Glühbirnen pendeln; Energie Härtefall Hilfen

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20.04.2023

Update: Energie-Härtefallhilfen jetzt auch für 2022 beantragen

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags hatte die ersten 400 Millionen Euro freigegeben. Jetzt kann auch Hilfe für 2022 beantragt werden.

Autor: Wolfgang Thanner

Update 20. April 2023: Beantragung jetzt auch für 2022 möglich

Bayerische Unternehmen können ab sofort auch für das vergangene Jahr 2022 Energie-Härtefallhilfen beantragen. Bisher war das nur für das laufende Jahr 2023 möglich. Antragsberechtigt sind existenzbedrohte kleine und mittelständische Betriebe, die 2022 von einer Verdoppelung der Energiepreise betroffen waren. Erstattet werden die Mehrkosten aller relevanten Energieträger, soweit sie über eine energiepreisbedingte Verdoppelung im Betrachtungszeitraum hinausgehen. Die Hilfe beträgt maximal die Höhe des Vorsteuerverlusts, bei inhabergeführten Unternehmern zuzüglich eines fiktiven Unternehmerlohns (wenn 2022 kein Geschäftsführergehalt ausbezahlt worden ist) in Höhe des individuellen Pfändungsfreibetrags, mindestens jedoch 2.000 Euro monatlich angesetzt. Die Energie-Härtefallhilfen können sowohl für 2022 als auch für 2023 beantragt werden, dabei sind für 2022 ein Vorsteuerverlust und für 2023 eine erwartete Gewinnaufzehrung Voraussetzung.

Quelle: PM 163/23 des Bayerischen StmWI vom 20.04.2023

Energie Härtefall-Hilfen jetzt beantragbar

06.03.2023

Es hat ein wenig gedauert, aber nun ist das erste Paket zu den Energie-Härtefallhilfen vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags freigegeben.

Das heißt für betroffene Unternehmen, dass sie ab sofort (06.03.2023) Anträge auf Härtefallhilfe stellen können.

Betroffene Unternehmen erhalten für 2023 einen Ausgleich für betriebliche Energiekosten, wenn die gezahlten Preise über eine Verdoppelung des Durchschnittspreises 2021 hinausgehen und existenzbedrohend für den Betrieb sind. Der Härtefall wird angenommen, wenn der für 2023 erwartbare Jahresgewinn (auf Basis des Jahresdurchschnittsgewinns der letzten fünf Jahre) durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird. Inhabergeführte Unternehmen können einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe des individuellen Pfändungsfreibetrags, mindestens jedoch 2.000 Euro pro Monat, geltend machen, sofern kein Geschäftsführergehalt gezahlt wurde.

Die Hilfen können unabhängig vom genutzten Energiesystem beantragt werden. Sowohl leitungsgebundene Energieträger wie Strom, Gas oder Fernwärme als auch nicht-leitungsgebundene Energieträger wie Holz, Pellets, Hackschnitzel und Flüssiggas sind erlaubt.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Beschäftigten. Als KMU gelten auch Soloselbständige, Landwirte und Angehörige der freien Berufe.

Anträge können ab heute direkt vom Unternehmen selbst oder durch einen qualifizierten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt) über eine elektronische Antragsplattform gestellt werden.

Über die Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen entscheidet eine Härtefallkommission. Die Härtefallkommission besteht aus Vertretern der bayerischen Wirtschaft, der Steuerberaterkammern und des Bayerischen Wirtschaftsministeriums.

Ausführliche Informationen zur Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen und den Antragsvoraussetzungen finden sich auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums unter https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/energie-haertefallhilfe/. Es ist auch eine Service-Hotline eingerichtet, die per Telefon (Mo – Fr 8-18 Uhr) unter 089- 5790 5005 sowie per E-Mail (Haertefallhilfe[at]stmwi.bayern[dot]de) erreichbar ist.

Quelle: Pressemitteilung-Nr. 91/23 des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 06.03.2023

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