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CSRD: Neue Richtlinien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Erfahren Sie, was die CSRD-Richtlinie der EU und das nationale Umsetzungsgesetz für Ihr Unternehmen bedeutet.

Problem und Ziel der CSRD-Richtlinie der EU

Mit dem Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ergeben sich erhebliche Änderungen für Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Bereits seit 2014 waren Unternehmen von öffentlichem Interesse nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) verpflichtet, über Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Korruptionsbekämpfung sowie Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte zu berichten. Diese NFRD wird nun durch die CSRD-Richtlinie abgelöst und deutlich erweitert.

Durch die CSRD wird sowohl der Umfang als auch der Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich ausgeweitet. Ursprünglich wurde davon ausgegangen, dass bis zu 15.000 Unternehmen in Deutschland berichtspflichtig werden. Durch neue Vorschläge der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit der CSRD könnte diese Zahl auf rund 3.900 Unternehmen sinken. Aufgrund des jüngst beschlossenen Ratsmandats ist sogar von nur noch etwa 1.300 berichtspflichtigen Unternehmen auszugehen.

Da das Gesetz zur Umsetzung der CSRD-Richtlinie infolge des Endes der Ampelkoalition im Jahr 2024 nicht mehr in nationales Recht überführt werden konnte, musste das Gesetzgebungsverfahren neu gestartet werden. Der neue Regierungsentwurf sieht gegenüber dem letzten Entwurf mehrere Änderungen vor. Hinzu kommen Anpassungen auf EU-Ebene, die die Umsetzung der CSRD betreffen. Ohne Erleichterungen würden diese Regelungen voraussichtlich zu einem jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 1,65 Milliarden Euro sowie zu einem einmaligen Aufwand von 881,2 Millionen Euro führen. Durch die vorgesehenen Einschränkungen soll der jährliche Aufwand auf etwa 430 Millionen Euro und der einmalige Aufwand auf rund 230 Millionen Euro reduziert werden.

Deutsches Umsetzungsgesetz der CSRD-Richtlinie

Die Umsetzung der CSRD-Richtlinie soll weiterhin grundsätzlich 1:1 erfolgen und den bestehenden nationalen Rechtsrahmen anpassen. Vorgesehen sind Änderungen in insgesamt 32 Einzelgesetzen, darunter das Handelsgesetzbuch, das Wertpapierhandelsgesetzbuch und die Wirtschaftsprüferordnung.

Darüber hinaus soll die sogenannte „Stop-the-Clock“-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt werden, wodurch die Berichtspflichten der CSRD für bestimmte Unternehmen zeitlich verschoben werden. Zusätzlich werden weitere Änderungen auf EU-Ebene erwartet, die im Rahmen des sogenannten „Substance Proposal“ insbesondere den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen sowie die anzuwendenden Prüfungsstandards betreffen.

Welche Punkte des CSRD-Umsetzungsgesetzes sind für den Mittelstand besonders relevant?

1. Gültigkeit der Richtlinie

Die Berichtsanforderungen gelten beginnend ab dem 01.01.2027 zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen und werden anschließend schrittweise ausgeweitet:

  1. Für die Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2027:
    Betroffen sind alle bilanzrechtlich großen Unternehmen sowie Mutterunternehmen bilanzrechtlich großer Gruppen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mindestens 450 Millionen Euro.
  2. Für das Geschäftsjahr beginnend ab dem 01.01.2028:
    Betroffen sind bilanzrechtlich kleine und mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
  3. Für die Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2028:
    Betroffen sind Drittstaatenunternehmen mit einem jährlichen Nettoumsatz von mindestens 450 Millionen Euro, sofern sie über inländische Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen verfügen, die einen Nettoumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen.

2. Betroffene Unternehmen: Besonderheiten für kapitalmarktorientierte KMU

Für kapitalmarktorientierte KMU ist vorgesehen, dass der Nachhaltigkeitsbericht auf ausgewählte Inhalte beschränkt wird. Dazu zählen insbesondere:

  • die Beschreibung des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie
  • die Darstellung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens
  • Angaben zu wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte einschließlich der Maßnahmen zu deren Identifikation, Überwachung, Vermeidung, Minderung oder Behebung
  • Informationen zu zentralen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken sowie zu deren Management
  • relevante Schlüsselindikatoren

3. Elektronisches Berichtsformat

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat in einem elektronischen Berichtsformat im ESEF-Format zu erfolgen und die verbindlichen europäischen Berichtsstandards (ESRS) anzuwenden. Der aktuelle Regierungsentwurf hält daran fest, dass ausschließlich Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte befugt sind. Zudem müssen die Nachhaltigkeitsangaben maschinenlesbar ausgezeichnet werden.

4. Weitergabe von Informationen – „Trickle-Down“-Effekt

Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten müssen – über die Angaben nach den freiwilligen Standards für KMU (VSME-Standards) hinaus – keine zusätzlichen Informationen an ihre Geschäftspartner weitergeben.

Einschätzung des BVMW

Fazit:
Der BVMW begrüßt den deutlich verringerten Anwendungsbereich der CSRD-Richtlinie sowie den reduzierten Erfüllungsaufwand für KMU. Positiv bewertet wird zudem, dass dem sogenannten „Trickle-Down“-Effekt entgegengewirkt wird und dadurch zusätzlicher administrativer Aufwand für kleine und mittlere Unternehmen vermieden werden kann.