I Stock 949199590

Themen

Recht
26.11.2019

Umwandlung eines Einzelunternehmens in die GmbH

Die vier typischen Gründe

Autor: Dr. Friedemann Eberspächer, Rechtsanwalt

Den eigenen Betrieb als Einzelunternehmen zu führen, hat für den Unternehmer den Vorzug der großen Flexibilität bei geringem administrativem Aufwand. Auch steuerlich ist das Einzelunternehmen, gerade in der Aufbauphase, oft vorteilhaft. Dennoch entsteht häufig der Wunsch, das Einzelunternehmen später in eine GmbH umzuwandeln. Das hat – neben steuerlichen Erwägungen – typischerweise vier Gründe:

  • Haftungsbeschränkung: Der Einzelunternehmer haftet für sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen unbeschränkt persönlich. Dagegen ist die Haftung der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, d.h. der Gesellschafter haftet in der Regel nicht persönlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.
  • Eigenkapitalinvestoren: Die Umwandlung in die GmbH ermöglicht es, Investoren als neue Gesellschafter aufzunehmen, um das weitere Wachstum des Unternehmens zu finanzieren.
  • Managementbeteiligung: Nach der Umwandlung in eine GmbH kann der Unternehmer Managern oder Mitarbeitern Anteile übertragen und sie so wirtschaftlich an dem Unternehmen beteiligen.
  • Unternehmensnachfolge: Der Einzelunternehmer kann sein Unternehmen nur im Ganzen an einen Nachfolger oder Erben weitergeben. Nach der Umwandlung in eine GmbH kann der Unternehmer dagegen einzelne Anteile übertragen. Das ermöglicht ihm, die Nachfolge schrittweise anzugehen oder das Unternehmen an mehrere Nachfolger/Erben zu übertragen.

1. Ablauf der Umwandlung in eine GmbH

Zur Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH muss der Unternehmer sämtliche Vermögensgegenstände und Verträge, die zu dem Einzelunternehmen gehören, auf eine GmbH übertragen. Damit der Vorgang steuerneutral ist, muss die Übertragung in der Regel im Rahmen der Gründung der GmbH oder einer späteren Kapitalerhöhung der GmbH erfolgen. Andernfalls droht eine Aufdeckung stiller Reserven, das heißt ein erhebliches steuerliches Risiko für den Unternehmer.

Üblicherweise erfolgt die Umwandlung in die GmbH in den folgenden Schritten:

  • Gründung einer neuen GmbH im Wege der Bargründung mit Verpflichtung zur Einbringung des Unternehmens als sogenannte Sachagio
  • Abschluss eines Einbringungsvertrages zwischen dem Unternehmer und der neuen GmbH, mit dem sämtliche Vermögensgegenstände des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen werden. Hinweis: Aus steuerlichen Gründen ist darauf zu achten, dass wirklich sämtliche funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die GmbH übertragen werden.
  • Übertragung sämtlicher Verträge auf die GmbH. Hinweis: Die Übertragung eines Vertrages auf die GmbH wird nur wirksam, wenn der jeweilige Vertragspartner zustimmt. Nicht selten verlangen Vertragspartner für ihre Zustimmung, dass der Unternehmer zumindest für eine gewisse Zeit weiter persönlich haftet. Dann wirkt sich der Vorteil der Haftungsbeschränkung für diese Verträge (zunächst) nicht aus.
  • Automatischer Übergang sämtlicher Mitarbeiter auf die neue GmbH (sogenannter Betriebsübergang gemäß § 613a BGB)

Aus steuerlichen Gründen kann es zudem erforderlich sein, auf den Stichtag, zu dem die Übertragung wirtschaftlich erfolgen soll, eine Schlussbilanz des Einzelunternehmens zu erstellen.

2. Alternative: Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz

Als Alternative zu der erläuterten Übertragung aufgrund eines Einbringungsvertrages kann der Unternehmer seinen Betrieb auch im Wege einer sogenannten Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns gemäß § 152 UmwG auf eine GmbH übertragen. Dieser Weg steht allerdings nur Unternehmern offen, die als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind („e.K.“), nicht dagegen Freiberuflern wie etwa Architekten.

Das Verfahren zur Ausgliederung ist etwas komplexer, hat aber einen großen Vorteil gegenüber der Einbringung: Die Übertragung der Verträge im Wege der Ausgliederung erfordert in der Regel keine Zustimmung der Vertragspartner. Die Ausgliederung ist deswegen vor allem dann eine gute Option, wenn eine Vielzahl von Verträgen (z.B. Kundenverträge) übertragen werden müssen oder man sich nicht von der Zustimmung Dritter abhängig machen will.

Zusammenfassung

Die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH kann also viele Vorteile haben und ist – in beiden erläuterten Varianten – in der Praxis gut machbar. Der Vorgang ist allerdings rechtlich und steuerlich komplex. Deswegen sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt/Notar sowie ein Steuerberater in die Planung mit einbezogen werden.

Verwandte Artikel