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Unternehmertum
01.04.2022

Wie man Design vor Nachahmung schützt

Ein gutes Design ist als Unique Selling Proposition im Marketing unverzichtbar und spielt daher im Wettbewerb eine bedeutende Rolle.

Autor: Marco Hoffmann

Da ein gelungenes Design naturgemäß besonders herausgestellt wird, ist es auch sehr leicht zu kopieren.

Daher stellt sich für Unternehmen die Frage, wie das Design effektiv gegen Nachahmung geschützt werden kann.

Schutz durch Anmeldung

Der klassische Schutz durch Anmeldung des Designs ist weitgehend bekannt. Eine Gestaltung kann in Deutschland als „eingetragenes Design“ durch Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geschützt werden. Für einen Schutz auf EU-Ebene kann ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden. Wird Schutz in Ländern außerhalb der Europäischen Union gewünscht, bietet sich eine Internationale Geschmacksmusteranmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) an. Bei allen Anmeldeverfahren ist es empfehlenswert, sich fachlich beraten zu lassen. Ein einfacher Fehler kann dazu führen, dass zwar ein Design eingetragen wird, es jedoch einen viel zu engen Schutz aufweist oder gar löschungsreif ist.

Schutz ohne Anmeldung

Weitgehend unbekannt ist das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“. Es ist ein Designschutz mit dreijähriger Gültigkeit in der gesamten EU und entsteht ohne Anmeldevorgang einfach dadurch, dass es erstmals gegenüber den Fachkreisen innerhalb der EU offenbart wird. Wer beispielsweise auf einer Fachmesse in München ein neues Design präsentiert, genießt ab dem Zeitpunkt der Präsentation einen dreijährigen (nicht verlängerbaren) Schutz in der EU. Der Schutz ist allerdings dahingehend eingeschränkt, dass nur echte Nachahmungen erfasst werden und keine zufällig ähnlichen Erzeugnisse. Eine (fast) identische Kopie spricht in der Regel für eine echte Nachahmung. Wer sich auf dieses Recht beruft, muss allerdings auch die erstmalige Offenbarung nachweisen und auch, dass er Entwerfer oder Rechtsnachfolger des Entwerfers ist.

Unlautere Nachahmung

Ebenso wenig bekannt ist vielen Unternehmen der sehr praxisrelevante wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz. Es handelt sich dabei um eine Form des unlauteren Wettbewerbs. Auch hier ist eine Anmeldung nicht erforderlich; es kommt auf die Marktsituation an. Wenn ein Produkt im Markt eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, und wenn es keine Dutzendware ist, dann ordnen die Kundenkreise es einer bestimmten Quelle zu. Sie entwickeln eine Herkunftsvorstellung. Wenn nun eine Nachahmung auf den Markt kommt, die sehr ähnlich aussieht, dann ordnen die Kundenkreise die Kopie derselben Quelle zu. Sie werden aufgrund der Ähnlichkeit über die Herkunft getäuscht. Wenn die Herkunftstäuschung vermeidbar war, zum Beispiel weil der Nachahmer ein anderes Design wählen konnte, dann ist sie unlauter und kann gerichtlich untersagt werden. Ähnliches gilt, wenn durch die Nachahmung der gute Ruf des Originals beeinträchtigt wird, oder wenn der Nachahmer ihm anvertraute Informationen missbraucht hat.

Urheberrecht überbewertet

Unternehmen berufen sich gegenüber Nachahmern oft auf ihr Urheberrecht an dem Design. Das deutsche Urheberrecht stellt Gebrauchsgegenstände als „Werke der angewandten Kunst“ unter Schutz, wenn das Design eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellt. Das bedeutet, dass die persönliche Handschrift des Entwerfers in dem Design zum Ausdruck kommen soll. Die einfache Kompilation vorbekannter Gestaltungselemente genügt nicht. Ob eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt, entscheiden letztendlich die Gerichte. Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt einen eher strengen Maßstab angelegt. Das bedeutet, dass sich ein Unternehmen nie darauf verlassen sollte, dass seine Gestaltung urheberrechtlich gegen Nachahmung geschützt ist. Denn sehr häufig wird der Schutz als Werk der angewandten Kunst verneint.

Geschäftsgeheimnis

Häufig werden noch unveröffentlichte Designs in Verkaufsgesprächen vorgestellt. Dann sollte vorher vereinbart werden, dass die vorgelegten Designs nicht ohne Erlaubnis verwertet oder weitergegeben werden dürfen. Seit 2019 schützt das Geschäftsgeheimnisgesetz die unerlaubte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen durch den Empfänger. Es gewährt einen weitgehenden Schutz, verlangt jedoch den Nachweis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen.

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