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Recht
03.11.2025

Ein Grundsatz im Patentrecht lautet: „Erst anmelden, dann reden!“

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, warum dieser Rat beherzigt werden sollte.

Autor: Marco Hoffmann

Das Urteil des BGH (X. Zivilsenat) vom 29.07.2025 (X ZR 99/23) betrifft die Patentfähigkeit eines deutschen Patents, das die automatisierte Erkennung und robotergestützte Bearbeitung von Defekten in Werkstückoberflächen unter Schutz stellt.  Eine Erfindung kann jedoch nur wirksam unter Schutz gestellt werden, wenn sie neu und erfinderisch ist und nicht zum Stand der Technik gehört.

Wesentliche Merkmale der Erfindung sind vor der Anmeldung des Patents in Präsentationsfolien offenbart worden, die ein Mitarbeiter eines mit der Patentinhaberin verbundenen Unternehmens für einen Vortrag verwendet hat. Diese Folien gehören dadurch zum Stand der Technik, da der Workshop frei zugänglich war. Durch die zusätzliche Aushändigung der Folien an einen nicht nach bestimmten Kriterien abgegrenzten und keiner Geheimhaltungspflicht unterliegenden Kreis von Teilnehmern war die hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet, dass die darin enthaltenen Informationen einer unbegrenzten Anzahl von Personen zugänglich werden. Damit gehörte dieser Foliensatz vom Tag der Veranstaltung an zum Stand der Technik. Es spielt auch keine Rolle, dass der Vortragende die Folien einschränkend interpretierte. Denn der Offenbarungsgehalt der Folien ist unabhängig von eventuellen einschränkenden Zusatzinformationen zu würdigen, die während des Vortrags gegeben wurden. Solche Informationen können zwar das Verständnis derjenigen Zuhörer geprägt haben, die dem Vortrag aufmerksam gefolgt sind. Sie waren für Personen, die nicht an dem Workshop teilgenommen und nur die Folien ausgehändigt erhalten haben, indes nicht zugänglich. Die darin offenbarten Merkmale waren somit nicht mehr neu. Da die weiteren Merkmale des Patentanspruchs in einer älteren amerikanischen Patentschrift offenbart worden waren, lag die beanspruchte Erfindung für einen Fachmann nahe und war nicht mehr erfinderisch.

Vor der Anmeldung sollten Offenbarungen vermieden werden. Wenn es sich nicht umgehen lässt, sollten geeignete Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen werden.

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