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11.03.2022

Kurzarbeit: Sonderregelungen jetzt verlängert

Wolfgang Thanner
In seiner Sitzung vom 11. März 2022 billigte der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss nach dem die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 fortgelten.

Bundesrat billigt verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld

Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30. Juni 2022 fort: Am 11. März 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten.

Längere Bezugsdauer - vereinfachter Zugang

Es erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30. Juni 2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31. März 2022 befristet.

Stabile Beschäftigung sichern

Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert habe, gebe es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten, heißt es in der amtlichen Begründung. Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden.

Akuthilfen für pflegende Angehörige

Bis zum 30. Juni 2022 gelten auch die so genannten Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz fort: Beschäftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Hintergrund: Pflegende Angehörige sind nach der Gesetzesbegründung von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie besonders betroffen. Ausfälle von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern führen dazu, dass viele Berufstätige die häusliche Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen müssen.

Quelle: Bundesrat Kompakt vom 11.03.2022 zur Plenarsitzung des Bundesrates am 11.03.2022

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