Satzung der Stiftung Deutscher Mittelstand

Stand 09/2025

Präambel

Auf der Grundlage der in § 2 Abs. 8, Abs. 11 und Abs. 12 niedergelegten Satzungsziele des BVMW – Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V. (BVMW) ist es der Wille des BVMW, eine gemeinnützige bzw. mildtätige Stiftung zu gründen. Im Einklang mit den Zielen des Verbandes wird diese Stiftung die Zusammenarbeit mit Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsorganisationen und der mittelständischen Wirtschaft fördern. Dies impliziert eine stärkere Vernetzung von Wirtschaft und Forschung – insbesondere in den Schlüsseltechnologien. Darüber hinaus leistet die Stiftung in den Bereichen der Begabtenförderung, der Vergabe von Stipendien und der Vermittlung von Aus- und Weiterbildungsangeboten in Verbindung mit den Hochschulen einen wertvollen gesellschaftspolitischen Beitrag. Im Rahmen des gesundheitspolitischen Engagements unterstützt die Stiftung Projekte im Bereich der körperlichen Ertüchtigung und der Gesundheitsvorsorge. Satzungsgemäß hat der BVMW die Aufgabe, ein positives Bild von Unternehmen und Führungskräften in der Öffentlichkeit zu vermitteln. Gerade auch das mildtätige Engagement über eine Stiftung soll das gesellschaftliche Ansehen der Wirtschaft insgesamt fördern und Unternehmer motivieren, sich bürgerschaftlich zu engagieren.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Deutscher Mittelstand“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung
a. der Bildung und Erziehung;
b. der Wissenschaft und Forschung;
c. der Gesundheitsvorsorge und des Sports;
d. der Jugendhilfe und der Altenarbeit;
e. von mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 Zi. 1 AO.
2. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a. die Förderung und Durchführung von Projekten im Rahmen der Satzungszwecke;
b. die Vermittlung von Praktika bzw. Ausbildungsstellen;
c. die Vergabe von Stipendien, Preisen, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen im Rahmen der Satzungszwecke;
d. die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der § 58 Nr. 1 AO;
e. die Förderung der Kooperation und Unterstützung anderer steuerbegünstigter Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die gleiche Zwecke verfolgen bzw. fördern. Hierzu zählen u.a.:
aa. Deutsches Komitee für UNICEF e.V.;
bb. Deutsche Kinder- und Jugendstiftung gGmbH;
cc. Studienstiftung des Deutschen Volkes;
dd. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V.;
ee. Stiftung Deutsche Sporthilfe.
3. Die Zwecke können sowohl operativ als auch fördernd verwirklicht werden. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Der Vorstand entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden.
4. Eventuelle Forschungsergebnisse sind zeitnah zu veröffentlichen.
5. Die Stiftung kann darüber hinaus auch Treuhandvermögen verwalten. Dies ist auch dann möglich, wenn der mit dem treuhänderisch gehaltenen Vermögen verbundene steuerbegünstigte Zweck nicht bzw. nicht vollständig mit den Zwecken der Stiftung identisch ist.
6. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
7. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
8. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
9. Soweit nicht in dieser Satzung festgelegt, soll der Vorstand entscheiden, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist. Die Steuerbegünstigung der Stiftung darf dadurch nicht gefährdet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus den ihr vom Stifter zugewendeten Vermögenswerten. Zustiftungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
2. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen grundsätzlich nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Die restlichen Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. § 3 Absatz 1 Satz 3 der Satzung ist zu beachten. 
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe der Stiftung

1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
2. Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
3. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsführung zuordnen. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Danach werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren im Stiftungsgeschäft - erstmals - berufen bzw. vom Stiftungsrat gewählt, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet. Wiederwahl - auch mehrfach - ist zulässig.
2. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
3. Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Als wichtiger Grund ist insbesondere eine nachhaltige oder gröbliche Verletzung der nach dieser Satzung dem Vorstand obliegenden Aufgaben anzusehen.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Tod oder Amtsniederlegung bzw. Abberufung vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit.
5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Der Vorstand der Stiftung kann durch einstimmigen Beschluss Persönlichkeiten, die sich besonders um die Stiftung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit ernennen.

§ 7 Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
2. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter fordern dabei die Vorstandsmitglieder zur Stimmabgabe auf. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der sich beteiligenden Vorstandsmitglieder.
6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Vorstands und dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstandsvorsitzende ist in dieser Eigenschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und der Stiftungssatzung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen.
3. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Der Vorstand kann sich ferner zur Erfüllung einzelner Aufgaben dritter Personen bedienen.
4. Der Vorstand haftet nicht persönlich für Schäden, welche er der Stiftung in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit durch leichte Fahrlässigkeit zufügt.

