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BSI-Handreichung nennt drei Kompetenzen nach § 38 BSIG
Mit Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG) Anfang Dezember 2025 gelten in Deutschland neue Anforderungen an das Cybersicherheits-Risikomanagement.
§ 38 des novellierten BSI-Gesetzes (BSIG) verpflichtet Geschäftsleitungen „besonders wichtiger“ und „wichtiger“ Einrichtungen zur Umsetzung und Überwachung von Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen sowie dazu, Cybersicherheitsrisiken und entsprechende Managementpraktiken fachlich bewerten zu können.
Regelmäßige Schulungen dienen der Sicherstellung dieser erforderlichen Management-Urteilsfähigkeit.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat im Oktober 2025 eine vorläufige Handreichung zur „NIS-2-Geschäftsleitungsschulung“ veröffentlicht.
ADVISORI unterstützt Unternehmen bei Planung, Durchführung und Dokumentation entsprechender Schulungen.
Pflichten und Haftungsbezug
§ 38 BSIG sieht vor, dass Geschäftsleitungen bei schuldhafter Pflichtverletzung ihrer Einrichtung nach den Regeln des Gesellschaftsrechts für verursachte Schäden haften können.
Die Schulungspflicht zielt darauf, Risiken und Risikomanagementpraktiken der IT-Sicherheit einordnen und deren Auswirkungen auf die erbrachten Dienste beurteilen zu können.
Drei Kompetenzfelder für die Geschäftsleitung
„Gefordert ist Management-Urteilsfähigkeit – nicht technisches Detailwissen“, erklärt ADVISORI.
Rhythmus und Dokumentation
Als Orientierung wird ein Wiederholungsintervall von mindestens drei Jahren genannt; bei wesentlichen Veränderungen können zusätzliche Schulungen erforderlich werden.
Über ADVISORI
ADVISORI FTC GmbH berät Unternehmen zu Cybersecurity, Informationssicherheit, Regulatorik und Risikomanagement.
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