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16.01.2026

Erfolge der politischen Arbeit: Steuern und Finanzen

Perspektivische Senkung der Körperschaftsteuer

Die Reform der Körperschaftsteuer wurde im Sommer 2025 beschlossen und zielt ab auf die langfristige Standortattraktivität. Deutschland galt lange als Hochsteuerland für Kapitalgesellschaften. Die Regierung hat hier einen Stufenplan verabschiedet, der jedoch aufgrund der Haushaltslage erst verzögert greift. Bis 2027 verharrt der Körperschaftsteuersatz bei 15 Prozent und sinkt ab 2028 bis 2032 schrittweise auf 10 Prozent. Damit reduziert sich die Gesamtsteuerbelastung von derzeit rund 30 Prozent auf 25 Prozent, wodurch Deutschland im internationalen Steuerwettbewerb deutlich besser positioniert sein wird.

Der BVMW forderte angesichts der hohen Steuerbelastung schon lange eine Anpassung der Körperschaftsteuer auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau. Die Senkung der Körperschaftsteuer war lange überfällig und hätte noch besser auf 2026 vorgezogen werden sollen. Die Bundesregierung geht mit der Reform einen Schritt in die richtige Richtung, langfristig sollte die Gesamtsteuerbelastung jedoch auf 15 Prozent gesenkt werden.

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Stärkung der Reinvestitionsrücklage

Der § 6b EStG ist im Rahmen des „Wachstumsbooster“ ebenfalls angepasst worden. Der Paragraph erlaubt es, stille Reserven, die bei der Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern (z. B. Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften) aufgedeckt werden, steuerneutral auf neue Investitionen zu übertragen („Roll-Over“). Der Höchstbetrag wurde durch die Reform wurde von bisher 500.000 Euro auf zwei Millionen Euro vervierfacht.

Durch die Reform können mittelständische Unternehmer z. B. Anteile an einer Tochter-GmbH verkaufen, um das Kapital in ein neues, innovatives Geschäftsfeld zu investieren. Bisher musste der Veräußerungsgewinn oberhalb von 500.000 Euro sofort versteuert werden, was das Reinvestitionsvolumen schmälerte. Die Anhebung auf zwei Millionen Euro stärkt die Innenfinanzierungskraft massiv und fördert die Kapitalallokation hin zu produktiveren Verwendungen, ohne dass der Fiskus Liquidität entzieht.

Option zur Körperschaftsteuer und Thesaurierungsbegünstigung

Die ungleiche Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften wurde zuletzt 2008 mit der Einführung der Thesaurierungsbegünstigung behandelt. Die Regelung hat sich aufgrund der komplexen Ausgestaltung als praxisuntauglich erwiesen. Am 30. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verkündet, das zu Beginn des Jahres 2022 in Kraft getreten ist. Damit wird in Deutschland erstmals ein steuerliches Optionsmodell eingeführt, für das sich auch der BVMW seit langem einsetzt. Mit dem Wachstumschancengesetz sollen nun alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsteuer zu optieren. Dies soll insbesondere bei mittelständischen Personengesellschaften und Familienunternehmen zu verbesserten steuerlichen Rahmenbedingungen führen. Im Koalitionsvertrag ist angekündigt, die rechtsformneutrale Besteuerung einzuführen.

Auch wenn die Einführung eines solchen Optionsmodells bereits als Erfolg verbucht werden kann, sieht der BVMW flankierenden Handlungsbedarf. Für das Gelingen der Reform ist eine praxisnahe Ausgestaltung des Optionsrechts elementar, weshalb kleine und mittlere Unternehmen nicht durch einen überbordenden Formalismus abgeschreckt werden. Darüber hinaus fordert der BVMW, dass die längst überfällige Weiterentwicklung der Thesaurierungsbegünstigung endlich verfolgt wird. Wir fordern eine Senkung der Unternehmenssteuerbelastung für thesaurierte Gewinne auf maximal 25 Prozent. Zudem sollte die Gewerbesteuer voll auf die Einkommenssteuer anrechenbar sein.

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Renaissance der degressiven Abschreibung (AfA)

Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wurde von der Bundesregierung reaktiviert, sodass es über die Krisenbewältigung hinaus als aggressiver Investitionsanreiz fungiert. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden, wurde die degressive AfA wieder eingeführt. Der Abschreibungssatz beträgt bis zu 30 Prozent, was dem 2,5-fachen des linearen Satzes entspricht. Die ökonomische Wirkung liegt in der zeitlichen Verschiebung der Steuerlast. Für ein Unternehmen bedeutet dies einen erheblichen Liquiditätsgewinn in den ersten Jahren der Investition, wenn die Finanzierungskosten am höchsten sind und die Erträge aus der neuen Maschine oder Anlage oft noch anlaufen.

Der BVMW forderte schon lange eine Verbesserung der Abschreibungsbedingungen, um Investitionen zu fördern. Zwar bestehen noch viele Hürden für Investitionen hinsichtlich Bürokratie, Arbeitskosten, etc., aber steuerpolitisch macht die Maßnahme Investitionen attraktiver und trägt zur Investitionstätigkeit bei.

Anhebung der Kleinunternehmergrenzen

Die Kleinunternehmerregelung stellt für viele kleine und mittlere Unternehmen eine bürokratische Erleichterung dar, da sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Gleichzeitig führt sie aber zu strukturellen Wettbewerbsnachteilen und Investitionshemmnissen. Unternehmen, die knapp unterhalb der Umsatzgrenze bleiben, verzichten oft bewusst auf Wachstum, um nicht in die Regelbesteuerung zu rutschen. Das verzerrt betriebliche Entscheidungen und verhindert Skalierung. Zudem erzeugt die Regelung erhebliche Unsicherheit bei der Jahresplanung, da schon geringe Mehrumsätze zur Pflichtversteuerung führen können. Die fehlende Möglichkeit zum Vorsteuerabzug verschlechtert außerdem die Kostensituation gegenüber regelbesteuerten Wettbewerbern.

Der BVMW hat sich seit langem für eine Anhebung der Schwellenwerte bei der Kleinunternehmerregelung stark gemacht, um kleine Betriebe von bürokratischem Aufwand zu entlasten. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurden die Umsatzgrenzen im Vorjahr auf 25.000 Euro und im laufenden Jahr auf 100.000 Euro angehoben. Das mindert Wachstumshemmnisse und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit kleiner Unternehmen.

Entfall der Dry-Income Besteuerung

Dry-Income Besteuerung bezeichnet den Effekt, dass Beteiligungen als fiktives Einkommen auch dann besteuert werden, wenn aus der Beteiligung noch keine realen Einnahmen geflossen sind („dry“). Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz wird diese paradoxe Besteuerungspraxis ab 2024 aufgelöst und erst besteuert, wenn reale Einkommen an Beschäftigte abfließen. Zusätzlich wird der jährliche Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen von 1.440 auf 5.000 Euro angehoben.

Der BVMW machte sich seit langem für die Abschaffung der Dry-Income Besteuerung stark. Die nun verabschiedeten Maßnahmen stellen eine Verbesserung für den Start-up-Standort Deutschland dar. Um international wettbewerbsfähig zu werden, fordern wir zudem, dass die Freibeträge auf 10.000 Euro angehoben werden und die Gewinne pauschal, angelehnt an die Abgeltungsteuer, mit 25 Prozent zum Zeitpunkt der tatsächlichen Realisation versteuert werden.

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Erfolge der politischen Arbeit des BVMW  pdf / 2,2 MB

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