidt.

40 Jahre BVMW in Bildern

 

Videos

Video-Grußbotschaft zum 40. Jubiläum des BVMW.

Herzlichen Glückwunsch zum Vierzigsten, BVMW!

Mario Ohoven im n-tv Interview.

n-tv: Flüchtlinge: "Deutschland muss aufpassen, das verkraften wir nicht!"

 

Der BVMW in den Medien

Süddeutsche Zeitung: "Schule 4.0 ist überfällig"

 

 

News

Jobs für Flüchtlinge: Was sagt das geltende Arbeitsrecht?

Ein Flüchtling braucht eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland voll arbeiten zu können. Eine Aufenthaltserlaubnis erhalten zum Beispiel Ausländer aus Nicht-EU-Ländern, denen aus humanitären oder politischen Gründen Asyl gewährt wird. Diese müssen sich eine gültige Arbeitsgenehmigung bei der zuständigen Ausländerbehörde mit Einverständnis der Agentur für Arbeit einholen. Die Wartezeit für das Beantragen einer solchen Arbeitserlaubnis wurde zuletzt von der Bundesregierung auf drei Monate verkürzt.

Als Zeitarbeitnehmer können Flüchtlinge bislang nicht beschäftigt werden. Eine Anstellung auf den konkreten Arbeitsplatz darf gemäß der sogenannten Vorrangregelung nur dann erfolgen, wenn die Stelle nicht von einem deutschen Arbeitnehmer oder aus dem EU-Ausland besetzt werden kann. Vor einer konkreten Anstellung besteht die Möglichkeit eines Tests für sechs Wochen im Rahmen einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG). Eine solche arbeitsfördernde Maßnahme unterliegt nach dem SGB III (Sozialgesetzbuch, drittes Buch) auch nicht dem Mindestlohn. Wichtig ist, den Antrag frühzeitig zu stellen. Um den Fachkräftemangel zu mildern, macht es Sinn, frühzeitig qualifizierte Flüchtlinge anzusprechen, die aus Ländern kommen, für die mit Asylgewährung zu rechnen ist.

Hinweis: Diese Regelungen gelten derzeit. Experten rechnen jedoch mit Erleichterungen, beispielsweise einer Aufweichung bei der Vorrangregelung.

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Neu beim BVMW: Florian Hartleb

Portrait von Dr. Florian HartlebVor seinen Stationen im Bundestag arbeitete Hartleb unter anderem beim Brüsseler Thinktank Wilfried Martens-Centre. Er verfasste zahlreiche Schulbücher und trat als Politik-Experte im Fernsehen auf (u.a. ZDF). Hartleb lehrt an der Universität Bonn und ist e-Resident der Republik Estland, wo er zuletzt anderthalb Jahre als Politikberater arbeitete.

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Befristete Arbeitsverträge für Elternzeitvertretungen oder bei Projektmitarbeit

In der Regel ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nur dann zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dazu zählen

  • vorübergehender Arbeitskräftebedarf (z.B. Erntehelfer oder zeitlich befristetes Forschungsprojekt) und
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (z.B. Elternzeitvertretung).

Formulierungsmuster:
„Der Arbeitnehmer wird ab dem … als Krankheitsvertretung eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Stelleninhaber Max Mustermann wieder arbeitsfähig ist, spätestens am 31. Mai 2016. Das Arbeitsverhältnis kann während der Dauer der Befristung mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.“

In dem Formulierungsmuster sind die zwei Typen einer Befristung kombiniert (wird empfohlen), der kalendermäßigen Befristung mit exaktem Beendigungsdatum und der Zweckbefristung mit dem Eintritt des Ereignisses, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll (Zeitpunkt, zu dem Herr Mustermann wieder arbeitsfähig ist).

Das kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der vereinbarten Zeit (im Beispiel am 31.05.2016). Es gelten auch keine Sonderkündigungsschutzrechte wie z.B. der Mutterschutz.

Die Beendigung der Zweckbefristung setzt allerdings voraus:

  1. das Erreichen des vereinbarten Zwecks (Arbeitsfähigkeit des Herr Mustermann),
  2. die schriftliche Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Zeitpunkt, zu dem der vereinbarte Zweck erreicht wird und
  3. Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens zu 2.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist nur schriftlich wirksam, ansonsten kommt ein unbefristeter Vertrag zustande. Bei der kalendermäßigen Befristung ist die Angabe eines Grundes im Vertrag nicht notwendig. Eine ordentliche Kündigung ist im Zeitraum der Befristung nicht möglich, es sei denn, man hat ihn im Vertrag vereinbart (siehe Formulierungsmuster).

Über die sachgrundlose Befristung (bei neu eingestellten Mitarbeiter möglich) berichteten wir in der vergangenen Ausgabe.

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Exklusiv für BVMW-Mitglieder: Mittelstand meets Start-ups

„Mittelstand meets Start-ups“ ist ein Pilotprojekt im Rahmen der IT-Gipfel Fokusgruppe „Young IT/Mittelstand“. Ziel ist die Vernetzung des deutschen Mittelstands mit dem Start-up-Ökosystem in Berlin. Damit soll die Digitalisierung im Mittelstand gefördert und gleichzeitig die Gründungskultur in Deutschland unterstützt werden. Gesucht werden Mittelständler, die bereits erste Schritte der Digitalisierung gegangen sind. Die Veranstaltung richtet sich vor allem an industrieferne Unternehmen in den Bereichen Finanzen, Personal, E-Commerce und Internet of Things.
Interessenten wenden sich bitte an Diana Scholl, Tel.: 030 533206-47

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Fachkräftemangel: Was können Mittelständler tun?

