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20.03.2022

Corona ist vorbei! Oder doch nicht? Das entscheidet der Arbeitgeber.

Wolfgang Thanner
Für die nächsten Wochen gibt es also neue Regelungen. Im Wesentlichen geht die Verantwortung für Maßnahmen am Arbeitsplatz an die Arbeitgeber über. Ob das nun wirklich eine Erleichterung ist, müssen diese selbst beurteilen.

Erstmal (fast) alles wie gehabt bis 02. April?

Die bisherigen Regelungen in Bayern, was Schulen, KiTas und Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen betrifft, bleiben erstmal die nächsten 2 Wochen mehr oder weniger wie gehabt. Für die Schulen gibt es ein abgestuftes Konzept zur Reduzierung der Maskenpflicht.

Die Zugangsregelungen nach Impf-, Genesenen- oder Teststatus – also die Regelungen zu 2G plus, 2G oder 3G – bleiben im schon bisher geltenden Umfang erhalten. Es gilt also bis 2. April weiterhin z.B.

  • 2G plus in Diskotheken

  • 2G bei Sport, Kultur und im Freizeitbereich, in Zoos, bei Messen und Kongressen, bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie

  • 3G in der Gastronomie und im Beherbergungswesen sowie in Hochschulen und im weiteren außerschulischen Bildungsbereich.

Vor allem in Bereichen, die bisher stark von Kontaktbeschränkungen geprägt waren, fallen aber viele andere Beschränkungen:

Entfall folgender Regelungen ab 19. März:

Aufgrund der zu erwartenden bundesrechtlichen Vorgaben entfallen dagegen die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen, bestehende Vorgaben zu Kapazitäts- und Personenobergrenzen, die Sonderregelungen für Gottesdienste und Versammlungen, das Tanz- und Musikverbot in der Gastronomie, das bisherige Verbot von Volksfesten und Jahresmärkten, das Verbot des Feierns auf öffentlichen Plätzen sowie bestehende Alkoholverkaufs- und -konsumverbote sowie die Verpflichtung zur Betreuung in festen Gruppen in Kitas. (Quelle: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/)

SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wird maßgeblich für die meisten Arbeitgeber

Generell gilt 3G am Arbeitsplatz nur noch für Beschäftigte mit Kundenkontakt in den zugangsbeschränkten Bereichen. Testpflicht gilt nur noch für Beschäftigte in vulnerablen Bereichen wie z.B. Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.

Allerdings haben Arbeitgeber die Verpflichtung (zumindest von 20. März bis zum 25. Mai 2022) die neuen Regelungen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung zu beachten (Quelle: Referentenentwurf SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung):

§ 2 Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz

(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

(2) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

(3) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:

  • 1. das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,

  • 2. die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können,

  • 3. die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.

Ausserdem gelten für die Arbeitgeber Pflichten nach § 3, Ihren Beschäftigten Schutzimpfungen während der Arbeitszeit zu ermöglichen sowie sie zu Schutzimpungen zu informieren:

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Wie weit es den Arbeitgebern (auch bisher schon) rechtlich ermöglicht ist, strengere Maßnahmen umzusetzen und wie ggf. bei Rechtsstreitigkeiten zu (vielleicht aus Sicht von Arbeitnehmern zu eng gefassten) Gefährdungsbeurteilungen entschieden wird, das wird die Zukunft zeigen.

Sinnvoll weiterhin - Home-Office wo es geht, Schutz der Beschäftigten so gut es geht.

Und so mancher dürfte einfach die nächsten Wochen und Varianten abwarten.

Die offizielle Stellungnahme des BVMW zu den Änderungen finden Sie hier.

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