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15.11.2022

Mehrwegpflicht ab 1. Januar 2023

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihrer Kundschaft das Angebot neben der Einweg-Verpackungen, einer wiederverwendbaren Alternative für Speisen und Getränke einräumen.

Autor: Ringo Siemon

Das neue Gesetz richtet sich an alle Restaurants, Bistros, Cafés, Lieferdienste und auch Fast-Food-Ketten, aber auch Kantinen, Betriebsgastronomien und Cateringbetriebe.

Grundsätzlich richtet sich das neue Gesetz an alle Gastronomiebetriebe, die vor Ort bestimmte Verpackungen mit verzehrfertigem Essen oder Getränken befüllen und direkt an Endverbraucher*innen abgeben. Davon betroffen sind Betriebe, die warme oder kalte Lebensmittel zum Sofortverzehr, also zum Verzehr aus der Verpackung ohne weitere Zubereitung, in

1. Einwegbechern, unabhängig von ihrem Material, oder

2. Einwegbehältnissen, zum Beispiel Boxen oder Schalen aus Kunststoff (mit oder ohne Deckel),

anbieten.

So sind zum Beispiel solche Behälter gemeint, in die typischerweise Suppen, Salate, Burger, Obst oder Nudelgerichte verpackt beziehungsweise gefüllt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Behältnisse ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen. Unter die neuen Regelungen fallen ebenso Behältnisse, bei denen nur die Beschichtung Kunststoff enthält. Keine Rolle spielt es ebenfalls, ob es sich um sogenanntes Bioplastik handelt.

Ausnahmen:

  • Ausgenommen sind kleine Betriebe (bis 80 qm Verkaufsfläche und maximal 5 Beschäftigte)
  • Mehrwegangebotspflicht gilt nicht, wenn die Speisen vorverpackt oder im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt vorgehalten werden und insofern nicht nach Kundenwunsch individuell befüllt werden

Für große und kleine Betriebe verpflichtend:

Anbringung deutlich sicht- und lesbarer Informationstafeln oder -schilder zum jeweiligen Mehrwegangebot (eigene Mehrwegverpackungen/Befüllung mitgebrachter Mehrwegbehältnisse)

  • Regelungen für große Betriebe (mehr als 80 qm Verkaufsfläche und mehr als 5 Beschäftigte)
  • Wenn ein Betrieb Einwegverpackungen aus Kunststoff anbietet, dann muss er auch eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten.

Möglichkeit 1: Der Betrieb schafft eigene Mehrwegverpackungen an, zum Beispiel aus Kunststoff oder Glas

Möglichkeit 2: Der Betrieb kann mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem).

Bitte beachten:

  • Essen und Getränke in Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein.
  • Auf Mehrwegverpackungen darf ein Pfand erhoben werden.
  • Rücknahme der Mehrwegverpackungen und Hygiene:
  • Betriebe müssen Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, wieder zurücknehmen, nicht aber andere Mehrwegverpackungen
  • Beachtung der Anforderungen an Hygiene

Regelungen für kleine Betriebe (bis 80 qm Verkaufsfläche und maximal 5 Beschäftigte)

Es müssen keine Mehrwegverpackungen bereitgestellt werden, aber die Betriebe müssen Essen und Getränke auf Wunsch der Kundschaft in Becher oder Schalen füllen, die von der Kundschaft mitgebracht werden.

Bitte beachten:

  • Die Betriebe müssen auf gut sichtbaren und lesbaren Informationstafeln darauf hinweisen, dass sie Essen oder Getränke in mitgebrachte Gefäße abfüllen.
  • Die Betriebe haben keine Verantwortung dafür, dass die mitgebrachten Gefäße zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind.
  • Beim Befüllen der Gefäße müssen die geltenden Hygienebestimmungen und Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit beachtet werden.

Mehrwegverpackungen stehen für Müllvermeidung, Umwelt-, Natur- und Ressourcenschutz.

weiterführende Informationen über:

https://missionmehrweg.de/

https://mehrweg-mach-mit.de/mach-mit/infomaterialien/

https://missionmehrweg.de/gastronomie.html

https://www.ihk.de/erfurt/branchen/tourismus-gastgewerbe/mehrweg-gastronomie-5521198

https://info.recup.de/info-veranstaltung-mehrwegpflicht

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