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Themen

Gesundheit
01.10.2022

Corona-Gesetze kranken an Datenarmut

Die Diskussion zu den Corona-Maßnahmen, die in der diesjährigen Herbst-Winter-Saison zur Anwendung gelangen sollen, geht in die nächste Runde.

Autor: Prof. Dr. iur. Dr. med. Alexander P. F. Ehlers, Daniel Menghin

Corona-Müdigkeit trifft auf anhaltende Desorientierung.

Schaffen bundesweite gesetzliche Neuerungen Abhilfe?

Diskussionsstoff bietet die am 3. August vom Bundesministerium für Gesundheit angekündigte Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Dort geregelt sind die besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Covid19-Krankheit im Kontext einer epidemischen Lage nationaler Tragweite oder unabhängig einer solchen. Passend zur Vermutung der viralen Hochkonjunktur sollen entsprechende Schutzmaßnahmen vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 gelten. Allzu viel Konkretes zu den umzusetzenden Corona-Schutzmaßnahmen darf man sich von den Vorstößen bei der Fortentwicklung des Maßnahmenkatalogs allerdings nicht erwarten.

Neue Maßnahmen?

Inhaltlich soll sich an den Maßnahmen, die zur Anwendung gelangen können, nichts ändern. Es bleibt grundsätzlich bei Masken- und Testpflicht. Die örtliche und zeitliche Geltung der unterschiedlichen Schutzmaßnahmen wird allerdings erneut angepasst. Vorgesehen sind bundesweit grundsätzlich die Maskenpflicht im öffentlichen Flug- und Personenfernverkehr sowie in ausgewählten Einrichtungen und eine Testpflicht bei Betretung bestimmter Einrichtungen der Gesundheits- und Altenpflege. Die ergänzenden Schutzmaßnahmen weiten den Anwendungsbereich der Maskenpflicht auf öffentlich zugängliche Innenräume und den öffentlichen Personennahverkehr aus. Auch die Testpflicht wird ausgeweitet – und zwar unter anderem auf Schulen, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern und Justizvollzugsanstalten. Außerdem ergänzend ist es Ländern und Gebietskörperschaften vorbehalten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Maskenpflicht auch im Außenbereich, in Betrieben, Einrichtungen, Gewerbe, Groß- und Einzelhandel und bei Veranstaltungen unterschiedlicher Art vorzuschreiben. Dazu kommen Abstandsregeln und Personenobergrenzen.

Absehbare Unstimmigkeiten

Bereits von vielen, insbesondere den Ländern, wurden erneute Unstimmigkeiten in der Fortentwicklung der Corona-Schutzmaßnahmen aufgezeigt. Wenngleich das Gesetz tatsächlich Indikatoren zur Bewertung der Erforderlichkeit der Maßnahmen vorsieht, so fehlt die Regelung dazu, welche Maßnahme in Bezug auf welche Indikatoren besonders angemessen ist. Angesichts der Ergebnisse des Sachverständigenausschusses nach § 5 IfSG in seinem Evaluationspapier vom 30. Juni 2022 ist die fehlende Verknüpfung zwischen Pandemie-Indikatoren und Schutzmaßnahmen nachvollziehbar. Dem deutschen Gesetzgeber fehlt es offensichtlich schlicht an Daten zur effektiven Verknüpfung. Einige Maßnahmen, insbesondere Maskenund Testpflicht, können gemäß dem aktuellen Entwurf mit einer frischen Impfung oder einem Genesenennachweis umgangen werden. Hinsichtlich einer frischen Impfung hat der Gesetzgeber beschlossen, einen Zeitraum von drei Monaten ab der letzten Einzelimpfung festzulegen. Wenngleich medizinisch wohl vertretbar, so werden sowohl die konkrete Umsetzbarkeit einer solchen Unterscheidung kritisiert als auch mögliche negative Auswirkungen auf die Impfbereitschaft der Bevölkerung moniert.

Ein ernüchternder Ausblick

Ab dem ersten Oktober tritt das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft, das unter anderem eine FFP2- Maskenpflicht im Zug sowie medizinischen Einrichtungen bundesweit vorschreibt, im Flugzeug hingegen nicht. Die Bundesländer können darüber hinaus per Verordnung entsprechend der pandemischen Lage verschärfte Maßnahmen verhängen, es kommt also unweigerlich erneut zu einem Flickenteppich an Regeln. Was für den Einzelnen wirklich gelten soll, ist weiterhin also nicht absehbar und bleibt Ländersache oder Sache der Gebietskörperschaften.

Empfehlungen für Unternehmen

Die Corona-Schutzmaßnahmen, die im Herbst und Winter des Jahres 2022 zur Anwendung gelangen werden, stehen zwar noch nicht fest, aber auch betriebliche Hygienekonzepte können erneut zur rechtlichen Pflicht in Unternehmen erwachsen und müssen Maßnahmen wie Belüftung, regelmäßige Desinfektion und Vermeidung von Körperkontakten vorsehen. Es handelt sich allerdings auch hierbei wiederum um eine auf lokaler Ebene zur Anwendung gelangende Schutzmaßnahme. Die folgenden Empfehlungen bauen auf den derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und zu erwartenden Maßnahmen auf. Die wichtigsten Hygieneschutzmaßnahmen sind: (eingeschränkte) Masken- und Testpflicht, (eingeschränkte) Kontaktbeschränkungen, Abstandsregeln, Hygieneempfehlungen, die Steigerung der Impfquote mittels entsprechender Anregungen, kostenfreie Bürgertests, sofern erforderlich, Monitoring und Früherkennung von Corona-Infektionen in der Bevölkerung durch Stichproben. Bei Vorliegen konkreter Vorgaben für den Herbst und Winter 2022 können die Empfehlungen einer Anpassung unterzogen werden.

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