Ein Wald mit vielen grünen moosbedeckten Bäumen

Ingemar Johnsson, Unsplash

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Erfahren Sie in diesem Gesetzessteckbrief, wie die Aktualisierung der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten aus Sicht mittelständischer Unternehmen einzuordnen ist.

Die EU-Entwaldungsverordnung verfolgt das Ziel, den Beitrag des EU-Binnenmarktes zur globalen Entwaldung und Waldschädigung deutlich zu reduzieren. Bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse dürfen künftig nur dann auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie nachweislich entwaldungsfrei sind und im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden. Die Verordnung wirkt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und greift tief in internationale Lieferketten ein.

Ziel der Verordnung

Ziel der EUDR ist es, entwaldungsbedingte Umwelt und Klimaschäden zu begrenzen und gleichzeitig einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen. Durch verbindliche Sorgfalts- und Nachweispflichten soll sichergestellt werden, dass die Nachfrage des EU-Marktes nicht länger zur Entwaldung und Waldschädigung beiträgt. Gleichzeitig soll Transparenz entlang der Lieferketten erhöht werden.

Anwendungsbereich

Die Verordnung erfasst unter anderem die Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz und Kautschuk sowie ausgewählte daraus hergestellte Erzeugnisse. Betroffen sind Unternehmen, die diese Produkte erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen. Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist eine Sorgfaltserklärung, mit der die Entwaldungsfreiheit und die Rechtskonformität der Erzeugnisse bestätigt werden.

Änderung der Verordnung zum Dezember 2025

  • Verschiebung des Anwendungsbeginns: Die Anwendung der Verordnung wird pauschal um ein Jahr verschoben.
    • Ab 30. Dezember 2026: Unternehmen mit > 50 Beschäftigte oder über 10 Millionen Euro Jahresumsatz
    • Ab 30. Juni 2027: Für Unternehmen mit < 50 Beschäftigte & Jahresbilanz < 10 Millionen
  • reduzierte Pflichten für Erst-Inverkehrbringer: Die Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung trifft künftig nur noch Unternehmen, die relevante Erzeugnisse erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Für kleine Primärerzeuger genügt eine einmalige, vereinfachte Erklärung. Nachgelagerte Marktteilnehmer können auf bereits bestehende Sorgfaltserklärungen zurückgreifen.
  • Ausnahme für Druckerzeugnisse: Erzeugnisse mit dem HS-Code ex 49 wie Bücher und Zeitungen wurden aus dem Anhang der Verordnung gestrichen. Diese Produkte fallen damit nicht mehr unter den Anwendungsbereich der EUDR.
  • Review-Klausel: Die Europäische Kommission ist verpflichtet, bis zum 30. April 2026 den administrativen Aufwand der Verordnung erneut zu bewerten. Dabei soll insbesondere geprüft werden, welche Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen entstehen und ob weitere Anpassungen erforderlich sind.

Welche Punkte sind für den Mittelstand besonders relevant?

Indirekte Betroffenheit: 

Viele mittelständische Unternehmen sind nicht Erst-Inverkehrbringer, sondern als Zulieferer oder nachgelagerte Marktteilnehmer Teil betroffener Lieferketten. Sie müssen weiterhin Informationen bereitstellen, auch wenn sie selbst keine Sorgfaltserklärung abgeben müssen.

Mehr Zeit für die Umsetzung:

Die Verschiebung des Anwendungsbeginns schafft zusätzlichen Planungsspielraum für die Anpassung von Lieferketten, Verträgen und internen Prozessen.

Fortbestehende Belastung für Erstinverkehrbringer: 

Mittelständische Unternehmen, die selbst als Erst-Inverkehrbringer auftreten, bleiben mit umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten konfrontiert.

Einschätzung des BVMW

Die vorgenommenen Änderungen stellen eine spürbare Entlastung für den Mittelstand dar und sind somit zu begrüßen. Insbesondere die Fristverschiebung und die Fokussierung der Pflichten auf Erst-Inverkehrbringer reduzieren den unmittelbaren Umsetzungsdruck und vermeiden Doppelbelastungen entlang der Lieferkette.

Gleichzeitig bleibt der grundlegende Bürokratieaufwand der Verordnung hoch. Für mittelständische Erst-Inverkehrbringer sind die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit, Datenerhebung und rechtssichere Dokumentation weiterhin sehr anspruchsvoll. Die Review-Klausel ist ein wichtiges Signal, ersetzt jedoch keine strukturelle Vereinfachung.

Aus Sicht des Mittelstands ist entscheidend, dass die angekündigte Überprüfung tatsächlich zu praxistauglichen Anpassungen führt und ergänzende Unterstützungsangebote geschaffen werden.