In diesem Gesetzessteckbrief erfahren Sie welche Aspekte der EU-Richtlinie zu Nachhaltigkeits- und Sorgfaltspflichten von Unternehmen relevant für den Mittelstand sind.
xuanhuongho, iStock
Erfahren Sie in diesem Gesetzessteckbrief, welche kurzfristigen Entlastungen die Bundesregierung im Zuge der Gesetzesanpassungen an die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD vorsieht.
Die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) ersetzt in Deutschland zum 26. Juli 2027 das bisherige Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Erfasst werden dadurch künftig weniger Unternehmen als bisher: Die Richtlinie wird graduell bis 2029 auf Betriebe ab 1000 Mitarbeitenden und einem jährlichen Umsatz von mehr als 450 Millionen Euro ausgeweitet. Mittelständische Unternehmen sind damit – wie schon beim LkSG – nur indirekt von der CSDDD betroffen. Grundsätzliches Ziel bleibt die Sicherstellung von Menschenrechten und Umweltschutz in den Lieferketten. Damit Unternehmen in der Übergangszeit keinen zusätzlichen Aufwand haben, wird das LkSG angepasst: Die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten (§10 Abs. 2 LkSG) entfällt. Dadurch reduzieren sich auch für den Mittelstand bürokratische Anforderungen.
Mit der Anpassung des LkSG soll vor allem die administrative Belastung für Unternehmen reduziert werden. Die im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten bleiben bestehen, allerdings entfällt die Berichterstattung. Damit wird das Gesetz anwendungs- und vollzugsfreundlicher gestaltet. Der Übergang zur CSDDD soll so wirtschaftsfreundlich und rechtssicher erfolgen.
Mit der Anpassung möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass deutsche Unternehmen bis zur nationalen Umsetzung der CSDDD keiner höheren Belastung als ihre europäischen Wettstreiter:innen ausgesetzt sind. Die Gesetzesänderung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berichte müssen auch rückwirkend ab Januar 2023 nicht mehr erstellt werden. Davon verspricht sich der Gesetzgeber jährliche Einsparungen in der Wirtschaft in Höhe von rund 4,1 Millionen Euro.
Die im LkSG festgelegten Sorgfaltspflichten gelten weiterhin. Im Übergangszeitraum sollen jedoch nur noch besonders schwere Verstöße sanktioniert werden: Damit sind Fälle gemeint, die auch bisher als besonders schwerwiegend bewertet wurden und mit einer erhöhten oder umsatzbezogenen Geldbuße geahndet werden. Solche Pflichtverstöße können mit Bußgeldern von bis zu 800 000 Euro geahndet werden.
Die Anpassung des LkSG reduziert kurzfristig den bürokratischen Aufwand für mittelständische Zulieferer größerer Unternehmen. Langfristig ändert sich jedoch wenig: Ab 2027 greifen die Anforderungen der EU-Richtlinie CSDDD zunächst für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden, ab 2029 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. Für den Mittelstand als Teil dieser Lieferketten bleibt damit die Pflicht bestehen, Sorgfaltsprozesse umzusetzen.
Die Intention der CSDDD – Menschenrechte und Umweltschutz in globalen Lieferketten zu stärken – ist richtig. Entscheidend ist nun, dass die von der Bundesregierung zugesicherten Unterstützungsangebote für kleine und mittelständische Unternehmen tatsächlich greifen. Nur so lassen sich faire Wettbewerbsbedingungen und nachhaltige Lieferketten schaffen, ohne den Mittelstand zu belasten.