§ 9 Geschäftsführung

1. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
2. Der Vorstand prüft und beschließt die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufstellungen als Jahresbericht.

§ 10 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu fünf Personen. Die Mitglieder werden vom Stifter gewählt. Der Stiftungsrat hat eine einheitliche Amtszeit von fünf Jahren, die mit der Bestellung der ersten Mitglieder beginnt. Weitere Mitglieder können nur für den Rest der Amtszeit hinzugewählt werden. Eine Wiederwahl - auch mehrfach - ist zulässig.
2. Das Amt eines Stiftungsratsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
3. Stiftungsratsmitglieder können vom Stifter jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats durch Tod oder Amtsniederlegung bzw. Abberufung vorzeitig aus dem Stiftungsrat aus, kann der Stifter ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit wählen. Sinkt die Zahl der Stiftungsratsmitglieder durch Tod oder Amtsniederlegung bzw. Abberufung unter eine Person, so wählt der Stifter unverzüglich mindestens ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.
5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, sofern ihm mindestens zwei Mitglieder angehören.
6. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
7. Der Nachweis über das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidungen des Stifters zu Wahlen bzw. zu erfolgten Abberufungen von Mitgliedern des Stiftungsrats wird durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung der zur Vertretung des Stifters berechtigten Vorstandsmitglieder geführt.

§ 11 Aufgaben des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Organ der Stiftung die Einhaltung des Stifterwillens und berät den Vorstand.
2. Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
a. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, § 6 Absatz 4 der Satzung bleibt unberührt;
b. die Beratung des Vorstandes.

§ 12 Beschlussfassung des Stiftungsrats

1. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder oder vom Stiftungsvorstand verlangt wird.
2. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied widerspricht.
3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsvorstand kann an den Sitzungen des Stiftungsrats teilnehmen; auf Verlangen des Stiftungsrats ist er hierzu verpflichtet.
4. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter fordern dabei die Stiftungsratsmitglieder zur Stimmabgabe auf. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der sich beteiligenden Stiftungsratsmitglieder.
6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter sowie dem Protokollanten zu unterzeichnen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 a Kuratorium

1. Dem Kuratorium gehören Persönlichkeiten des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens an, die die Arbeit der Stiftung nachhaltig fördern. Mitglieder des Kuratoriums können nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Stiftungsrat angehören. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen. Das Kuratorium wird vom Stiftungsvorstand für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Amt endet nach Ablauf dieser Zeit bzw. durch Tod oder Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Sie können außerdem jederzeit vom Stiftungsvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die jeweilige Amtszeit nach § 12 a Abs. 2 Satz 2 eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende. Scheidet eine der in Satz 1 genannten Personen vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein(e) Nachfolger(in) zu wählen.
4. Das Kuratorium beziehungsweise seine Mitglieder stehen dem Stiftungsvorstand beratend zur Seite. Das Kuratorium beziehungsweise seine Mitglieder nehmen repräsentative Aufgaben wahr.
5. Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
6. Die bis zur Genehmigung des am 5. Mai 2021 gefassten Beschlusses über die Satzungsneufassung amtierenden Mitglieder des Kuratoriums werden zu Mitgliedern des Stiftungsrates gemäß § 10 Abs. 1. Die laufende Amtszeit bleibt unverändert.

§ 13 Auflösung/Aufhebung der Stiftung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine gemeinnützige bzw. mildtätige steuerbegünstigte Körperschaft des privaten oder öffentlichen Rechts, die das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecken zu verwenden hat.
2. Über die Aufhebung der Stiftung, Satzungsänderungen und die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung beschließt der Vorstand. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls des zuständigen Finanzamtes. Einzelheiten über den Anfall des Stiftungsvermögens im Falle der Aufhebung der Stiftung bestimmt der Vorstand.
3. Der Beschluss über die Bestimmung des Empfangsberechtigten für das Stiftungsvermögen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14 Staatsaufsicht

1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
2. Der Vorstand ist nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Vorstandsmitglieder mitzuteilen;
b. den nach § 9 Absatz 2 der Satzung beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Der Vorstandsbeschluss ist beizufügen.
3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 15 Geltung gesetzlicher Vorschriften

1. Soweit in dieser Satzung anderes nicht bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 80 ff. BGB und des Berliner Stiftungsgesetzes.
2. Im Übrigen wird durch die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist vielmehr eine solche zu setzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck zu erreichen.

§ 16 Wirksamwerden der Satzung

Die Satzung wird mit der Erteilung der stiftungsrechtlichen Anerkennung wirksam.

Berlin, den 5. Mai 2021