KOFA-LogoDas Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) wird vom Bundeswirtschaftsministerium gefördert und richtet Veranstaltungen aus, die sich an KMU wenden und mit folgenden Fragen beschäftigen:

  • Wie ist die aktuelle Fachkräftesituation in KMU?
  • Wie wird sie sich voraussichtlich entwickeln?
  • In welchen Berufen gibt es Engpässe?
  • Welche Handlungserfordernisse kommen auf KMU zu?
  • Welche konkreten Empfehlungen lassen sich daraus ableiten?
  • Wie können Unternehmen die passenden Maßnahmen auswählen und umsetzen?
  • Wie können KMU voneinander lernen, ihren Fachkräftebedarf zu decken?
  • Welche guten Praxisbeispiele gibt es?

Hier geht es zur KOFA.

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Alles was Recht ist

Diskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb

Portrait von Prof. Dr. Stefan NägeleAuf Betriebe mit nicht mehr als zehn in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Das Arbeitsverhältnis kann deshalb ohne Gründe gekündigt werden. Dennoch sind die Arbeitnehmer nicht schutzlos, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Juli 2015 (6 AZR 457/14) zeigt. Einer Arbeitnehmerin war gekündigt worden mit dem Hinweis, sie sei schon 63 Jahre alt und habe deshalb die Möglichkeit, Rente in Anspruch zu nehmen. Das Bundesarbeitsgericht erachtete diese Kündigung für unwirksam, weil die Arbeitnehmerin wegen ihres Alters benachteiligt wurde.

Deshalb der Rat, bei der Kündigung keinerlei Gründe anzugeben, weder im Kündigungsschreiben, noch im Rahmen einer persönlichen Erläuterung.

Prof. Dr. Stefan Nägele, Stuttgart
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.naegele.eu

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Vermeidung von Steuerhinterziehung bei unklarer Sach- oder Rechtslage

Portrait von Dr. Till SoykaIn der Praxis resultieren manche Strafverfahren daraus, dass Unternehmen oder Privatpersonen bei der Abgabe von Steuererklärungen im Fall einer nicht eindeutigen Sach- oder Rechtslage, die ihnen günstige Interpretation zugrunde legen, ohne dem Finanzamt den einschlägigen Sachverhalt offenzulegen. Ein Beispiel wäre etwa die Geltendmachung von Aufwendungen, deren Einordung als abzugsfähige Betriebsausgaben zweifelhaft ist. Teilweise werden diese Fälle von steuerlichen Beratern begleitet, die mitunter die Auffassung vertreten, man könne das Thema im Fall einer etwaigen Betriebsprüfung nachträglich erörtern und dann gegebenenfalls einfach nachzahlen. Eine solche Vorgehensweise ließe jedoch die Strafrechtsprechung des BGH unberücksichtigt. Diese stellt es dem Steuerpflichtigen zwar frei, bei seiner Erklärung die ihm günstige Auffassung zugrunde zu legen. Dann muss er aber – z.B. in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung – auf den Sachverhalt hinweisen, um der Behörde eine Prüfung zu ermöglichen. Wer dies nicht tut, setzt sich dem möglichen Vorwurf aus, durch Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung Steuern verkürzt und damit eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO begangen zu haben.

Zur Vertiefung: BGH, Urteil vom 10. 11. 1999, Az. 5 StR 221/99

Dr. Till Soyka, LL.M. (Harvard), Hamburg
Rechtsanwalt
www.kanzlei-lvs.de

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Notarkosten sparen bei Hauptversammlungen

Portrait von Dr. Friedemann EberspächerEin neues Urteil des Bundesgerichtshofs ermöglicht es Aktiengesellschaften, künftig bei ihren jährlichen Hauptversammlungen erhebliche Notarkosten zu sparen.

Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über außerordentliche Maßnahmen, wie Satzungsänderungen oder Kapitalerhöhungen, müssen notariell beurkundet werden. Für alle anderen Beschlüsse, wie die Gewinnverwendung oder die Entlastung des Vorstands, genügt dagegen an sich ein einfaches schriftliches Protokoll, das nur der Versammlungsleiter unterschreibt.

Bislang galt: Wenn auf der Hauptversammlung auch nur ein einziger beurkundungsbedürftiger Beschluss gefasst wurde, mussten auch alle anderen Beschlüsse einheitlich von einem Notar beurkundet werden. Das führte bisher zu erheblichen Notarkosten, weil jeder zusätzliche Beschluss die Gebühren erhöht.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass das Protokoll künftig auch aufgeteilt werden darf: Alle nicht beurkundungsbedürftigen Beschlüsse können in ein separates einfaches schriftliches Protokoll des Versammlungsleiters ausgelagert werden. Der Notar kann seine Urkunde auf die beurkundungsbedürftigen Beschlüsse beschränken, was die Kosten der Beurkundung deutlich reduziert.

Aktiengesellschaften sollten deswegen im Vorfeld der nächsten Hauptversammlung mit dem Notar besprechen, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen können.

Dr. Friedemann Eberspächer, Berlin
Rechtsanwalt
www.raue.com

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