Pflanzensätzling und Münzen

Micheile Henderson, Unsplash

Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Erfahren Sie welche steuerlichen Maßnahmen die Bundesregierung mit dem Investitionssofortprogramm plant – und was das konkret für mittelständische Unternehmen bedeutet.

Das Gesetz zielt darauf ab, Investitionen durch steuerliche Anreize zu beschleunigen, die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu stärken und den Standort Deutschland im internationalen Vergleich attraktiver zu machen. Kernmaßnahmen sind unter anderem die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, eine schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer sowie die Erweiterung der steuerlichen Forschungsförderung. Besonders für investierende Unternehmen entstehen neue Gestaltungsmöglichkeiten – gleichzeitig bleibt für viele kleinere Mittelständler die direkte Entlastungswirkung begrenzt. 

Ziele des Gesetzes

Wachstumsimpuls durch steuerliche Anreize
Das Programm setzt auf verbesserte Abschreibungen, Entlastungen für thesaurierte Gewinne und eine künftig niedrigere Körperschaftsteuer, um Investitionen anzustoßen, vorzuziehen und Standortentscheidungen zugunsten Deutschlands zu fördern. 

Stärkung der Standortattraktivität
Die Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere im internationalen Vergleich verbessern, Planungssicherheit schaffen und langfristige Investitionen begünstigen. 

Innovationen und klimafreundliche Mobilität fördern
Zusätzliche Anreize für Forschungs- und Entwicklungsausgaben sowie für den betrieblichen Einsatz von Elektrofahrzeugen sollen nachhaltige Impulse setzen. 

Welche Punkte sind für den Mittelstand besonders relevant?

  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter:
    30 % AfA für Anschaffungen zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 – das stärkt kurzfristig die Liquidität und Investitionsbereitschaft.
  • Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge:
    Staffel-AfA (75 % im Jahr der Anschaffung, 10 % im Folgejahr etc.) für betrieblich genutzte E-Fahrzeuge – begrenzte Anwendung zwischen Juli 2025 und Dezember 2027.
  • Anhebung der Fördergrenze für Elektro-Dienstwagen:
    Die Bruttolistenpreisgrenze wird auf 100.000 € erhöht – steuerliche Vorteile gelten somit auch für leistungsfähigere E-Fahrzeuge im Mittelstand.
  • Stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer:
    Ab 2028 bis 2032 von 15 % auf 10 % – dies betrifft Kapitalgesellschaften und schafft international verbesserte Wettbewerbsfähigkeit.
  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für Personenunternehmen:
    Die Besteuerung nicht entnommener Gewinne sinkt ebenfalls schrittweise – ein Schritt hin zur steuerlichen Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften.
  • Erweiterung der steuerlichen Forschungsförderung:
    Die Bemessungsgrundlage für förderfähige F&E-Aufwendungen wird auf 12 Mio. € angehoben; zudem wird ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag von 20 % eingeführt. 

Einschätzung des BVMW

Das Investitionssofortprogramm enthält wichtige Impulse – insbesondere durch die degressive AfA und die beginnende Entlastung bei der Körperschaftsteuer. Aus Sicht des Mittelstands bleiben jedoch zentrale strukturelle Herausforderungen ungelöst: 

  • Die Thesaurierungsbegünstigung dürfte für viele kleinere und mittlere Unternehmen nur begrenzte Wirkung entfalten. Gerade in Betrieben mit moderatem Gewinnniveau ist der Anteil nicht entnommener Gewinne meist gering – entsprechend begrenzt ist auch der investitionsrelevante Liquiditätseffekt. Für diese Unternehmensgruppe braucht es breitere steuerliche Entlastungen, etwa im Einkommensteuerrecht, z. B. durch eine Abflachung des Mittelstandsbauchs.
  • Die Körperschaftsteuersenkung kommt zu spät und fällt zu gering aus. Der volle Entlastungseffekt tritt erst ab 2032 ein – in einem global verschärften Standortwettbewerb ist das ein unzureichendes Signal. Der deutsche Unternehmenssteuerstandort bleibt bis dahin strukturell benachteiligt.
  • Die degressive AfA & E-Auto AfA ist ein sinnvoller Impuls, entfaltet aber nur dann nachhaltige Wirkung, wenn Unternehmen Planungssicherheit über mehrere Jahre hinaus haben. Eine Befristung bis 2027 greift zu kurz – die Regelung sollte dauerhaft oder mindestens langfristig angekündigt weitergeführt werden. Zudem sind nur bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt, während wichtige Investitionen in beispielsweise IT-Infrastruktur oder anderen Bereichen außen vor bleiben.
  • Die Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage ist aus Mittelstandssicht zu begrüßen 

Fazit: Trotz einzelner positiver Ansätze entfaltet das Gesetz voraussichtlich nicht die nötige Breitenwirkung, um im Mittelstand eine spürbare Investitionsdynamik auszulösen. Viele Maßnahmen greifen nur bei Unternehmen, die Gewinne erzielen und investieren können – andere bleiben außen vor. Auch der prognostizierte Entlastungseffekt fällt über die Laufzeit eines Projekts meist nur marginal aus. Zudem blendet das Gesetz zentrale Investitionshemmnisse wie Bürokratieaufwand und das insgesamt hohe Preisniveau – insbesondere bei Energie – in der Breite aus. Ein echter „Investitionsbooster“ entfaltet ohne Entlastung an diesen Punkten kaum die dringend benötigte Wirkung. 

Eine spürbare und zielgerichtete Verbesserung für alle Unternehmen, unabhängig von Investitionskraft oder Gewinnlage, wären etwa die Abschaffung des Solidaritätszuschlags sowie die versprochene flächendeckende Absenkung der Stromsteuer.