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Und da fällt der Blick zwangsläufig auf die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft oder kurz UG (haftungsbeschränkt). Diese Gesellschaft begrenzt sowohl die Haftung auf das Stammkapital und kann auch noch günstig für meist unter € 500,00 gegründet werden. Das Stammkapital muss nur mit mindestens € 1,00 ausgestattet sein (auch wenn das nicht sinnvoll ist, da man schnell in die Überschuldung und dadurch die Insolvenz kommen kann).
Aber je nach Geschäftsidee kann es bei einem Stammkapital von € 1.000,00 schon funktionieren, die Firma zu betreiben.
Nur, wie muss ich diese Firma dann bezeichnen. Der Gesetzgeber hat hier in § 5a GmbHG eine Regelung aufgenommen, die dazu dient, dass die Geschäftspartner erkennen können, dass es mit der Liquidität der Firma nicht so gut bestellt ist.
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet [€ 25.000,00], muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. Januar 2022, Az. III ZR 210/20 zeigt nun, dass man auf die Einhaltung dieser Vorschrift peinlichst genau achten sollte.
Der Geschäftsführer einer UG hat einen Kunden im Namen der UG beraten, eine Finanzanlage über fast € 100.000.00 abzuschließen. Da es sich um eine Risikoanlage gehandelt hat, kam es aber zu einem Totalverlust des angelegten Betrages. Nachdem die UG aufgrund der Haftungsbeschränkung kein Vermögen hatte um den Verlust auszugleichen, versuchte der Kunde den Geschäftsführer in die Haftung zu nehmen.
In dem Urteil des BGH wurde zwar die Frage der Falschberatung nicht abschließend entschieden. Allerdings hat das Gericht mitgeteilt, dass für den Fall einer fehlerhaften Beratung auch der Geschäftsführer mit seinem kompletten Privatvermögen haftet. Denn er hat nicht ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkung hingewiesen, sondern die Gesellschaft nur als UG bezeichnet.
Nach Ansicht des BGH greift hier eine so genannte Vertrauenshaftung, weil der gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG zwingend vorgeschriebene Zusatz - "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" - weggelassen oder unzulässig abgekürzt wurde. Der bloße Verweis auf die Rechtsform der Unternehmergesellschaft genügt daher als solcher nicht, denn - anders als beim Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" - trägt die Unternehmergesellschaft die Haftungsbeschränkung nicht bereits im Namen.
Bei Weglassen nur dieses Hinweises kann vielmehr gleichermaßen der Eindruck erweckt werden, für die Unternehmergesellschaft hafte mindestens eine natürliche Person unbeschränkt.
Wenn man sich bei Gründung einer Gesellschaft für die Form einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entscheidet, sollte man bei seinem Außenauftritt immer darauf achten, dass der Zusatz (haftungsbeschränkt) mit angegeben wird, um unangenehme Folgen und eine persönliche Haftung des Geschäftsführers zu verhindern.
Autor/Kontakt:
Christian Wiszkocsill
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht