Dr. Sebastian Krauß Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht concepta Steuerberatungsgesellschaft mbH Zusatzqualifikation Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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01.04.2022

Besteuerung privater Kfz-Nutzung

Befinden sich PKW im Betriebsvermögen, vermutet das Finanzamt eine steuerpflichtige Privatnutzung.

Autor: Dr. Sebastian Krauß

Können Unternehmerinnen und Unternehmer die zusätzliche Steuerbelastung vermeiden?

Arbeitnehmer, denen ein Firmenwagen gestellt wird, müssen die private Nutzungsmöglichkeit unter Anwendung der Ein-Prozent-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode versteuern. Nur wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung arbeitsrechtlich untersagt, fällt keine Steuer an. Unternehmer können gegenüber dem Finanzamt nicht einwenden, dass sie sich selbst die Privatnutzung untersagt haben. Steuerfrei fährt nur, wer die vom Finanzamt unterstellte Privatnutzung glaubhaft erschüttert.

Privatnutzung erschüttern

Dies gelingt, wenn der Unternehmer auch im Privatvermögen einen PKW unterhält und glaubhaft machen kann, nur diesen privat zu verwenden. Das Finanzamt fordert hier, dass der private PKW in Status und Gebrauchswert dem betrieblichen PKW zumindest ebenbürtig ist. Durch die Rechtsprechung entschieden ist beispielsweise, dass ein im Betriebsvermögen befindlicher VW Touareg einem im Privatvermögen gehaltenen Volvo XC 90, nicht aber einem Opel Corsa vergleichbar ist. Der private PKW muss dem Unternehmer auch uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Eine Mitbenutzung durch andere Personen – zum Beispiel durch Familienangehörige – ist schädlich. Daneben kann eine private Nutzungsentnahme des PKW – zumindest vorübergehend – widerlegt werden, wenn der Unternehmer aufgrund von Krankheit oder Auslandsaufenthalt an der Fahrzeugnutzung tatsächlich gehindert war. Auch bleibt es dem Unternehmer unbenommen, die ausschließlich betriebliche Fahrzeugnutzung durch ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen. Kann die vom Finanzamt vermutete Privatnutzung durch den Unternehmer nicht erschüttert und deren Umfang auch nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden, ist die Ein-Prozent-Regelung anzuwenden.

Steuerfalle: mehrere PKW

Nicht selten häufen sich über die Jahre mehrere PKW im Betriebsvermögen an. Werden ordnungsgemäße Fahrtenbücher geführt, kann die Nutzung der einzelnen Fahrzeuge gegenüber dem Finanzamt plausibel belegt werden. Ist dies nicht der Fall, obliegt es dem Unternehmen dem Finanzamt gegenüber den betrieblichen Veranlassungszusammenhang für jeden PKW glaubhaft nachzuweisen. Beispielsweise kann die Fahrzeuggestellung an einen Arbeitnehmer durch Vorlage des Arbeitsvertrags und der entsprechenden Lohnabrechnungen, welche die Versteuerung der Privatnutzung nachvollziehen, dargelegt werden. Ist es dem Unternehmer hingegen nicht möglich, den betrieblichen Nutzungszusammenhang für jeden einzelnen PKW nachzuweisen, vermutet das Finanzamt eine Privatnutzung durch die Unternehmerfamilie. Im Einzelfall kann das Finanzamt die PKW mit den höchsten Bruttolistenpreisen in absteigender Reihenfolge den Familien- und Haushaltsangehörigen mit gültiger Fahrerlaubnis zuordnen, sofern eine Nutzung durch den entsprechenden Personenkreis möglich erscheint und keine privaten PKW zur Verfügung stehen. Die vermutete Nutzungsentnahme für sämtliche PKW ist sodann im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung steuerpflichtig.

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