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01.08.2022

Sind Kriege höhere Gewalt?

Die Russlandsanktionen beeinflussen die Preisentwicklung bei Rohstoffen aller Art und es fällt Unternehmen zunehmend schwer, Verträge zu erfüllen.

Autor: Maximilian Stahl

Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für den Auftragnehmer die Möglichkeit einer Vertragsanpassung.

Wenn ein Vertrag der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen unterliegt, hat der Auftragnehmende die Möglichkeit, die Ausführungsfrist bis zur Liefermöglichkeit der Stoffe zu verlängern. Dafür muss die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in den Vertrag miteinbezogen worden sein. Voraussetzung ist, dass die Nichtlieferbarkeit durch Umstände höherer Gewalt oder ein anderes nicht abwendbares Ereignis verursacht worden ist. Dafür ist es nicht ausreichend, dass die Rohstoffe nur überteuert zur Verfügung stehen oder von anderen Märkten bezogen werden müssen.

Vertragsanpassung

Bei einem Fall höherer Gewalt oder einer anderen massiven Veränderung der politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Umstände kann eine Vertragsanpassung gemäß Paragraph 313 BGB vorgenommen werden, wenn das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich erschüttert ist und der Umstand, der sich verändert hat, Geschäftsgrundlage des Vertrags ist. Haben Auftragnehmender und Auftraggebender bei Abschluss des Vertrags mit normalen Wertschwankungen der zu beschaffenden Ware oder Rohstoffe gerechnet, nicht jedoch mit den Kriegsereignissen in der Ukraine und den daraus resultierenden Preisexplosionen, kann die Geschäftsgrundlage gestört sein. Auch wenn das Gesetz grundsätzlich das Materialbeschaffungsrisiko dem Auftragnehmenden zuschreibt, gilt das nicht zwingend in Fällen höherer Gewalt oder anderer massiver Veränderungen der Umstände. Wenn das Material zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zu den normalen Bedingungen lieferbar war, die Veränderung erst nach Vertragsschluss eingetreten ist und die Preisexplosionen vor Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar waren, kann die Preiskalkulation hinsichtlich des relevanten Beschaffungsmarktes zur Geschäftsgrundlage werden. Das ist durch Auslegung des Vertrags, der Absprachen der Parteien sowie deren Vorstellungen zu ermitteln.

Force-Majeure-Klauseln

Lieferverträge oder andere Dauerschuldverhältnisse international agierender Unternehmen, enthalten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig Force-Majeure-Klauseln. Übersetzt würde die individualrechtliche Vereinbarung „Höhere-Gewalt-Klausel“ bedeuten. Sollte ein Fall höherer Gewalt auf das Vertragsverhältnis in der Form einwirken, dass die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten gar nicht oder nur auf unzumutbare Art und Weise erfüllt werden können, werden die Parteien zeitweise oder dauerhaft von ihren Leistungspflichten befreit. Oft besteht gleichzeitig für beide Vertragsparteien das Recht zur Kündigung des Vertrags, sollte die Leistungserbringung über einen zeitlich festgelegten Abschnitt (etwa sechs Monate) nicht möglich sein. Da es sich hierbei um eine individualrechtliche Vereinbarung handelt, die gesetzlich nicht näher geregelt ist, können die Voraussetzungen der Klausel und die Rechtsfolgen im Einzelfall variieren oder anders geregelt sein als im Grundsatz.

Sollte eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht geleistet werden können, ist das dem Vertragspartner umgehend anzuzeigen.

Unterschiedliche Auslegungen

Der Begriff „Force Majeure“ umfasst im französischen Recht nur Naturkatastrophen und keine Kriege. In ausländischen Unternehmen herrscht ein unterschiedliches Verständnis. Die Auslegung und Definition der Force-Majeure-Klauseln variiert auch in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen, weshalb es von Bedeutung ist, zu klären, welches nationale Recht auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet. Insbesondere deshalb ist eine genaue Absprache im Rahmen der Vertragsfindung mit international agierenden Unternehmen im Hinblick auf etwaige Leistungsausschlussklauseln unverzichtbar. Die Reichweite einer Force-Majeure-Klausel muss deutlich sein, um das Vertragsverhältnis im Falle einer Meinungsverschiedenheit nicht zu belasten und Rechtssicherheit zu wahren. Aus deutscher Sicht umfasst die Begrifflichkeit rechtlich definiert ein betriebsfremdes, von außen verursachtes Vorkommnis, das weder vorhersehbar noch gewöhnlich ist und auch nicht mit wirtschaftlichen Mitteln oder durch die höchste Sorgfalt verhindert oder unschädlich gemacht werden kann. In der Regel enthalten Force-Majeure-Klauseln neben dem Ausschluss der Leistungspflicht und dem Kündigungsrecht die Verpflichtung, dass beide Parteien über eine Vertragsanpassung verhandeln.

Im Übrigen besteht zwischen den Vertragsparteien die Pflicht, dem anderen keinen Schaden zuzufügen. Sollte eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht geleistet werden können, ist das dem Vertragspartner umgehend anzuzeigen. Sollten Schadensminderungspflichten missachtet werden und dem Vertragspartner durch verspätete Benachrichtigung ein Schaden entsteht, begründet das Schadensersatzansprüche.

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